Revision: Fortgesetzte Hehlerei und Urkundenfälschung – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/83
- Datum
- 02.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn der Täter in einem einheitlichen System über einen Zeitraum hinweg wiederholt gleichartige tatbestandsmäßige Handlungen vornimmt und sich die einzelnen Tathandlungen in zeitlicher und gedanklicher Hinsicht überlappen.
Der Entschluss, weitere gleichartige Straftaten zu begehen, kann bereits vor Beendigung der zunächst geplanten Tat gefasst werden; eine solche Erweiterung des Tatvorsatzes begründet die Bewertung als fortgesetzte Tat.
Auch zur Verschleierung begangene Urkundenfälschungen, die zumindest in Teilakten mit Hehlereihandlungen zusammenfallen und dem gleichen Tatplan zu dienen scheinen, gehören zur fortgesetzten Handlung.
Eine Änderung des Schuldspruchs, die zur Neubewertung von Tatkomplexen als fortgesetzte Tat führt, erstreckt sich gem. § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, soweit die gleichen Tathandlungen ihnen zur Last gelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 15. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 311/83 in der Strafsache gegen geborene ██████ die Hausfrau Christa Renate ████, geboren am ██ 1946 in █████, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B., Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten Christa M. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Dezember 1982,
1. soweit die Angeklagte Christa M. verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
2. soweit der Angeklagte Fred M. verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug sowie der weiteren Urkundenfälschung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie in den Aussprüchen über die wegen aa) Hehlerei in elf Fällen, bb) Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 13 Fällen, cc) Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug in drei Fällen verhängten Einzelstrafen mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision der Angeklagten Christa ███ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Christa ███ wegen Hehlerei in acht Fällen, Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen.
Die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; das weitergehende Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Handlungen der Angeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. Nach den Feststellungen half die Angeklagte dadurch beim Absatz der gestohlenen Kraftfahrzeuge, dass sie die für den Umbau erforderlichen, mit anderen Fahrgestellnummern versehenen Fahrzeugteile und -papiere besorgte und den Dieben, die den Umbau in der Werkstatt ihres Ehemannes vornahmen, zur Verfügung stellte. In dieser Werkstatt konnten gleichzeitig bis zu sechs Personenkraftwagen untergestellt werden (UA S. 5). Die Fahrzeugteile und Fahrzeugpapiere hat die Angeklagte an verschiedenen Tagen in der Zeit zwischen dem 2. Mai 1979 und dem 5. November 1979 gekauft und den Vortätern für Fahrzeuge überlassen, die in der Zeit zwischen dem 9. April 1979 und dem 8. Dezember 1979 gestohlen worden waren. Das Landgericht wertet lediglich die Handlungen als eine Tat im Rechtssinne, bei denen die Angeklagte Fahrzeugteile zur Verfügung stellte, die sie bei der gleichen Gelegenheit gekauft hatte; es berücksichtigt dabei nicht, dass eine fortgesetzte Handlung auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter in Erweiterung seines bisherigen Vorsatzes den Entschluss zu einer weiteren gleichartigen strafbaren Handlung vor Beendigung der zunächst geplanten fasst (vgl. BGHSt 19, 323, 325; BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 – 2 StR 96/83). Im vorliegenden Falle begann die Absatzhilfe der Angeklagten – soweit sie Ersatzteile für bereits entwendete Fahrzeuge kaufte – mit dem Erwerb der entsprechenden Teile und endete frühestens damit, dass sie diese den Vortätern zur Verfügung stellte, wenn nicht erst mit der Beendigung des Umbaus der Fahrzeuge in den von ihrem Ehemann auf den Namen ihrer Mutter angemieteten Garagen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte können die Handlungen der Angeklagten nur als eine Tat im Rechtssinne bewertet werden:
Am 9. April 1979 wurden zwei Fahrzeuge gestohlen und in den Garagen des Ehemannes der Angeklagten untergestellt. Eines verkaufte die Angeklagte, nachdem es in der üblichen Art und Weise umgebaut worden war, selbst (Fall 1.17). Das andere veräußerte der Dieb. Die Angeklagte leistete dadurch Absatzhilfe, dass sie am 29. Mai 1979 Ersatzteile und Fahrzeugpapiere besorgte und dem Dieb anschließend zur Verfügung stellte (Fall 1.16).
