Revision des Angeklagten unbegründet verworfen; Nebenklägerrevisionen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 20/97
- Datum
- 20.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Verurteilten ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler darlegt.
Die Revision der Nebenkläger ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung anderer Angeklagter richtet.
Bei erfolglosen Rechtsmitteln sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (§ 473 Abs. 1 S. 3 StPO).
Ist ein Rechtsmittel unzulässig, braucht das Revisionsgericht nicht über mögliche sachlich‑rechtliche Fehler der Vorinstanz zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Februar 1997 in der Strafsache gegen
███ aus ███, Björn Sven ██, dort geboren ████ ██ 1972,
██ aus ████, Mato ██, dort geboren am ████████ 1973,
██ aus ████, Remzi ██, geboren am █████████ 1971 in ██, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Februar 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte ██████ und die Nebenkläger tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Die Nebenkläger tragen die durch ihre Rechtsmittel den Angeklagten ██████ und ██ █████████████ entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Senat merkt folgendes an:
Die Revisionen der Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 1997 sub II. 1 – soweit sie gelten, als die Rechtsmittel sich gegen die Verurteilung der Angeklagten ██ und MCZ richten – unzulässig. Deshalb hat der Senat insbesondere nicht zu entscheiden, ob ein sachlich-rechtlicher Fehler darin liegt, dass das Schwurgericht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten █████ ohne jede Begründung für nicht feststellbar erklärt hat, obwohl der Angeklagte █████ den tödlichen Schädelbruch des Opfers dadurch herbeigeführt hat, dass er mit einer Baseballkeule ausholend und kräftig auf den auf dem Pflaster liegenden Kopf des Opfers schlug.
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten █████ den Nebenklägern und der durch die Revisionen der Nebenkläger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; BGHR StPO § 473 Abs. 1 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 14. November 1994 – 5 StR 592/94 m. w. N.).
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