Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Einstellung des Verfahrens und Änderung des Schuldspruchs (4 StR 14/99)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 14/99
Datum
29.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Bankrotts, Betruges, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Verstoßes gegen eine Gewerbeuntersagung ein. Der BGH stellt das Verfahren nach §§154, 154a StPO insoweit ein, als die Verurteilungen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (2 Fälle) und der Zuwiderhandlung gegen die Gewerbeuntersagung betroffen sind. Zudem ergänzt der Senat die Festsetzung der Tagessatzhöhe und ändert den Schuldspruch in den übrigen Punkten; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit eingestellt werden und führt zur Aufhebung der betreffenden Verurteilungen.

2

Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen ist die Tagessatzhöhe der Geldstrafen festzusetzen, auch wenn die Einzelstrafen nicht vollstreckbar sind.

3

Der Wegfall einzelner Einzelstrafen infolge einer Verfahrenseinstellung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; maßgeblich bleibt der verbleibende Unrechts- und Schuldgehalt.

4

Eine nur geringfügige teilweise Einstellung des Verfahrens berührt die Anordnung einer Maßregel (z. B. Berufsverbot) nicht, wenn Unrechts- und Schuldgehalt die Maßnahme weiterhin tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Stendal, 20. März 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher beharrlicher und wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Gewerbeuntersagung verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 20. März 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Bankrotts und des Betruges in 26 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen Bankrotts, wegen Betruges in 26 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 2 Fällen sowie wegen vorsätzlicher beharrlicher und wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Gewerbeuntersagung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm für immer untersagt, den Beruf eines selbständigen Schlachtermeisters auszuüben.

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen (Fall II 27 der Urteilsgründe) und wegen vorsätzlicher beharrlicher und wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Gewerbeuntersagung (Fall II 30 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Außerdem ergänzt er die Urteilsgründe dahin, dass die Tagessatzhöhe für die ausgesprochenen Einzelgeldstrafen auf jeweils zwei DM festgesetzt wird; denn das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 53 Rdn. 3). Der Senat holt dies – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO – nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest. Eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich nicht zu vollstreckende Einzelsanktionen betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1998 – 5 StR 73/98).

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (Geldstrafe von zweimal 30 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von sechs Monaten) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die 27 bestehen bleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafen auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Auch auf den Maßregelaussprach (Berufsverbot) hat die – nur geringfügige – Einstellung keinen Einfluss.

MaatzAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic

Zitiert (1)