Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 73/98
Datum
22.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin. Zentraler Streitpunkt war die Beweiswürdigung und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin; das Landgericht habe in den verifizierten Teilen überzeugend gewürdigt, weitergehende Vorwürfe (u.a. Vergewaltigungsvorsatz) blieben unbewiesen. Verfahrensrügen (u.a. Aufklärungsrüge, Beweisantrag) sind unbegründet. Der Senat setzt ergänzend die fehlende Tagessatzhöhe fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler; eine Abweichung ist nur bei widersprüchlicher, lückenhafter oder unklarer Würdigung oder bei Verstoß gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen geboten.

2

Die Bekundungen eines Verletzten können Grundlage einer Verurteilung sein, wenn sie durch weitere Beweismittel corroboriert werden; Zweifel an der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Opfers können eine Beschränkung des Schuldspruchs rechtfertigen.

3

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision eine konkrete Beweisbehauptung und das zu erwartende Beweisergebnis substantiiert darlegt.

4

Ein Beweisantrag kann wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt werden, wenn zwischen der behaupteten Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein relevanter Sachzusammenhang besteht oder der angenommene Zusammenhang selbst bei Nachweis die Entscheidung nicht beeinflussen könnte.

5

Fehlt die Festsetzung der Tagessatzhöhe für eine Einzelgeldstrafe im Urteil, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachholen und die Höhe (z.B. unter Zugrundelegung des Mindestbetrags nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) verbindlich bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES - 5 StR 73/98 - URTEIL vom 22. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin H als Verteidigerin, Rechtsanwältin S als Nebenklagevertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 1997 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten — die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge die Aufhebung der Verurteilung zum Ziel hat — sowie die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft — die mit der Sachrüge geltend macht, der Angeklagte habe auch wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt werden müssen — bleiben ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Nebenklägerin während eines Streits derart die Handgelenke gedrückt, dass diese Blutergüsse und Schmerzen erlitt. Wenige Wochen später versuchte der Angeklagte der Nebenklägerin ein Gemisch verschiedener Beruhigungsmittel — von ihm als „Todesdroge“ bezeichnet — beizubringen; dabei setzte sich der Angeklagte auf das Opfer und drückte es gegen einen Sessel. Bei dem Versuch, sich gegen das Einflößen der Flüssigkeit zur Wehr zu setzen, verletzte sich die Nebenklägerin an der Lippe. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Teppichmesser und zwang sie, sich auszuziehen. Davon, dass der Angeklagte hierbei den Vorsatz hatte, das Opfer zu vergewaltigen, konnte sich das Landgericht nicht überzeugen. Es hielt die „Bekundungen der Nebenklägerin nicht in dem Maße glaubhaft, dass allein darauf eine Verurteilung gestützt werden konnte“. Das Landgericht ist deshalb den Angaben der Nebenklägerin lediglich insoweit gefolgt, „als ihre Bekundungen durch andere Beweismittel gestützt“ wurden.

2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. a) Die Aufklärungsrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision weder eine konkrete Beweisbehauptung noch das von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Beweisergebnis angibt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6, 7). b) Die Rüge, der Tatrichter habe einen Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Den Antrag, einen bestimmten Zeugen zum Beweis dafür zu hören, dass die Nebenklägerin ihm gegenüber geäußert habe, der Angeklagte werde mit Maschinenpistolen handeln, hat das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beweisantrag betraf Umstände, die die generelle Glaubwürdigkeit des Opfers erschüttern sollten. Solche Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 5, 13). So lag es hier. Selbst wenn der Zeuge die behauptete Beweistatsache bekundet hätte, brauchte das Gericht daraus nicht den Schluss auf die generelle Unglaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu ziehen.

3. Im Übrigen hält das Urteil sachlichrechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand. Der Ausführung bedarf nur folgendes: a) Sowohl die Revision des Angeklagten als auch die Revision der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es reicht aus, dass sie möglich sind und dass der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat die Entscheidungen des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.N.). Rechtsfehler in diesem Sinne lässt das Urteil nicht erkennen, so dass beide Rechtsmittel den Schuldspruch nicht in Frage stellen können.

Die Strafkammer konnte sich lediglich von den abgeurteilten Taten überzeugen. Hierbei ist sie den Angaben des Opfers insoweit gefolgt, als diese durch weitere Beweismittel bestätigt wurden. So hat sie als weiteres Beweisanzeichen für die erste Misshandlung die Aussage eines Nachbarn herangezogen, der im Tatzeitraum blaue Flecken und Druckstellen an den Handgelenken des Opfers gesehen hatte. Vom zweiten dem Angeklagten zur Last gelegten Tatkomplex hat sich das Landgericht anhand der auf dem Nachthemd der Nebenklägerin nachgewiesenen Spuren von Beruhigungsmitteln sowie der Aussage eines Zeugen, den das Opfer am Tattag in unbekleidetem Zustand um Hilfe gebeten hatte, zu überzeugen vermocht. In ihrer Gesamtheit konnten diese Indiztatsachen zusammen mit den Angaben der Nebenklägerin dem Tatrichter die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, soweit sie festgestellt ist, vermitteln. Dass sich das Landgericht dagegen von weitergehenden Vorwürfen — insbesondere vom Vergewaltigungsvorsatz — nicht hat überzeugen können, ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Zum einen hatte der Tatrichter Zweifel an der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Opfers, zum anderen konnte er nicht sicher ausschließen, dass es dem Angeklagten subjektiv nur darum ging, die Geschädigte zu demütigen (UA S. 11). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Soweit die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge auch die Strafzumessung im Fall II. 2. der Urteilsgründe angreift, deckt sie keinen Rechtsfehler auf.

c) Auch sonst zeigen die Revisionen keine Fehler auf, die zur Aufhebung des Urteils führen könnten. Im Fall II. 1. sind die Urteilsgründe lediglich dahin zu ergänzen, dass die Tagessatzhöhe für die wegen Körperverletzung ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf zwei DM festgesetzt wird. Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).

Der Senat holt dies — in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO — nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2). Eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich eine nicht zu vollstreckende Einzelstrafe betroffen ist.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack

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