BGH: Betrugsverjährung bei fortdauernder Täuschung; keine Hinweispflicht bei natürlicher Einheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 764/75
- Datum
- 24.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortdauernder Täuschung, die den Geschädigten von der Durchsetzung seiner Ansprüche abhält, beginnt die Verjährung erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens (§ 78a StGB).
Eine Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Anordnung (z.B. Beschlagnahme) ist rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der erst mit Tatbeendigung beginnenden Verjährungsfrist erfolgt.
Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich, wenn bei unverändertem Strafgesetz statt einer angeklagten fortgesetzten Handlung eine natürliche Handlungseinheit angenommen wird oder der Fortsetzungszusammenhang lediglich anders rechtlich bewertet wird.
§ 265 Abs. 1 StPO verpflichtet nicht zu einem Hinweis, wenn bei gleichbleibender rechtlicher Würdigung die Verurteilung lediglich auf teilweise andere bzw. zusätzliche Tatsachen gestützt wird und der Anklagevorwurf dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
Weist das Hauptverhandlungsprotokoll erkennbare Lücken oder Unklarheiten zu wesentlichen Verfahrensvorgängen auf, darf das Revisionsgericht den tatsächlichen Verfahrensablauf im Freibeweis unter Heranziehung erreichbarer Erkenntnisquellen (z.B. stenographische Urschrift) klären; die Beweiskraft des § 274 StPO greift insoweit nicht durch.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 24. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 764/75 in der Strafsache gegen Sk den Kaufmann Walter aus X, geboren am 7.1929 in Kc, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ty als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. April 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.
Das Landgericht hat das strafbare Verhalten des Angeklagten nicht darin erblickt, dass er die beiden von Loy gewährten Darlehen von 300.000,- DM und 80.000,- DM betrügerisch erlangt habe, sondern darin, dass er den Darlehensgeber durch eine fortwährende Täuschung über die für das Darlehen (von 300.000,- DM) bestehenden Sicherheiten und deren Effektivität daran gehindert habe, rechtzeitig seine Rückzahlungsansprüche geltend zu machen und insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten (UA S. 9).
Da die Verjährung erst mit der Beendigung der Tat beginnt (§ 78a StGB), konnte sie im vorliegenden Fall nicht vor Juli 1968 begonnen haben (UA S. 9, 16); das galt auch nach § 67 Abs. 4 StGB aF, nach dem die Verjährung ebenfalls erst begann, wenn der Täter sein strafbares Verhalten tatsächlich beendet hatte (BGHSt 11, 345, 346; RGSt 62, 418, 419; vgl. auch BGHSt 11, 119, 121 ff). Das Landgericht hat danach zutreffend angenommen, dass die richterliche Beschlagnahmeanordnung vom 6. Oktober 1972 die Verjährung rechtzeitig unterbrochen hat (UA S. 17/18).
II. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. § 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt.
a) Die Anklage hatte den Vorwurf des fortgesetzten Betrugs nicht darauf gegründet, dass der Angeklagte von Loy nacheinander zwei Darlehen erlangt hatte; dass der Tatrichter den Angeklagten nicht wegen fortgesetzten, sondern wegen eines einzigen Betrugs verurteilt hat, liegt also nicht daran, dass er eine endgültige Schädigung nur wegen des ersten Darlehens von 300.000,- DM angenommen hat (UA S. 16), sondern daran, dass er die zeitlich aufeinander folgenden Täuschungshandlungen über Höhe und Güte der bestehenden Sicherheiten entgegen Anklage und Eröffnungsbeschluss zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst hat (UA S. 16).
Soweit die Revision rügen wollte, dass kein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO wegen des Wegfalls der fortgesetzten Handlung gegeben worden ist, könnte sie damit nicht durchdringen. Denn ein solcher Hinweis ist weder erforderlich, wenn aus dem Fortsetzungszusammenhang alle Einzelhandlungen bis auf eine ausgeschieden werden (BGH, Urteil vom 26. Januar 1956 - 3 StR 438/55), noch in dem Falle, dass statt einer fortgesetzten Handlung eine natürliche Handlungseinheit angenommen wird (vgl. OLG Dresden, DRiZ 1928 Nr. 969; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 265 Anm. 3 b).
Es bedurfte im vorliegenden Falle aber auch keines Teilfreispruchs, wie er dann erforderlich ist, wenn aus
einer angeklagten Fortsetzungstat nur wegen einer Einzelhandlung verurteilt wird (BGH NJW 1951, 302, 304). Die Strafkammer hat nicht etwa einzelne der in der Anklage zur fortgesetzten Tat zusammengefassten Einzelhandlungen als nicht erwiesen angesehen, sondern hat sie alle zusammen mit weiteren, zeitlich vorgelagerten Handlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst. Es bleibt daher kein unerledigter Teil der Anklage, über den durch Freisprechung entschieden werden müsste.
b) Die Revision meint vor allem, ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO sei notwendig gewesen, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten eine fortgesetzte Täuschungshandlung von Anfang Mai bis Juli 1968 zur Last gelegt hätten, während das Urteil dem Angeklagten eine als natürliche Handlungseinheit zu wertende, von Oktober 1967 bis Juli 1968 sich erstreckende Täuschungshandlung (UA S. 16) vorhalte.
Das bedeute: eine Verschiebung der Tatzeit, die nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 19, 88 f. zum Hinweis verpflichtet hätte.
Die Rüge verkennt, dass der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nur für die Fälle vorgeschrieben ist, in denen das Gericht sei es nun auf Grund neuer Tatsachen oder nicht - auf die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat ein anderes Strafgesetz anwenden will, als dort angeführt war; die Vorschrift gilt aber nicht für die Fälle, in denen die Verurteilung bei gleichbleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachen gegründet wird (BGHSt 19, 141, 142). Aus diesem Gesichtspunkt hat der 5. Strafsenat später selbst seine von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 19, 88 dahin eingegrenzt, dass sich dort der Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens allein durch die Annahme eines anderen Tattages wesentlich geändert hatte, während bei dem den Gegenstand der späteren Entscheidung bildenden Betrug die Tatzeit keine entscheidende, sondern nur eine untergeordnete Bedeutung hatte (BGH, Urteil vom [REDACTED]).
Ein Fall, in dem die Annahme einer veränderten - hier: erweiterten - Tatzeit den Anklagevorwurf völlig umgestaltet hatte, liegt ersichtlich nicht vor; das Landgericht hat vielmehr zu den schon vom Anklagevorwurf erfassten Täuschungshandlungen noch weitere, zeitlich früher liegende gleichartige Handlungen hinzugenommen und sämtliche Handlungen unter unveränderter rechtlicher Wertung zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst.
2. Soweit die Revision weiter beanstandet, dass die Strafkammer die Hauptverhandlung nicht nach dem hier allein in Betracht kommenden § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen ausgesetzt hat, ist kein rechtlich fehlerhafter Gebrauch der Ermessensfreiheit, die dem Tatrichter nach dieser Vorschrift zusteht, erkennbar.
Auch das rechtliche Gehör ist dem Angeklagten für den Sachverhalt, der für die Verurteilung wesentlich war, gewährt worden. Es genügt insoweit, dass der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung darüber unterrichtet wird, in welchen - vom Eröffnungsbeschluss dazu nicht herangezogenen - Tatsachen das Gericht möglicherweise ein Merkmal des strafrechtlichen Tatbestandes finden wird (BGHSt 19, 141, 143). Dass dies hier geschehen ist, kann der Senat bereits den Urteilsgründen entnehmen. Darin ist (UA S. 10 bis 14) im einzelnen dargelegt, wie sich der Angeklagte zu allen ihm zur Last gelegten Handlungen bereits seit dem Darlehensvertrag mit der [REDACTED] vom August 1967 eingelassen hat, was die Zeugen dazu bekundet haben und was sich aus den verlesenen Urkunden hierzu ergibt.
Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass Angeklagter und Verteidigung erstmals und überraschend durch das Urteil mit der zeitlichen und gegenständlichen Ausdehnung des Betrugsvorwurfs konfrontiert (Rev.begr. S. 9) worden wären.
3. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich um die Zeugin Sy handelt, deren Vernehmung sich dem Tatrichter nicht aufdrängen musste.
Dass der Angeklagte durch seine Täuschungshandlungen Loy von Vollstreckungsmaßnahmen abhielt, hat nichts damit zu tun, in wessen Händen ein Hypothekenbrief war.
Soweit damit beanstandet wird, dass der Zeuge MC nicht vernommen worden sei, ist die Rüge gegenstandslos, denn dieser Zeuge ist, wie anschliessend dargelegt wird, tatsächlich vernommen worden.
4. Die Revision beanstandet als Verstoß gegen § 261 StPO, dass im angefochtenen Urteil eine Aussage des Zeugen MC verwertet worden sei, obwohl dieser Zeuge, wie die Sitzungsniederschrift ergebe, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden sei.
Die Rüge dringt nicht durch. Der Senat darf für die Frage, ob der Zeuge MC vernommen worden ist, den Verfahrensablauf zugrunde legen, den er für erwiesen hält; er wird daran im vorliegenden Fall nicht durch den Grundsatz gehindert, dass berichtigende Erklärungen des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten, die einen für die erhobene Rüge entscheidenden Punkt der Niederschrift betreffen und ihr die Grundlage entziehen würden, vom Revisionsgericht nicht zu beachten sind (vgl. BGHSt 2, 125, 127/128; 10, 145, 147; 12, 270, 271).
Zwar können Feststellungen, die sich aus dem Sitzungsprotokoll mit der Beweiskraft des § 274 StPO ergeben, nicht durch die Urteilsfeststellungen widerlegt werden (RG Rspr. 9, 379, 380). Die Beweiskraft kommt jedoch der Sitzungsniederschrift nur zu, wenn und soweit sie sorgfältig geführt ist und keine erkennbaren Fehler aufweist (BGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 222; BGH bei Dallinger, MDR 1952, 659; BGH GA 1962, 305); trifft das nicht zu, weist die Niederschrift insbesondere über die wesentlichen Verfahrensvorgänge erkennbare Lücken oder Unklarheiten auf, so erfüllt sie ihren Zweck nicht und das Revisionsgericht darf, um diese Lücken auszufüllen, auf alle erreichbaren Erkenntnisquellen zurückgreifen (BGH JR 1961, 508; BayObLGSt 1953, 135, 136).
Die Niederschrift über den zweiten Verhandlungstag ist erkennbar lückenhaft. Es ist vermerkt:
„Die an diesem Tage erschienenen neuen Zeugen, unter ihnen die Zeugen S und MC, wurden aufgerufen, unterrichtet, gemäß § 69 StPO, 57 belehrt und auf §§ 153 bis 156, 163 StGB hingewiesen. Die Zeugen wurden in den Sitzungssaal zunächst entlassen“ (Hauptverhandlungsprotokoll Bl. [REDACTED] = HA Bl. 103).
Es folgen Beurkundungen über die Vernehmung von sieben der Zeugen, über die Frage der Vereidigung dieser Zeugen und über die getroffenen Entscheidungen und über die Entlassung von sechs der Zeugen „im allseitigen Einverständnis“ (Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 8 bis 12 = HA Bl. 103 bis 107).
Der Zeuge MC wird nicht mehr erwähnt; lediglich in den Urteilsgründen sind seine Aussagen gewürdigt.
Aus diesem Schweigen des Protokolls kann mit Eindeutigkeit nichts gefolgt werden. Es lassen sich Möglichkeiten denken, die als wesentliche Förmlichkeiten ersichtlich zu machen sind (wie die Vernehmung des Zeugen oder den Verzicht auf seine Vernehmung) (vgl. BGHSt 24, 280, 289; RGSt 58, 30; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 273 Anm. 3 a) ebenso offen wie Möglichkeiten, die (wie z.B. das eigenmächtige Entfernen des Zeugen) nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens gehören.
Das Hauptverhandlungsprotokoll, das in dem von § 274 Satz 1 StPO umschriebenen Rahmen dem Revisionsgericht die Nachprüfung erleichtern soll (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1976 - 1 StR 863/75 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), kann aber seine Kontrollfunktion nicht erfüllen, wenn es mehrere Alternativen offenlässt, so dass unentschieden bleibt, von welcher auszugehen ist und welcher Verfahrensfehler als bewiesen gilt. In einem solchen Falle, in dem auch mit Hilfe der nicht widerlegbaren Beweisvermutung, die § 274 StPO aufstellt, ein bestimmter Schluss nicht gezogen werden kann, darf das Revisionsgericht im Wege freier Beweisermittlung und Beweiswürdigung klären, wie der Verfahrensablauf tatsächlich war (ähnlich Dallinger MDR 1966, 965).
Hier ergibt die nach allem im Freibeweis heranzuziehende stenographische Urschrift des Protokolls, die sich bei den Akten befindet (Bl. zu 115 d.A.), dass der Zeuge MC vernommen worden und gemäß § 61 Nr. 5 StPO unbeeidigt geblieben ist. Die Würdigung seiner Aussage im angefochtenen Urteil beruht also auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung und nicht auf einer unzulässigen Verwertung des Akteninhalts.
5. Entsprechendes gilt für die Rüge, der Zeuge Z sei, obwohl zur Hauptverhandlung erschienen und daher präsenes Beweismittel, entgegen § 245 StPO nicht vernommen worden.
Auch dieser Zeuge wird am zweiten Verhandlungstag im Protokoll als erschienen, aufgerufen und belehrt aufgeführt (Bl. 103 d.A.) und im weiteren Verlauf im Protokoll nicht mehr erwähnt. Bezüglich seiner Person weist daher die Niederschrift ebenso eine offensichtliche Lücke auf wie hinsichtlich des Zeugen MC, so dass der Senat auch insoweit im Wege des Freibeweises auf die stenographische Urschrift des Protokolls zurückgreifen kann, in der sich die Eintragung befindet: „Auf die Vernehmung des Zeugen Z wird im allseitigen Einverständnis verzichtet“ (Bl. zu 115 a d.A.).
Der Senat ist nach allem der Überzeugung, dass der Zeuge MC vernommen und dass auf die Vernehmung des Zeugen Z verzichtet worden ist, und dass lediglich aus einem offensichtlichen Versehen vergessen worden ist, die entsprechenden Teile der stenographischen Niederschrift in die maschinenschriftliche Übertragung des Protokolls zu übernehmen.
Insoweit kann das Revisionsgericht auch auf die Protokollergänzung vom 30. Juli 1975 (Bl. 115 d.A.) Bezug nehmen.
Die von der Revision behaupteten Verfahrensverstöße hinsichtlich der beiden Zeugen MC und Z liegen nach alledem nicht vor.
III. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler.
Pfeiffer Loesdau Mösl RiBGH Herdegen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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