Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessung aus hartnäckigem Leugnen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 506/78
- Datum
- 27.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hartnäckiges Leugnen kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn daraus sichere Schlüsse auf das Maß der Schuld oder den Grad der Gefährlichkeit des Täters gezogen werden können.
Die Annahme von mangelnder Reue setzt eine nachvollziehbare Darlegung voraus; bloßes Bestreiten der Belastungszeugen reicht hierfür nicht ohne weiteres aus.
Gerichtliche Strafzumessung darf prozessual zulässiges Verhalten (z.B. Leugnen aus Furcht vor Strafe) nicht ohne weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten verrechnen.
Beruht der Strafausspruch auf einer unzulässigen Strafschärfung wegen fehlerhafter Begründung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 21. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 506/78 in der Strafsache gegen den Dachdecker Adolf G█, aus ████, geboren am ███ 1938 in █████ (Jugoslawien), wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 27. September 1978
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. April 1978 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von achtzig Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt.
Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner dem Beschwerdeführer mitgeteilten Antragsschrift vom 28. August 1978 dargelegt hat, ohne Erfolg.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er „mit besonderer Hartnäckigkeit geleugnet“ nämlich nur in einem der vier Hehlereifälle den Erwerb des gestohlenen Gegenstandes zugegeben und selbst insoweit noch guten Glaubens behauptet habe, woraus zu folgern sei, dass es dem Angeklagten an Reue mangele (UA S. 9).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann hartnäckiges Leugnen nur insoweit strafschärfend wirken, als sich daraus sichere Schlüsse auf das Maß der Schuld oder den Grad der Gefährlichkeit des Angeklagten ziehen lassen (BGH NJW 1953, 192; vgl. auch BGHSt 1, 102, 104 f.). Dass die Strafkammer solche Schlüsse zu ziehen vermochte, ergeben die Urteilsausführungen nicht.
Die Gefahr erneuter Straffälligkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ausdrücklich verneint. Sie erachtet die vier abgeurteilten Taten als „einmalige Entgleisungen“ des Angeklagten (UA S. 9). Was die Strafkammer vermisst, wenn sie dem Angeklagten Mangel an Reue vorhält, bleibt unklar. Wenn sie damit fehlende Einsicht in die Verwerflichkeit einer Hehlerei meinen sollte, hätte sie dies angesichts der Einlassung des Angeklagten, er habe die Annahme einiger ihm angebotener Gegenstände wegen seiner Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb abgelehnt (UA S. 6), der Aussage des Belastungszeugen, der die Vorspiegelung rechtmäßigen Vorerwerbs des Rasenmäheres für notwendig erachtet hatte (UA S. 4, 7), sowie schließlich der eigenen Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte werde künftig auch keine Hehlerei mehr begehen, näher darlegen müssen.
Die den Vorwurf des hartnäckigen Leugnens erläuternden Urteilsausführungen (UA S. 9) sowie die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 6) ergeben auch sonst nichts, was über ein bloßes Bestreiten der Angaben des Belastungszeugen hinausginge.
Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer dem Angeklagten ein lediglich auf Furcht vor Strafe beruhendes und ihm von der Strafprozessordnung zugestandenes Prozessverhalten in unzulässiger Weise (vgl. BGH GA 1961, 171) strafschärfend angerechnet hat.
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