Revisionen im Totschlagsverfahren: Angeklagten unbegründet, Nebenklägerin unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 732/98
- Datum
- 08.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.
Die Revision einer Nebenklägerin ist unzulässig, wenn die formellen oder inhaltlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall bleibt das Rechtsmittel ohne inhaltliche Prüfung unberücksichtigt.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen Beteiligten kann ausgeschlossen werden; das Gericht entscheidet über Auslagenerstattung nach den maßgeblichen Vorschriften und Ermessen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. März 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Totschlags u. a.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten W, G, M und L gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision der Nebenklägerin gegen das oben bezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten W und der Nebenklägerin findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss v. 20. Februar 1997 – 5 StR 20/97 –).
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