Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Tat und Gesamtstrafe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 736/81
Datum
12.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg ein, das den Angeklagten wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung und mehrerer Diebstähle zu 4½ Jahren Haft verurteilte. Zentral war die Frage der Fortgesetztheit der Taten (Gesamtvorsatz) und die Bildung der Gesamtstrafe. Der BGH verwirft die Revision: Gesamtvorsatz und fortgesetzte Tat wurden zu Recht bejaht, die Gesamtstrafenbildung liegt im pflichtgemäßen Ermessen und ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer fortgesetzten Tat (Gesamtvorsatz) ist überwiegend eine Tatfrage und richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

2

Wenn der Täter auf ein konkretes Gesamtergebnis seines Handelns gerichtet ist, sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Rechtsgutsträger sowie an Ort und Zeit der Teilakte geringer.

3

Die Bildung einer Gesamtstrafe unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; liegt die verhängte Strafe innerhalb dieser Grenzen und ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig, liegt kein Rechtsfehler vor.

4

Eine erschöpfende Darstellung aller Zumessungsgründe bei der Gesamtstrafenbildung ist nicht stets erforderlich; die Gründe müssen jedoch erkennen lassen, dass die maßgeblichen Erwägungen getroffen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In der Strafsache gegen Thomas ██ —, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1957 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus Berlin als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1981 wird verworfen.

Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat zudem Rechtsmittel ausgeführt:

1. Die Annahme einer fortgesetzten Tat im Fall II 3 der Urteilsgründe (= Fälle 4 bis 9 der Anklage) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wann ein Gesamtvorsatz gegeben ist, lässt sich nicht schematisch beurteilen. Dies hängt von den jeweiligen Gesamtumständen und der besonderen Sachlage ab, ist überwiegend Tatfrage (BGHSt 12, 148, 155; Vogler in LK, StGB, 10. Aufl., Rn. 74 vor § 52). Ist der Täter auf ein konkretes Gesamtergebnis seines Tuns fixiert, so sind an die Bestimmtheit der Rechtsgutträger, des Ortes und der Zeit der Tatausführung geringere Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 22. Juli 1980 – 1 StR 804/79, S. 6).

Der Angeklagte und sein Mittäter TC hatten am 28. Januar 1980 beschlossen, im engeren Innenstadtbereich Hamburgs Büroräume zu durchsuchen, „um einen gewissen Mindestbetrag an Bargeld zu erbeuten“. Diesem Plane entsprechend begaben sie sich in vier Gebäude in verschiedenen Straßen und stahlen aus Räumen mehrere Gegenstände sowie Geld (UA S. 6/7, 15 oben). Daraus ergibt sich, dass beim Angeklagten nicht nur eine allgemeine, unbestimmte Tatbereitschaft bestand, das Ergebnis der Gesamttat vielmehr von vornherein ins Auge gefasst war: einen „gewissen Mindestbetrag Bargeld“ zu erlangen. Die geplante Handlungsreihe stand nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung fest (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auch die täterlichen Vorstellungen der Täter bezüglich der Teilakte hinreichend bestimmt waren, so ist das jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter hat die Person des Angeklagten und die Taten zusammenfassend gewürdigt (UA S. 18). Die Erwägungen machen deutlich, dass die Gesamtstrafenbildung überwiegend von Milderungsgründen bestimmt worden ist. Dennoch kann die Höhe der verhängten Gesamtstrafe nicht als unverhältnismäßig milde bewertet werden; sie hält sich vielmehr innerhalb des dem Tatrichter für die Strafzumessung eingeräumten Ermessens. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die Maßstäbe von BGHSt 24, 268, 271 außer Acht gelassen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch bei der Gesamtstrafenbildung ist eine erschöpfende Darstellung der Zumessungsgründe nicht erforderlich (BGH aaO).

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannRebitzki

Zitiert (1)

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