Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzutreffender Ablehnung eines Sachverständigenbeweises im Vergewaltigungsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 103/85
Datum
02.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein; das Urteil stützte sich wesentlich auf die Bekundungen des Opfers und festgestellte Verletzungen. Die Verteidigung beantragte die Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Frage einer Selbstbeibringung und des Verletzungsalters; das Landgericht lehnte den Beweisantrag als ungeeignet ab. Der BGH hob das Urteil auf, da ausreichende Anknüpfungstatsachen (ärztliche Blutentnahmeprotokolle und Stempelzeichnung) vorlagen, die ein Gutachten nicht von vornherein als unergiebig erscheinen ließen, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen völligen Eignungsmangels nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ist nur zulässig, wenn das benannte Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis zur Sachaufklärung nichts beitragen kann.

2

Ein benannter Sachverständiger ist nicht als untaugliches Beweismittel anzusehen, wenn hinreichende Anknüpfungstatsachen (z. B. ärztliche Befunde, Protokolle, Zeichnungen) vorliegen, die die Erstellung eines aussagefähigen Gutachtens ermöglichen.

3

Für die Erstattung eines Gutachtens ist es regelmäßig nicht erforderlich, dass der rechtserhebliche Zustand bei Gutachtenerstellung noch fortbesteht; es genügt, wenn der Zustand noch feststellbar ist.

4

Die fehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags kann zur Aufhebung des Urteils führen, weil durch das unterbliebene Gutachten Erkenntnisse gewonnen worden sein könnten, die in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 15. Oktober 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Thomas █████ aus █████████████████—Sch[REDACTED]—, geboren am ███ 1958 in ██████ ███ wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten beruht im Wesentlichen auf den Bekundungen seiner geschiedenen Ehefrau, des Tatopfers. Als Beweisanzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage führt die Strafkammer u. a. die bei ihr festgestellten Verletzungen an, die mit der Tatschilderung in Einklang stünden (UA 10).

a) Zum Beweise dafür, dass die Zeugin sich diese Verletzungen nach dem Tatzeitpunkt selbst beigebracht habe, hatte die Verteidigung die Anhörung eines Sachverständigen beantragt. Dazu hatte sie ausgeführt, Lage und Beschaffenheit bestimmter Verletzungsspuren seien nach wissenschaftlicher Erkenntnis so charakteristisch, dass ernste Zweifel an einer Selbstbeibringung nicht bestehen könnten. Der Sachverständige sollte nach dem Beweisantrag ferner gutachtlich Stellung nehmen zu dem Alter der Verletzungen im Zeitpunkt der Blutprobe, die nach der Tat bei der Frau durchgeführt wurde.

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet. Der Sachverständige habe die Verletzungen nicht gesehen. Fotografien davon seien nicht vorhanden. Auf eine Überprüfung der Hautbefunde aber sei er für sein Gutachten angewiesen.

b) Mit Recht rügt die Revision, dass der Beweisantrag mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden durfte.

Die Befugnis, einen Beweisantrag wegen völligen Eignungsmangels des benannten Beweismittels abzulehnen, gibt das Gesetz dem Richter in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Voraussetzung einer solchen Ablehnung ist, dass dem Beweismittel Mängel anhaften, welche nach sicherer Lebenserfahrung ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis den Schluss gestatten, dass es zur Sachaufklärung nichts beizutragen vermag (Herdegen in KK § 244 Rdn. 86). Ein Sachverständiger kann ein in diesem Sinne untaugliches Beweismittel sein, sofern es an einer tatsächlichen Grundlage für das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339, 342). Die Annahme des Landgerichts, hier liege ein solcher Fall vor, ist indessen unzutreffend.

Die Verletzungen hat der Arzt Dr. █ anlässlich der Blutprobe festgestellt, die er der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten etwa 3 Stunden nach dem Tatzeitpunkt entnommen hat. In dem Protokoll über die Blutentnahme hat er die Lage, die Länge und die Beschaffenheit der Verletzungen als Kratzspuren schriftlich festgehalten (Bl. 9 Rd.A.). In der Hauptverhandlung hat er seine Wahrnehmungen an Hand einer von ihm gefertigten Stempelzeichnung erläutert. Ferner war er in der Lage, zu dem Alter der Verletzungen Angaben zu machen. So hat er bekundet, dass es sich um frische, wässrig blutende Wunden gehandelt habe, in denen er aber bereits Fibrinrückstände bemerkt habe (UA 7).

Hiernach lagen Wahrnehmungen eines Arztes über den körperlichen Zustand der Frau nach der Tat vor, welche dieser sachkundig und gezielt zur Verwendung in einem künftigen Strafverfahren gemacht hatte. Mit ihrer Hilfe waren die Art der Verletzungen und ihre Anordnung zu ermitteln, das Alter konnte eingegrenzt werden. Für die Erstellung eines Gutachtens ist es regelmäßig nicht erforderlich, dass ein bestimmter Zustand, aus dem rechtserhebliche Schlüsse gezogen werden sollen, noch besteht; es genügt, wenn er sich noch feststellen lässt (BGH, Beschluss vom 1. November 1983 – 5 StR 742/83 = StV 1984, 60). Damit ergaben sich hier Anknüpfungstatsachen für das von der Verteidigung beantragte Gutachten, die es ausschlossen, das Beweismittel von vornherein als nach sicherer Lebenserfahrung unergiebig zu betrachten (BGH, Beschluss vom 6. April 1984 – 3 StR 84/84).

c) Auf der Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Sachverständige dem Landgericht Erkenntnisse vermittelt hätte – seien es auch nur Wahrscheinlichkeitsurteile (vgl. Umach/Unterdorfer, Beiträge z. gerichtl. Medizin 39/1981, 385 f.) –, die es in seine Beweiswürdigung hätte einbeziehen müssen (BGH NStZ 1983, 180).

2. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Unerörtert bleiben kann daher, ob unter den festgestellten besonderen Umständen auch die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) es gebot, den Sachverständigenbeweis zu erheben und ob die weiteren Rügen der Revision durchgreifen könnten.

Im Hinblick auf die Auffälligkeiten im Verhalten der früheren Ehefrau des Angeklagten, die sich an die Vorgänge nach der Tat nicht erinnert, bemerkt der Senat für die neue Hauptverhandlung: Der Tatrichter wird seine Bemühungen um eine Aufhellung der Geschehnisse ausdehnen müssen. So wird zu prüfen sein, welche Bedeutung den Beschädigungen der Kleidung der Zeugin zukommt. Erneut und eingehend wird sich der Tatrichter auch der Frage zuzuwenden haben, welches die Ursachen für die von der Frau angegebene Erinnerungslosigkeit sind.

Knoblich Richter am Bundesgerichtshof

Salger

Hürxthal ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

SalgerJähnke
Meyer-Goßner
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