Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung bei Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 820/83
- Datum
- 27.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen eines minder schweren Falls ist für Haupttäter und Gehilfen getrennt zu prüfen; die Einstufung des Haupttats ist für die Beurteilung der Beihilfe nicht ohne Weiteres maßgeblich.
Bei der Bewertung der Beihilfe sind sowohl Kenntnis des Gehilfen von Art und Umfang der Haupttat als auch Art und Umfang seiner Gehilfentätigkeit entscheidungsrelevant.
Bei Jugendlichen nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG sind zwar nicht die erwachsenen Strafrahmen, wohl aber günstige Umstände, die eine Milderung rechtfertigen würden, angemessen zu berücksichtigen.
Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Strafe für den Gehilfen grundsätzlich zu mildern; diese Milderung muss bei der Strafzumessung konkret dargestellt und begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 25. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 820/83 vom 27. Januar 1984 in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Erik Otto U aus ███, geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen schweren Raub zu einem Jahr Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Kammer verneint „bezüglich aller 3 Angeklagten“, also sowohl für die beiden Haupttäter wie für den Beschwerdeführer als Gehilfen, einen minder schweren Fall des versuchten schweren Raubes und begründet dies im Wesentlichen damit, dass „der ordentliche Strafrahmen bei Würdigung der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände als nicht zu hart“ erscheine. Zwar seien die beiden Haupttäter nicht auf eine besonders hohe Beute aus gewesen. Sie seien jedoch zur Durchsetzung ihres Vorhabens darauf vorbereitet gewesen, massive Gewalt anzuwenden, und hätten bei der Ausführung der Tat auch entsprechend gehandelt.
Gegen diese Erwägungen bestehen, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, durchgreifende rechtliche Bedenken, weil unberücksichtigt bleibt, dass das Vorliegen eines minder schweren Falles – ebenso wie eines besonders schweren Falles – für Haupttäter und Gehilfen gesondert zu prüfen ist. Aus der Tatsache, dass die Haupttat nicht als minder schwerer Fall einzuordnen ist, folgt Gleiches nicht ohne weiteres auch für die Beihilfe zu der Tat. Bei der Bewertung der Beihilfehandlung kann vielmehr ein minder schwerer Fall nur dann verneint werden, wenn gerade sie so schwer wiegt, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BGH Strafverteidiger 1982, 70; BGH Beschl. v. 4. Januar 1983 – 5 StR 737/82 – Beschl. v. 24. Februar 1983 – 1 StR 55/83 –). Dabei kann die Kenntnis des Gehilfen von Art und Umfang der Haupttat Bedeutung haben; ebenso sind aber auch Art und Umfang seiner Gehilfentätigkeit wesentliche Beurteilungsgrundlagen.
Diese Grundsätze sind auch bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Jugendstrafe zu beachten. Wenn hier auch nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch dem Angeklagten günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGH Urt. v. 13. Februar 1975 – 2 StR 608/74 –; Beschl. v. [REDACTED] August 1975 – 2 StR 300/75 – Beschl. v. 30. April 1976 – 2 StR 202/76 – auch Strafverteidiger 1981, 26; 1982, 473). Im vorliegenden Fall kann deshalb insbesondere nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte die zugesagte Beihilfeleistung nicht in dem zwischen den drei Beteiligten verabredeten Umfang erbracht, sondern vorzeitig abgebrochen hat und abredewidrig weggefahren ist.
In gleicher Weise ist zu beachten, dass nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB die Strafe für den (erwachsenen) Gehilfen gemildert werden muss. Dieser Umstand muss aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls Eingang in die Erwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe finden. Auch damit setzt sich die Strafkammer indessen nicht auseinander.
| Müller | Theune | ||
| Meyer | Gollwitzer |