Über welchen Zeitraum sich die Handlungen der Angeklagten in beiden Fällen erstreckten, konnte nicht festgestellt werden. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte den Entschluss zu den weiteren Handlungen schon fasste, als die früheren noch nicht beendet waren.
Das gleiche gilt für die vom Landgericht als selbständige Hehlerei bewerteten Handlungen der Angeklagten nach dem Diebstahl vom 3. Mai 1979, mit denen sie zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 2. Mai 1979 gekaufte Ersatzteile und Fahrzeugpapiere zur Verfügung stellte (Fall 1.19).
Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass zumindest eine der früheren Taten noch nicht beendet war, als sich die Angeklagte entschloss, weitere Ersatzteile und Kfz-Papiere, welche sie bereits am 29. Mai 1979 erworben hatte, für das am 4. Juni 1979 gestohlene Fahrzeug bereitzustellen (Fall 1.26), und dass sich diese Überschneidungen zwischen den vorhergehenden und den nachfolgenden Handlungen auch nach den späteren Diebstählen vom 18. Juni (Fall 1.27), 5. Juli (Fall 1.32), 8. Juli (Fall 1.33), 9. August (Fall 1.34), 14. August (Fall 1.37), 10. September (Fall 1.39), 12. Oktober (Fall 1.42), 29. Oktober (Fall 1.43), 1. Dezember (Fall 1.53) und 8. Dezember (Fall 1.55) fortsetzten.
Auch die Hilfe beim Absatz eines am 18. Mai 1979 gestohlenen Fahrzeuges, für das die Angeklagte erst am 25. Juli 1979 Ersatzteile kaufte, kann hiernach nicht als selbständige Tat angesehen werden (Fall 1.23).
Insgesamt gesehen sind die Handlungen der Angeklagten deshalb als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten. Sie hat die Absatzhilfe im Rahmen eines eingespielten Systems zwischen Dieb und Hehler geleistet (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1975 – 1 StR 538/74; vom 17. Dezember 1980 – 2 StR 572/80 = Strafverteidiger 1981, 125; vom 12. Januar 1982 – 5 StR 736/81). Dieses bestand darin, dass gestohlene Fahrzeuge in den auf den Namen der Mutter der Angeklagten angemieteten Garagen untergestellt und dort in der gleichen Art und Weise mit anderen, die Fahrgestellnummer tragenden Ersatzteilen und Fahrzeugpapieren versehen wurden, welche die Angeklagte regelmäßig für mehrere Fahrzeuge jeweils bei einer bestimmten Autoverwertungsfirma – teilweise schon vor den Diebstählen – gekauft hatte.
Die fortgesetzte Handlung umfasst auch die beim Kauf der Ersatzteile zur Verschleierung der Straftaten begangenen Urkundenfälschungen, die mindestens in zwei Teilakten mit Hehlereihandlungen zusammenfallen.
Nach allem ist die Angeklagte nach Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) der Fälle Nr. 2.22, 2.24 und 2.6 der Anklage wegen der verbleibenden Teilakte der Nr. 1.17, 1.33, 1.37, 1.42, 1.43, 1.55 (Hehlerei), 1.53 (Hehlerei und Urkundenfälschung) und 2.23, 2.25 (Urkundenfälschung) wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu bestrafen.
Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.
Gemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auch auf den Mitangeklagten Fred M. zu erstrecken, soweit dieser wegen Hehlerei (in elf Fällen), Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung (in 13 Fällen) und Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug (in drei Fällen) verurteilt worden ist. Die ihm insoweit zur Last gelegten Handlungen sind ebenfalls als eine (fortgesetzte) Tat zu bewerten. Die von der Änderung des Schuldspruchs betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe waren aufzuheben.
| Müller | Meyer | Gollwitzer | |||
| Maier | Theune |