Treffer
BGH Beschluss

Revisionen im Totschlagsverfahren: Angeklagten unbegründet, Nebenklägerin unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 732/98
Datum
08.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf am 8.11.1999 die Revisionen von vier Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Totschlags nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die Revision der Nebenklägerin wurde als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; eine Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen Angeklagtem W und der Nebenklägerin findet nicht statt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.

2

Die Revision einer Nebenklägerin ist unzulässig, wenn die formellen oder inhaltlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall bleibt das Rechtsmittel ohne inhaltliche Prüfung unberücksichtigt.

3

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

4

Die Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen Beteiligten kann ausgeschlossen werden; das Gericht entscheidet über Auslagenerstattung nach den maßgeblichen Vorschriften und Ermessen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. März 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Totschlags u. a.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten W, G, M und L gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das oben bezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Eine Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten W und der Nebenklägerin findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss v. 20. Februar 1997 – 5 StR 20/97 –).

HarmsNackRaum
HagerTepperwien

Zitiert (1)