Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisanträgen und Sachverständigenfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 742/83
Datum
01.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ein Urteil wegen schwerer Brandstiftung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer Beweisanträge und eine Frage des Verteidigers an einen Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen hatte. Insbesondere fehlten belegte Gründe für die Ungeeignetheit der Beweismittel; Veränderungen des Tatorts schließen ein Gutachten nicht von vornherein aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Verteidigungsfrage an einen Sachverständigen nach § 241 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Frage tatsächlich ungeeignet oder nicht zur Sache gehörig ist; eine bloße Abgrenzung zur Schuldunfähigkeit reicht dafür nicht aus.

2

Die Ablehnung der Vernehmung weiterer Zeugen mit der Begründung, ein bereits vernommener Zeuge habe die behauptete Tatsache bewiesen, ist unzulässig, wenn die richterlichen Feststellungen diese behauptete Tatsache nicht ausschließen oder ihr widersprechen.

3

Die Veranlassung eines sachverständigen Gutachtens zur Rekonstruktion früherer Zustände ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Tatort später verändert wurde; entscheidend ist, ob der frühere Zustand noch feststellbar ist, und das Gericht muss das Gegenteil substantiiert darlegen.

4

Verfahrensrügen, die auf fehlerhafter Zurückweisung von Beweisanträgen oder ungeeigneter Beweiswürdigungsentscheidung beruhen, können zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führen, wenn sie das Verfahren in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 9. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Tiefbaugehilfen Hubert ED aus █, geboren am ██ 1959 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Folgende Verfahrensrügen greifen durch:

1. Die Strafkammer hat die Frage des Verteidigers an den Sachverständigen Dr. AC, ob er es aufgrund der Kenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten für möglich halte, dass dieser aufgrund der besonderen Situation während seiner Vernehmung durch die Polizei vor dieser ein falsches Geständnis abgelegt habe (Bd. II Bl. 68 d. A.), zu Unrecht zurückgewiesen. Auch wenn die Frage nichts mit der Schuldunfähigkeit des Angeklagten zu tun haben sollte, wäre sie darum weder ungeeignet noch nicht zur Sache gehörig gewesen. Nur diese Gründe rechtfertigen es aber, eine Frage zurückzuweisen (§ 241 Abs. 2 StPO).

2. Der Verteidiger hatte beantragt, Friedrich VC, Magdalena VC und Wolfgang ████ darüber zu vernehmen, dass entgegen den Angaben des Angeklagten vor der Kriminalpolizei Gifhorn sich in dem Stalltrakt des Hauses Meinersen, Alte Straße 3, nur Heu und kein Stroh befunden habe. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache durch das Zeugnis von Christian ██████ █████ erwiesen sei. Es stellt jedoch im Urteil fest, dass im Pferdestall „altes Stroh und Heu“ gelegen und der Angeklagte eine brennende Zigarette „in den Strohhaufen“ gesteckt habe (UA S. 3/4).

3. Der Verteidiger hatte ferner beantragt, einen Brandsachverständigen darüber zu vernehmen, dass es insbesondere im Fall Heinrich YW aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei, durch Inbrandsetzen von auf der Erde liegendem losen Stroh das auf dem Dachboden befindliche Stroh anzuzünden. Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Einholung eines solchen Gutachtens führe nicht weiter, da die Brandstätten durch Beseitigung der Brandschäden oder Abriss (Fall [REDACTED]) verändert worden seien und der damalige Zustand nicht mehr vorhanden sei (UA S. 14). Dieser Umstand macht den Sachverständigen aber nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel. Es kommt für die Begutachtung nicht darauf an, ob der frühere Zustand noch vorhanden ist; vielmehr genügt es, wenn er sich noch feststellen lässt. Dass dies hier nicht möglich sei, hat die Strafkammer nicht dargelegt.

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert von (1)