Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 742/53
Datum
16.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Sittlichkeitsverbrechen verurteilt; die Revision rügt Verfahrensfehler und die Anwendung des §20a StGB. Der BGH weist Verfahrensrügen zurück und billigt die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen sowie die Glaubwürdigkeitswürdigung der Jugendzeugen. Die Feststellungen zur Anwendung des §20a StGB sind jedoch unzureichend; deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, einen Sachverständigen von Amts wegen hinzuzuziehen, besteht nur bei objektiven Anhaltspunkten, die vernünftige Zweifel an der Schuldfähigkeit oder besondere, fachkundige Beurteilungsbedürfnisse begründen.

2

Die Würdigung der Glaubwürdigkeit minderjähriger Zeugen durch eine Jugendschutz- oder Jugendstrafkammer kann eigene Sachkunde voraussetzen; ein Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn die Zeugen durch deutliche, vom normalen Jugendbild abweichende Besonderheiten auffallen.

3

Für die Anwendung von § 20a StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) ist eine ausdrückliche Gesamtwürdigung der konkreten, einschlägigen Taten erforderlich; maßgeblich sind die Taten selbst, nicht allein frühere Strafen.

4

Fehlen die für die Anwendung von § 20a StGB erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, so berührt dies den Strafausspruch; das Revisionsgericht hebt in diesem Umfang auf und verweist zur neuen Entscheidung über Strafe und Feststellungen zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Koch, z. Zt. Kraftfahrer, Fritz ██ aus HO ██, geboren ███████████ ███ in ███, Kreis KC ███████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Oktober 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Revision wirft dem Landgericht zunächst vor, es habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, indem es nicht einen Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommen habe. Wie die Revision selbst vorträgt, ist ein Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht gestellt worden. Es ist nicht zu ersehen, wie sich der Strafkammer, die ausdrücklich das Gegenteil feststellt, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufdrängen mussten. Richtig ist allerdings, dass die Strafkammer mehrfach von einer abartigen Veranlagung des Angeklagten spricht. Zu Unrecht meint die Revision, dass eine derartige Veranlagung, also eine geschlechtliche Triebstörung, krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein müsse (s. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1953 – 5 StR 564/53 im Anschluss an RGSt 73, 121/122). Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden durchweg von Männern begangen, die in ihrem Triebleben gestört sind. Dennoch verlangt das Gesetz zum Nutzen des Rechtsfriedens, dass sie ihre abartigen Neigungen unterdrücken. Hieraus ergibt sich, dass die Tatsache allein, dass die Strafkammer den Angeklagten für abartig veranlagt angesehen hat, dieser keineswegs die Notwendigkeit der Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen aufdrängte.

2.) Die Jugendstrafkammer hat sich ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der vernommenen drei jugendlichen Zeuginnen gebildet, ohne sich eines über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiete verfügenden Sachverständigen zu bedienen. Auch hierin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO; sie ist der Auffassung, dass die Vernehmung der Lehrerinnen zu diesem Punkte nicht ausreiche, da diese nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten. Das mag zwar sein, ist aber nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob die Richter selbst die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit Jugendlicher erforderlichen Kenntnisse haben. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich – wie hier – um Angehörige einer Jugendschutzkammer handelt. Diese werden in der Regel nicht des Fachwissens eines Sachverständigen bedürfen, es sei denn, dass die kindlichen oder jugendlichen Zeugen besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweisen. Solche sind weder in der Hauptverhandlung, in der ein Antrag nicht gestellt ist, noch in der Revisionsbegründung vorgetragen, ergeben sich auch nicht aus dem Urteil. Dieses lässt auch sonst nichts erkennen, was gegen eine eigene Sachkunde des Tatrichters spricht.

II.

1.) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft.

a) Soweit auch mit der Sachrüge vorgetragen wird, dass § 51 StGB verletzt sei, ergibt sich dies schon aus dem zu I. 1.) Gesagten.

b) Im Übrigen macht auch die Revision gegen die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur zum Falle Margit K. Ausführungen. Der Angeklagte hat in diesem Falle das elfjährige Mädchen über dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, dass es sich nicht um eine zufällige Berührung gehandelt haben könne. Sie hat dies aus der Tatsache geschlossen, dass das Kind einen recht langen Rock trägt. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu erkennen. Ein solcher könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Strafkammer eine zufällige Berührung überhaupt für unmöglich angesehen hätte. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass die Ausführung, es könne sich nicht um eine zufällige Berührung gehandelt haben, bedeuten soll, das Gegenteil sei in diesem Falle ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer ein vollendetes Verbrechen und keinen Versuch angenommen hat. Die Frage, ob schon ein Griff über dem Schlüpfer an den Geschlechtsteil des Kindes der Erregung der Geschlechtslust diente, ist Tatfrage. Die Annahme des Landgerichts, das Tun des Angeklagten sei bereits aus wollüstiger Absicht heraus geschehen, lässt daher einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2.) Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass die bisherigen Feststellungen für eine Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht ausreichend sind.

a) Die förmlichen Voraussetzungen sowohl des § 20a Abs. 1, als auch Abs. 2 StGB sind allerdings einwandfrei festgestellt.

b) Dagegen sind die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht hinreichend dargetan. Soweit es sich um die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB handelt, fehlt es an der hier vorgeschriebenen Gesamtwürdigung der Taten. Hierzu genügt es nicht, dass die einschlägigen Vorstrafen aufgezählt werden. Nicht auf die früheren Strafen, sondern auf die Taten kommt es an. Diese lassen sich aber aus dem Urteil nicht entnehmen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht auch nicht prüfen, ob die Strafkammer sie in rechtlich einwandfreier Weise daraufhin untersucht hat, ob sie einen Hang des Angeklagten zum Sittlichkeitsverbrechen erkennen lassen. Die Redewendung, die begangenen Taten zeigten einen besonders starken Schuld- und Unrechtsgehalt, findet daher im Urteil keine Stütze.

Das gleiche gilt auch für § 20a Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat auch hier keine Gesamtwürdigung vorgenommen; es verweist lediglich auf die Ausführungen zu § 20a Abs. 1 StGB. Allerdings ergeben sich hier natürlich die Einzelheiten der Taten aus den Ausführungen zur Schuldfrage. Aus ihnen ergibt sich aber noch nicht ohne Weiteres ein so besonders hoher Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten, dass sich weitere Ausführungen zu diesem Punkte erübrigt hätten.

3.) Durch den aufgezeigten Mangel wird nur der Strafausspruch, nicht auch der Schuldspruch berührt. Dass auf die gegen den Angeklagten verhängte Strafe auch ohne Anwendung des § 20a StGB hätte erkannt werden können, ist noch nicht ausreichend, um auszuschließen, dass der Strafausspruch auf einer Verletzung des § 20a StGB beruhen kann. Denn die Strafkammer ist immerhin möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen.

Gleichzeitig ergeben diese Ausführungen jedoch, dass die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch ohne Anwendung des § 20a StGB zu der gleichen Strafe kommen kann. § 358 Abs. 2 StPO würde dem nicht entgegenstehen.

Schmidt.SiemerDr. Börker
SarstedtSchmitt

Zitiert (1)