Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen mangelhafter Bewertung der Beihilfe zum besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 737/82
Datum
04.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall an. Zentrale Frage war, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des besonders schweren Falls für die Beihilfe eigenständig und unter Würdigung der Teilnehmersituation geprüft hat. Der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache wegen dieses Bewertungsmangels an eine andere Strafkammer zurück; die Aufhebung erstreckt sich auch auf Mitangeklagte (§ 357 StPO). Eine weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines ‚besonders schweren Falls‘ der Steuerhinterziehung bei Beihilfe setzt eine eigene, auf die Teilnahmerolle bezogene Gesamtwürdigung voraus; die bloße Anknüpfung an das vom Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel genügt nicht.

2

Erörtert das Tatgericht nicht, aus welchen Gründen die Beihilfehandlungen als besonders schwerwiegend zu bewerten sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Strafausspruch vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

3

Unterschiedliche Strafrahmen bei Qualifikationstatbeständen erfordern eine begründete Entscheidung, da sonst die Rechtsfolgenauswahl willkürlich sein kann.

4

Die Aufhebung eines rechtsfehlerhaften Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf mitverurteilte Mitangeklagte auszudehnen, wenn derselbe Rechtsmangel vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Mai 1982

Rubrum

5 StR 737/82 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Matrosen Gerhard ██ aus ███, 1. geboren ██ 1934 in ███ (Polen), ██, den Schiffsführer Joachim 2. aus Bad ████, geboren am ████ in ██████ (Brandenburg), den Schiffsführer Günter 3. geboren am ████ 1935 in ███ (Ostpreußen), aus Bad ████, 4. den Schiffsführer Hans geboren am █████ 1949 in █████, wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Januar 1983 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Angeklagten █████, Sch██████ und M███████ betrifft.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u. a. ausgeführt:

„Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer wertet die Tat des Angeklagten als Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, erörtert aber nicht, ob und aus welchen Gründen sie die Beihilfe als solche für besonders schwerwiegend hält. Dies lässt besorgen, dass der Tatrichter allein an das von den Haupttätern verwirklichte Regelbeispiel (§ 370 Abs. 3 Nr. 4 AO) anknüpft (vgl. UA S. 34/35). Das wäre rechtsfehlerhaft.

Ob es sich bei der Beihilfe um einen besonders schweren Fall handelt, muss aufgrund einer eigenen Gesamtbewertung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle würdigt; die Beihilfehandlung also muss als besonders schwerer Fall zu werten sein, wenn auch unter Berücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat (Dreher/Tröndle aaO, § 46 Rn. 49; s. auch BGH bei Holtz in MDR 1980, 814 zu § 11 Abs. 4 BetMG aF; bei Holtz in MDR 1982, 101 zu §§ 242, 243 StGB).

Dass hier ein Fall des § 370 Abs. 3 AO vorlag, verstand sich angesichts der gewichtigen Milderungsgründe nicht von selbst (vgl. UA S. 35/36). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe auf dem Rechtsmangel beruht. Denn die in Betracht kommenden Strafrahmen unterscheiden sich in der Höchststrafe erheblich.“

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist auf die verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken, die nicht Revision eingelegt haben, weil eine gleichartige Rechtsverletzung in Frage steht (§ 357 StPO).

Der Senat tritt dem bei.

FleischmannSchusterNiepel
HerrmannFuhrmann

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