Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Streckmittel; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 72/95
- Datum
- 06.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln muss festgestellt sein, dass die transportierte bzw. gehandelte Substanz als Betäubungsmittel einzustufen ist oder der Handel/Transport konkret zur Förderung eines bestimmten Rauschmittelgeschäfts beigetragen hat.
Der reine Transport eines Streckmittels, das selbst keine Betäubungsmittel enthält, begründet kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Die Annahme der Teilnahme als Gehilfe setzt Feststellungen voraus, die erkennen lassen, dass der Beteiligte mit dem Vorsatz gehandelt hat, einem konkreten Betäubungsmittelgeschäft eines anderen beizustehen.
Wirkt sich die Aufhebung einer Teilverurteilung auf die Grundlagen der Gesamtstrafenbildung aus, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 10. Juni 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. April 1995 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1995
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juni 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe (Streckmittel) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten hat im Fall II 5 der Urteilsgründe aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte in diesem Fall mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat. Das Streckmittelgemisch, das er transportieren ließ, bestand nicht aus Betäubungsmitteln. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte durch den Transport ein bestimmtes eigenes Rauschmittelgeschäft, das die Voraussetzungen des § 29a BtMG erfüllte, gefördert hat. Ihnen ist nicht einmal zu entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Transport des Streckmittelgemisches zu einem bestimmten Betäubungsmittelgeschäft eines anderen einen Beitrag als Gehilfe leisten wollte (vgl. BGH StV 1994, 238; NStZ 1993, 429).
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
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