Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung: Leugnung nicht ohne besondere Feststellungen als fehlende Einsicht werten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 739/79
Datum
04.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch des Landgerichts Verden auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision wird verworfen. Strittig war, dass das Landgericht die Leugnung des Angeklagten als fehlende Einsicht und strafschärfend gewertet hatte. Der Senat hält eine derartige Wertung ohne besondere Feststellungen für unzulässig. Fehlen solche Feststellungen, ist eine Rückverweisung geboten, weil das Revisionsgericht das hypothetische Gewicht der Erwägungen nicht verlässlich beurteilen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Leugnung der Tat oder das Fehlen ausdrücklicher Reue nicht ohne konkrete Feststellungen allgemein als Ausdruck mangelnder Einsicht oder höherer Schuld heranziehen.

2

Eine negative Strafzumessungswürdigung aufgrund des Verteidigungsverhaltens setzt besondere, festgestellte Umstände voraus, aus denen verlässliche Schlüsse auf Schuldumfang oder Gefährlichkeit gezogen werden können.

3

Sind solche Feststellungen nicht getroffen, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das Revisionsgericht nicht verlässlich feststellen kann, ob die Strafe auch ohne diese Erwägungen dieselbe gewesen wäre.

4

Ergibt die Prüfung, dass das Revisionsgericht die Auswirkungen der angeführten Erwägungen nicht zuverlässig beurteilen kann, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 15. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Uwe aus ███████████ geboren am ██████ 1942 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Juni 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Teilaufhebung des Urteils ausgeführt:

*"Der Strafausspruch kann ... keinen Bestand haben. Das Landgericht hat geglaubt, die Höhe der verhängten Strafe auch damit begründen zu sollen, dass der Angeklagte über das Bestreiten der Tat ... hinausgehend jede Einsicht in das evtl. Unrechtmäßige seiner Tat vermissen ließ (UA S. 26/27). Das ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zulässig. Besondere Umstände, nach denen aus solchem Prozessverhalten des Angeklagten sichere Schlüsse auf das Maß seiner Schuld oder den Grad seiner Gefahrlichkeit gezogen werden können (vgl. BGHSt 1, 105; BGH in NJW 1953, 192; BGH, Beschl. v. 27.9.1978 – 2 StR 506/78 – bei Spiegel in DAR 1979, 183), sind jedenfalls nicht festgestellt; dass der Angeklagte ‚jede Verurteilung seiner Person‘ als ‚Fehlurteil‘ betrachtet, ist nicht mehr als ein entschiedenes Bestreiten des Tatvorwurfs, über das auch seine sonstige Einlassung (UA S. 13) nicht hinausgeht. Von einem leugnenden Angeklagten kann aber Einsicht und Reue nicht erwartet werden; er kann solche Gemütsregungen nicht an den Tag legen, will er seine Verteidigungsposition nicht gefährden (BGH, Beschl. v. 13.7.1977 – 3 StR 226/77 – bei Spiegel in DAR 1978, 150). Das kann er selbst auch nicht für den Fall einer ‚evtl.‘ Verurteilung; dass er Taten der ihm vorgeworfenen Art etwa grundsätzliche bagatellisiert oder gar für nicht rechtswidrig gehalten habe, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Ob auch ohne diese Erwägung auf eine gleich hohe Strafe erkannt worden wäre, lässt sich vom Revisionsgericht zuverlässig nicht beurteilen. Das ist Sache des Tatrichters."*

Dem schließt sich der Senat an.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannFuhrmann

Zitiert (1)