Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert und Entscheidung zu §64 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 736/95
- Datum
- 06.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeigen die Feststellungen eine substanzielle Abhängigkeit und eine konkrete Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, so hat das Gericht die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB zu prüfen und zu entscheiden.
Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass eine Aussicht auf Behandlungserfolg ausgeschlossen ist, so steht einer Unterbringungsentscheidung nach §64 StGB nicht ohne Weiteres das Fehlen therapeutischer Erfolgsaussichten entgegen.
Ergibt die sachliche-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht Fehler in Teilbereichen des Schuldspruchs, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach §349 Abs.4 StPO in diesem Umfang ändern und den Rest der Revision verwerfen.
Unterbleibt die Entscheidung über eine nach den Feststellungen naheliegende Maßregel der Besserung und Sicherung, so ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 26. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 1996 in der Strafsache gegen ██ Dieter, geboren am ██ 1972 in ███ (RU), wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung, des Diebstahls mit Waffen und der Nötigung schuldig ist;
b) insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als nicht über die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) entschieden worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfahrensrüge geht fehl. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleiben die sachlich-rechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch ebenso wie die Angriffe auf die Strafbemessung aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen erfolglos.
Doch war das Urteil insoweit aufzuheben, als nicht über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) entschieden worden ist.
Zu einer Erörterung dieser Frage gaben die sonstigen Feststellungen Anlass: Der 1972 geborene Angeklagte hat seit seinem siebzehnten Lebensjahr Heroin konsumiert. Eine Drogentherapie hat er im Jahre 1994 abgeschlossen. Anfang Februar 1995 ist er rückfällig geworden; er hat in diesem Monat, in den auch die abgeurteilten Taten fallen, drei- bis viermal am Tage Heroin gespritzt. Die Taten dienten der Beschaffung von Geld für weitere Drogen; das Landgericht bezeichnet den Angeklagten als heroinabhängig (UA S. 10).
Nach den Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Tatmotiv liegt die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, nicht fern.
Den Urteilsgründen sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es an der Aussicht eines konkreten Behandlungserfolges fehlt (BVerfGE 91, 1).
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