Revision teilweise stattgegeben: Berufsverbot auf Steuerberaterberuf beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 278/83 (alt: 5 StR 660/81)
- Datum
- 30.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot nach § 70 StGB kann nur die Ausübung des Berufs betreffen, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist.
Die Anordnung eines Berufsverbots ist gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte seine berufliche Stellung zur Begehung berufsspezifischer Straftaten missbraucht hat und konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
Der neue Tatrichter ist an die rechtskräftigen Feststellungen des Revisionsgerichts zu Prozesshindernissen gebunden; erneute Beweisanträge hierzu sind unzulässig.
Bei Änderung des Schuldspruchs bedarf die Verhängung derselben Gesamtstrafe durch den neuen Tatrichter nur dann einer besonderen Begründung, wenn die Schuldminderung die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt und ein niedrigerer Strafrahmen gebietet.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 22. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Schiffsmakler Hajo von ██ aus BB, dort geboren am ██████ 1936,
2. den Steuerberater Erich ██████ aus BCD, geboren am ██████ ████ in ████████,
3. den Steuerberater Hans ██ aus BC, dort geboren am 25. Dezember 1935,
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten von ███,
Rechtsanwalt █████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten Erich ██████,
Rechtsanwalt Dr. █████ ██ als Verteidiger des Angeklagten Hans ██,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. a) Auf die Revision des Angeklagten Erich ██████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 22. November 1982 in dem diesen Angeklagten betreffenden Maßregelausspruch dahin geändert, dass ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Tätigkeit in einem steuerberatenden Beruf verboten wird.
b) Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten Erich ██████ und die Revisionen der Angeklagten von ████ und Hans ██ gegen das genannte Urteil werden verworfen.
2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte verurteilt:
1. den Angeklagten von ███ wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,
2. den Angeklagten Erich ██████ wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einem Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren,
3. den Angeklagten Hans ██ wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Auf die Revisionen aller Angeklagten hat der Senat gemäß § 154 StPO einen Teil der den Angeklagten zur Last gelegten Steuerhinterziehungen und einige der dem Angeklagten Erich ██████ vorgeworfenen Urkundenfälschungen aus dem Verfahren ausgeschieden, unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel das angefochtene Urteil
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte Hans ██ wegen Untreue verurteilt worden war, und insoweit das Verfahren eingestellt,
b) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind
aa) der Angeklagte von ██ der Steuerhinterziehung, der versuchten Steuerhinterziehung und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
bb) der Angeklagte Erich ██████ der Steuerhinterziehung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung,
cc) der Angeklagte Hans ██ der Steuerhinterziehung,
c) in allen Rechtsfolgeaussprüchen aufgehoben.
Der neue Tatrichter hat gegen die Angeklagten von ██ und Erich ██████ die gleichen Gesamtstrafen wie bisher festgesetzt und dem Angeklagten Erich ██████ wiederum für die Dauer von fünf Jahren die Tätigkeit in einem steuerberatenden Beruf sowie den Vertrieb von Gesellschaftsanteilen, insbesondere an Schiffsgesellschaften, verboten; den Angeklagten Hans ██ hat er zu einer wiederum zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Auch hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Angeklagten von ████ und Hans ██ sind nicht begründet, die Revision des Angeklagten Erich ██████ hat teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklagten von ████
1. Die Einzelangriffe der allein erhobenen Sachbeschwerde zeigen Rechtsfehler bei der Straffestsetzung gegen diesen Angeklagten nicht auf.
a) Die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens hat das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen und noch einmal bei Bildung der Gesamtstrafe mildernd verwertet (UA S. 9, 12). Das gerichtliche Verfahren lässt bei Berücksichtigung des außergewöhnlich umfangreichen Prozessstoffs keine nennenswerten Verzögerungen erkennen.
b) Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die den Beschwerdeführer gesteigert strafempfindlich machen könnten, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
2. Auch die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt Rechtsfehler nicht hervortreten. Die Gründe geben die für die Zumessung bestimmenden Umstände an. Das genügt. Der neue Tatrichter brauchte sich nicht darüber auszulassen, weshalb er trotz verminderter Schuld die gleiche Gesamtstrafe verhängt hat. Für seine Strafzumessung war die aufgehobene Entscheidung kein Maßstab. Dahingestellt bleiben kann, ob der vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Hinweis geäußerten Ansicht zuzustimmen ist, dass die Verhängung gleicher Strafe einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Schuldminderung die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt und die Anwendung eines niedrigeren Strafrahmens gebietet (Beschluss vom 20. August 1982 – 2 StR 296/82, NJW 1983, 54). Zu derartiger Veränderung haben Verfahrensbeschränkung und Schuldspruchänderung nicht geführt.
II. Revision des Angeklagten Erich ██████
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Zu Recht hat das Landgericht Beweisanträge, die sich auf Prozesshindernisse bezogen, als unzulässig erachtet. Die behaupteten Prozesshindernisse hat der Senat im Urteil vom 25. Mai 1982 ausdrücklich verneint; hieran war der neue Tatrichter gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO). Einer Beweiserhebung zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO, die im ersten tatrichterlichen Urteil ausdrücklich behandelt worden war, stand die Rechtskraft des Schuldspruchs entgegen.
b) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Gleiches trifft für den größten Teil der sachlich-rechtlichen Einzelangriffe zu. Soweit gerügt ist, die Strafkammer habe der langen Verfahrensdauer nicht ausreichend Rechnung getragen und habe die Bildung einer gleichen Gesamtstrafe wie früher besonders begründen müssen, gelten die Ausführungen zu I 1 und 2.
Die Prüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde deckt ebenfalls Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht auf.
3. Dagegen kann die Maßregelanordnung nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.
Gegenstand eines Verbots nach § 70 StGB kann nur die Ausübung des Berufs sein, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist (BGHSt 22, 144; BGH in NJW 1965, 1388 f; Beschluss des Senats vom 5. Dezember 1978 – 5 StR 734/78). Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit beruflich allein als Steuerberater tätig. Daher darf das Verbot auch nur die Ausübung dieses Berufes betreffen.
In diesem Umfang hat es jedoch Bestand. Zwar mag nicht zu besorgen sein, dass sich der Angeklagte bei Bearbeitung aller Arten von Steuervorgängen grobe Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt. Die Feststellungen und die Würdigung des Landgerichts lassen aber die entscheidenden Erwägungen für die Anordnung des Berufsverbots deutlich hervortreten. Danach hat der Angeklagte in seiner beruflichen Eigenschaft nicht nur Gesellschafter betrügerisch angeworben, sondern vor allem Finanzämter u. a. durch unrichtige Bilanzen, falsche Belege, gefälschte Urkunden hintergangen und damit dem Fiskus schweren Schaden zugefügt. Die Gefahr, dass der Angeklagte bei Ausübung gerade eines Berufs als Steuerberater auch nur in ähnlicher Weise tätig werden könnte, rechtfertigt die Anordnung des Verbots eines solchen Berufes. Das weitergehende Verbot hat der Senat wegfallen lassen.
III. Revision des Angeklagten Hans ██
Die mit der allein erhobenen Sachbeschwerde vorgetragene Behauptung, die Straffestsetzung gegen diesen Angeklagten gehe von einem zu hohen Gesamtbetrag der von ihm wissentlich bewirkten oder versuchten Steuerverkürzung aus, trifft nicht zu. Im Fall Speckels KG ist der Beschwerdeführer nicht lediglich wegen der für 1969 erteilten Verlustbescheinigungen verurteilt worden (UA alt S. 315/322). Der ursprüngliche Gesamtbetrag in Höhe von 812.505 DM vermindert sich entgegen der Revision nur um die 10.535 DM des einzigen Falles, in dem dieser Beschwerdeführer von der Verfahrensbeschränkung betroffen ist (Conzelmann 1969, UA alt S. 285/286). Die weiteren Einzelausführungen sind offensichtlich unbegründet.
Die umfassende Prüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten Hans ██ zu verwerfen und den Revisionen der Angeklagten von ████ und Erich ██████ stattzugeben.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |