Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betrugs und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 728/77
Datum
13.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ein. Der BGH hebt diese Verurteilung sowie die wegen Vorenthaltens von Arbeitgeberbeitragsanteilen auf und verweist die Sache an ein Schöffengericht zurück. Entscheidungsrelevant war eine unzureichende Aufklärung (nicht vernommener Zeuge) sowie unklare gesetzliche Grundlage für den Beitragsvorwurf. Weitere Verfahrensrügen wurden überwiegend zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Zeugen nicht vernimmt und deren Vernehmung zur Klärung von Wissensfragen des Angeklagten naheliegt.

2

Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nur erforderlich, wenn das Gericht ein anderes Strafgesetz anwenden will als im Eröffnungsbeschluss bezeichnet; bei bloßer Änderung der tatsächlichen Beurteilung bei gleichbleibendem Gesetz entfällt der Hinweis.

3

Untersuchungshaft wird kraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet, soweit das Urteil keine abweichende Anordnung trifft (§ 51 Abs. 1 StGB).

4

Die Beschränkung der Revision auf einzelne Schuldsprüche schließt nicht aus, dass das Revisionsgericht auch andere Teile des Urteils (insbesondere die Gesamtstrafenbildung und die Existenz eines anwendbaren Tatbestands) zu prüfen hat.

5

Kann das Revisionsgericht wegen dürftiger Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden, ist die Sache an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen; eine Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO ist nur bei ausreichender Aufklärung zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 6. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Roger P. C_____ aus BO, geboren am ██████ 1943 in BC (Belgien), wegen versuchten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 6. Juni 1977 a) soweit es ihn wegen versuchten Betruges und wegen Vorenthaltens von Arbeitgeberbeitragsanteilen verurteilt, und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an das Amtsgericht – Schöffengericht – in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges, wegen Siegelbruchs und wegen Vorenthaltens von Arbeitgeberbeitragsanteilen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt und die Höhe eines Tagessatzes auf 40,– DM festgesetzt. Die Revision des Angeklagten ficht nur die Verurteilung wegen versuchten Betruges an. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil in diesem Punkt und im Gesamtstrafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:

1. Die Revision des Angeklagten ist rechtswirksam auf die Verurteilung wegen versuchten Betruges beschränkt (Bl. 166 Bd. II u. Bl. 188 ff. Bd. II).

2. Soweit die Revision die Anrechnung der Untersuchungshaft vermisst, stößt sie ins Leere, weil die Untersuchungshaft mangels einer abweichenden Anordnung im Urteil kraft Gesetzes als angerechnet gilt (§ 51 Abs. 1 StGB).

3. Eine Einstellung des Verfahrens mangels Prozeßvoraussetzung der Anklage kommt nicht in Betracht. Es fehlt hinsichtlich des angefochtenen Urteils wegen versuchten Betruges nicht an einem hinreichend deutlichen Anklagesatz (vgl. Bl. 65, 72 u. 73 Bd. II). Die zugelassene Anklage bezeichnet Art und Zeitpunkt der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten, die festgestellte Begehungsweise nebst Umfang im Urteil entspricht zwar nicht genau der in der Anklagesschrift zugrunde gelegten; gleichwohl handelt es sich um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, da dasselbe geschichtliche Vorkommnis (vgl. BGHSt 23, 141, 146), nämlich die unberechtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Brand vom 30. September 1975 im Tapeten- und Teppichgeschäft des Angeklagten der Verurteilung zugrunde liegt.

4. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 und Abs. 4 StPO greift nicht durch. Die Revision verkennt, dass der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nur für die Fälle vorgesehen ist, in denen das Gericht – sei es nun auf Grund neuer Tatsachen oder nicht – auf die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat ein anderes Strafgesetz anwenden will, als dort angeführt war; die Vorschrift gilt aber nicht für die Fälle, in denen die Verurteilung bei gleichbleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachen gegründet wird. Dass während der Hauptverhandlung eine Änderung der tatsächlichen Beurteilung der Tat im Verhältnis zur zugelassenen Anklage eingetreten ist – Täuschung durch unzutreffende Altersangaben der versicherten Gegenstände statt falscher Angabe nicht beschädigter versicherter Gegenstände – nötigte das Landgericht nicht zu einem ausdrücklichen Hinweis (vgl. BGHSt 19, 141, 143 f. u. BGH, Urteil vom 24. 2. 1976 – 1 StR 764/75 –), da der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage unterrichtet worden ist. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S. 4), so dass er im Urteil nicht mit der Feststellung eines völlig neuen tatsächlichen Umstandes überrascht wurde. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG scheidet daher ebenfalls aus.

