Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Rückfallfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 734/78
Datum
05.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist eingesetzt. Das Revisionsgericht hob das Urteil des Landgerichts Oldenburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen und der Maßregel auf, weil unvollständige Feststellungen zu früheren Verurteilungen die Prüfung von Rückfall und Verjährung verhinderten. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen; die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung erfüllt sind.

2

Kann das Revisionsgericht wegen unvollständiger oder nicht überprüfbarer Feststellungen nicht feststellen, ob die Voraussetzungen eines strafschärfenden Rückfalls oder einer Rückfallverjährung vorliegen, ist der gesamte Strafausspruch einschließlich Maßregel aufzuheben.

3

Bei fehlenden Angaben zu früheren Verurteilungen, die die Strafhöhe beeinflussen können, muss die Aufhebung des Strafausspruchs erfolgen, um eine überprüfbare Neubesorgung zu ermöglichen.

4

Weder § 42l a.F. noch § 70 StGB erlauben ein pauschales Verbot, ein beliebiges Gewerbe oder eine völlig andere berufliche Tätigkeit auszuüben; ein Berufsverbot darf sich auf den Beruf beschränken, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Siegfried V ███████ aus ████████████████ geboren am ██████ 1928 in ███████████████ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 1978 einstimmig

Tenor

Der Angeklagte wird gegen die Versäumung 1. der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in allen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an 4. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht geht davon aus, dass für die Taten 1–9 die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 48 StGB im Hinblick auf die Bestrafungen in den Verfahren 7 Ls 3/60 sowie 5 Ls 3/73 (beide StA Bremen) gegeben sind (UA S. 9). Soweit Tatzeiten von Interesse sind, teilt das Urteil lediglich mit, dass eine sich bis Juni 1970 erstreckende Betrugshandlung heranzuziehen ist.

Für die Taten, die dem Verfahren 7 Ls 3/60 zugrunde liegen, finden sich keine Angaben.

Damit kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte bis zum 27. Juni 1964 eine Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten verbüßt hat (UA S. 2), nicht überprüft werden, ob gemäß § 48 Abs. 4 StGB Rückfallverjährung eingetreten ist. Da nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der unmittelbar betroffenen neun Einzelstrafen auch die weiteren Einzelstrafen beeinflusst hat, muss der gesamte Strafausspruch einschließlich der Anordnung über die Maßregel aufgehoben werden.

Im weiteren Verfahren wird das Landgericht zu beachten haben, dass weder § 42 l StGB a.F. noch § 70 StGB ein Verbot, ein selbständiges Gewerbe jedweder Art auszuüben, zulassen (BGH in GA 1967, 153; VRS 30, 275).

Gegenstand des Berufsverbots ist die Ausübung des Berufs, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist; die Untersagung eines völlig anderen Berufs ist ausgeschlossen (vgl. BGH in NJW 1965, 1388 f).

FleischmannHerrmannHorstkotte
SchmidtUlsamer

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