Wiedereinsetzung und Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Rückfallfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 734/78
- Datum
- 05.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung erfüllt sind.
Kann das Revisionsgericht wegen unvollständiger oder nicht überprüfbarer Feststellungen nicht feststellen, ob die Voraussetzungen eines strafschärfenden Rückfalls oder einer Rückfallverjährung vorliegen, ist der gesamte Strafausspruch einschließlich Maßregel aufzuheben.
Bei fehlenden Angaben zu früheren Verurteilungen, die die Strafhöhe beeinflussen können, muss die Aufhebung des Strafausspruchs erfolgen, um eine überprüfbare Neubesorgung zu ermöglichen.
Weder § 42l a.F. noch § 70 StGB erlauben ein pauschales Verbot, ein beliebiges Gewerbe oder eine völlig andere berufliche Tätigkeit auszuüben; ein Berufsverbot darf sich auf den Beruf beschränken, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Siegfried V ███████ aus ████████████████ geboren am ██████ 1928 in ███████████████ wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 1978 einstimmig
Tenor
Der Angeklagte wird gegen die Versäumung 1. der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in allen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an 4. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht geht davon aus, dass für die Taten 1–9 die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 48 StGB im Hinblick auf die Bestrafungen in den Verfahren 7 Ls 3/60 sowie 5 Ls 3/73 (beide StA Bremen) gegeben sind (UA S. 9). Soweit Tatzeiten von Interesse sind, teilt das Urteil lediglich mit, dass eine sich bis Juni 1970 erstreckende Betrugshandlung heranzuziehen ist.
Für die Taten, die dem Verfahren 7 Ls 3/60 zugrunde liegen, finden sich keine Angaben.
Damit kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte bis zum 27. Juni 1964 eine Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten verbüßt hat (UA S. 2), nicht überprüft werden, ob gemäß § 48 Abs. 4 StGB Rückfallverjährung eingetreten ist. Da nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der unmittelbar betroffenen neun Einzelstrafen auch die weiteren Einzelstrafen beeinflusst hat, muss der gesamte Strafausspruch einschließlich der Anordnung über die Maßregel aufgehoben werden.
Im weiteren Verfahren wird das Landgericht zu beachten haben, dass weder § 42 l StGB a.F. noch § 70 StGB ein Verbot, ein selbständiges Gewerbe jedweder Art auszuüben, zulassen (BGH in GA 1967, 153; VRS 30, 275).
Gegenstand des Berufsverbots ist die Ausübung des Berufs, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist; die Untersagung eines völlig anderen Berufs ist ausgeschlossen (vgl. BGH in NJW 1965, 1388 f).
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Ulsamer |