5. Die Aufklärungsrüge muss jedoch Erfolg haben. Es ist der Revision darin zu folgen, dass das Landgericht dem Angeklagten nicht ohne weiteres unterstellen konnte, dass er gewusst habe, in die Rubrik „Anschaffungszeit“ gehöre die Eintragung des Zeitpunkts der Herstellung bzw. der Fabrikation der Gegenstände. Das Wissen um diese dem Wortsinn nicht zu entnehmende Deutung hatte das Landgericht nicht pauschal damit begründen dürfen, dass das jedem Versicherungsnehmer und auch dem Angeklagten klar sein musste. Hier drängte sich eine Vernehmung des Zeugen FC__, der mit der Aufnahme des Schadens betraut war (vgl. Bl. 100 ff. Bd. I), dem Landgericht auf. Es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge FC__ bekundet hätte, er habe dem Angeklagten gesagt, die Rubrik „Anschaffungszeit“ verlange die Angabe des Erwerbszeitpunkts. Da das Urteil davon ausgeht, der Angeklagte habe gewusst, dass er den Herstellungszeitpunkt eintragen müsse, beruht es auf diesem Verfahrensfehler und ist deshalb aufzuheben.

6. Durch die Gleichsetzung der nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Begriffe „Anschaffungszeit“ und „Zeit der Entstehung bzw. Fabrikation der Gegenstände“ (UA S. 4) und die pauschale Unterstellung, diese sei jedem Versicherungsnehmer und auch dem Angeklagten klar, ist zugleich die Sachrüge begründet.

Der Senat tritt dem mit folgender Ergänzung bei:

Das Landgericht hat den Angeklagten auch wegen Vorenthaltens von Arbeitgeberbeitragsanteilen verurteilt. Einen solchen Straftatbestand gibt es nicht. Die frühere Vorschrift des § 533 RVO, auf die das Landgericht verweist, betrifft nur das Vorenthalten von Beitragsanteilen der Arbeitnehmer. Sie ist durch Artikel 252 Nr. 18 EGStGB neu gefasst worden und hat die Bezeichnung § 529 RVO erhalten.

Das Revisionsgericht muss den Umstand, dass der Schuldspruch wegen Nichtabführens von Beitragsanteilen des Arbeitgebers sich nicht auf ein gültiges Strafgesetz gründet, trotz der an sich wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels prüfen. Zwar hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Verurteilung wegen versuchten Betruges angefochten. Jedoch erfasst die Anfechtung notwendigerweise auch die Gesamtstrafe – und zwar wegen deren Einheitlichkeit – auch insoweit, als durch sie nicht angefochtene Einzelstrafen abgegolten werden (BGHSt 8, 269, 271). Das Urteil ist daher auch in seinen nicht angefochtenen Teilen noch nicht rechtskräftig. Es liegt insoweit nur eine auf die Schuldsprüche und die Einzelstrafen beschränkte Rechtskraft vor. Eine solche Teilrechtskraft hindert das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob der Angeklagte überhaupt auf Grund eines gültigen Gesetzes verurteilt worden ist und ob dieses den von der Vorinstanz angenommenen Straftatbestand enthält (BayObLGSt 1953, 263 = NJW 1954, 611; BayObLGSt 1954, 41 = NJW 1955, 395 = JR 1955, 151).

Der Senat kann hier nicht nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Die dürftigen Feststellungen des Landgerichts zu diesem Punkt lassen nämlich offen, ob der Angeklagte durch Vorenthalten von Beitragsanteilen der Arbeitnehmer den Tatbestand des § 529 RVO verwirklicht, durch Verletzung der Anmeldepflicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 530 RVO begangen oder sich überhaupt keiner Verfehlung schuldig gemacht hat.

Da höhere als die bisher ausgesprochenen Strafen nicht verhängt werden dürfen (§ 358 Abs. 2 StPO) und die Sache jetzt keine besondere Bedeutung mehr hat, verweist der Senat sie an ein Schöffengericht zurück (§§ 24 Abs. 1 GVG, 354 Abs. 3 StPO).

FleischmannHerrmannSchuster
SchmidtFuhrmann

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