Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 737/95
- Datum
- 21.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung ist möglich, wenn ein Staatsanwalt als Sitzungsvertreter einen rechtsbeugerisch überhöhten Strafantrag stellt und dadurch die gerichtliche Entscheidung in rechtswidriger Weise beeinflusst wird.
Bei erheblichem Gewicht des festgestellten Rechtsbruchs kann der direkte Vorsatz für Rechtsbeugung als gegeben angesehen werden.
Die Tatsache, dass eine Strafnorm formell besonders hohe Sanktionen vorsieht, schließt nicht aus, dass ein staatliches Strafverlangen wegen rechtsbeugerischer Überhöhung zu beurteilen ist.
Bei der Bewertung staatsanwaltlichen Verhaltens sind die konkrete Tatvariante und bestehende Milderungsgründe zu berücksichtigen; das Bestehen weiterer Straftatbestände entbindet nicht von der Prüfung rechtsbeugerischer Vorsatz- und Verantwortungsfragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen Heinz Karl ███ aus ████, geboren am █████ 1929 in ███, wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im August 1984 hatte der Beschwerdeführer, damals Abteilungsleiter beim Militärstaatsanwalt, als Sitzungsvertreter der Anklagebehörde vor dem Obersten Gericht der DDR in einem erstinstanzlichen Strafverfahren gegen einen damals 45-jährigen politischen Mitarbeiter einer SED-Kreisleitung wegen bis 1983 begangener Spionage u. a. eine lebenslange Freiheitsstrafe beantragt, welche das Gericht antragsgemäß verhängte.
Die Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe angesichts der Beschränkung dieser Sanktion auf Fälle außergewöhnlicher Tatschwere (vgl. nur Strafrecht der DDR, Kommentar zum StGB, herausgegeben u. a. vom Ministerium der Justiz, 4. Aufl. 1984, § 40 Anm. 1) hier eine offensichtlich rechtsbeugerisch überhöhte Bestrafung zum Zweck massiver Abschreckung und dauerhafter Ausschaltung einer politisch missliebigen Person war (vgl. dazu Senat in BGHR zum Abdruck in BGHSt 41, StGB § 336 DDR-Recht 1, zum Abdruck 247 bestimmt; BGH NJW 1996, 857, 858, 317 bestimmt; jeweils m. w. N.; ferner in BGHSt 41, BGHR aaO DDR-Recht 11 und Staatsanwalt 1).
Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass in der Annahme eines besonders schweren Falles der Spionage noch keine vorsätzliche Rechtsbeugung gesehen wird. Dass zur Tatzeit in § 97 Abs. 3 StGB-DDR in solchen Fällen anstelle der in Abs. 1 angedrohten zeitigen Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nicht nur auf lebenslange Freiheitsstrafe, sondern sogar auf Todesstrafe erkannt werden konnte, ändert an der Bewertung nichts.
Das Landgericht hat zutreffend auf die in dem abgeurteilten Fall gegebenen beträchtlichen Milderungsgründe hingewiesen (UA S. 11). Insbesondere hatte der Verfolgte mit dem Sammeln von Nachrichten eine konkret geringer gewichtige Handlungsvariante des § 97 Abs. 1 StGB-DDR verwirklicht. Feststellungen über besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen, die einen geplanten Verrat für die DDR eine gesteigerte Gefahr begründet hatte, lagen der Verurteilung nicht zugrunde. Die zutreffende Beurteilung wird durch die Verwirklichung weiterer Straftatbestände, insbesondere auch eines Versuchs nach § 98 StGB-DDR, ersichtlich nicht in Frage gestellt. Bei dem Gewicht des festgestellten Rechtsbruchs ist der direkte Rechtsbeugungsvorsatz ausreichend belegt (vgl. dazu BGHR StGB § 336 Vorsatz 2, zum Abdruck in BGHSt 41, 247 bestimmt).
Mit der Beurteilung eines nahezu 30 Jahre früher mit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndeten, ersichtlich ohnehin als gravierender zu bewertenden Spionagefalles durch den Senat (BGH NJW 1996, 857, 317 bestimmt, zum Ausdruck in BGHSt 41, 247 bestimmt) ist der vorliegende Fall offensichtlich nicht vergleichbar.
Hat ein (DDR-Militär-)Staatsanwalt als Sitzungsvertreter einen rechtsbeugerisch überhöhten Strafantrag gestellt, dem die möglicherweise schon zur Verurteilung tragende, vor tatentschlossene Mehrheit der Richter anschließend gefolgt ist, ist die Verurteilung des Staatsanwalts wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 – 5 StR 168/95 in BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und Staatsanwalt 1; ferner Senat in BGHSt 40, 169, 174 f.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 3 und Rechtsbeugung 6, zum Abdruck in BGHSt 41, 247 bestimmt).
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