Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Raub, Diebstahl und Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 72/83
- Datum
- 26.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden über die Verhinderung eines Beisitzers genügt den Anforderungen des § 275 Abs. 2 S. 2 StPO; das Revisionsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen eines solchen Vermerks nicht regelmäßig nachzuprüfen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für Willkür vor.
Die inhaltliche Einführung eines Medienbeitrags kann zulässig durch Zeugenaussage erfolgen; die Verlesung des Artikels ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Inhalt anderweitig eingeführt wird.
Eine rügenbegründende Behauptung in der Revision muss die den Verfahrensfehler tragenden Tatsachen bestimmt angeben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO); bloße Verweise oder unbestimmte Formulierungen führen zur Unzulässigkeit der Rüge.
Bei einer vom Wohnungsinhaber erklärten Einwilligung in eine Durchsuchung sind die aufgefundenen Beweismittel grundsätzlich verwertbar; behauptet der Betroffene eine Täuschung über das Vorhandensein eines Durchsuchungsbefehls, muss diese Täuschung in der Revision konkret behauptet werden, damit eine Überprüfung erfolgen kann.
Die tatrichterliche Würdigung zur Beeinträchtigung der freien Willensentschließung durch Ermüdung unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung nur eingeschränkt; der Tatrichter braucht nicht zwingend einen medizinischen Sachverständigen heranzuziehen, wenn seine Sachkunde und die Umstände der Vernehmung eine tragfähige Beurteilung erlauben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Dezember 1981
Rubrum
5 StR 72/83
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Ladislav ██ aus ████, geboren am ██████████ 1918 in ████, 2. Michael ██████ aus ████, dort geboren am ██████████ 1952, 3. Dieter ████████, dort geboren am ████████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwältin █████████████████████████ ███, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten Sch., Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████, ███ und █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1981 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie die Angeklagten ██████ und ██ jeweils wegen Hehlerei in zwei Fällen zu Gesamtstrafen von zwei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
Zu den Verfahrensbeschwerden
II.
1a) Der Angeklagte ███ macht ohne Erfolg geltend, dass das Urteil nicht innerhalb der in § 275 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist zu den Akten gebracht worden sei. Das fristgemäß am 25. Februar 1982 bei der Geschäftsstelle der Strafkammer eingegangene Urteil (Bl. 1231 d.A.) war vollständig. Es trug die Unterschriften des Vorsitzenden und eines Beisitzers sowie den von dem Vorsitzenden unterzeichneten Vermerk, dass der andere Beisitzer „durch Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert“ sei (Bl. 1364 d.A.). Das genügte den Erfordernissen des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Revisionsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen eines solchen Verhinderungsvermerks regelmäßig nicht nachzuprüfen (BGHSt 28, 194, 195). Das Revisionsvorbringen ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung der Verhinderung auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruht hat (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
b) Die Rüge, die sich auf die Einführung des Zeitungsartikels über Kunstschätze im Hause des verstorbenen Malers Ba[REDACTED] bezieht, ist unbegründet: Der Inhalt des Artikels kann auf andere Weise als durch Verlesung, z. B. durch die Aussage des Zeugen ████ in der Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
2. Auch die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ███ haben keinen Erfolg.
a) Soweit die Revision des Angeklagten ███ geltend macht, die Ergebnisse der Durchsuchung in seiner Wohnung hätten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, ist die Rüge nicht in ordnungsgemäßer Form erhoben und deshalb unzulässig. Sie wird nicht dem gesetzlichen Erfordernis gerecht, dass die Revision die den Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen angeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), d. h. bestimmt behaupten muss. Der Angeklagte ████ hat der Durchsuchung seiner Wohnung zugestimmt. Die Revision bestreitet offenbar nicht, dass eine Durchsuchung, in die der Wohnungsinhaber einwilligt, auch ohne Durchsuchungsbefehl zulässig sein kann; dafür, dass die Durchsuchung, die Beweismittel in einer anderen Sache galt, der materiellen Voraussetzungen nach § 102 StPO entbehrte, hat die Revision keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.
Indessen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Durchsuchung aus einem anderen Grunde unzulässig gewesen sei. Dazu beruft sich die Revision in tatsächlicher Hinsicht auf Urteilsausführungen, nach denen der Tatrichter „nicht ausschließen“ konnte, dass die Polizeibeamten bei dem Angeklagten Orban „den Eindruck erweckt hatten, sie wären im Besitz eines Durchsuchungsbeschlusses, der ihnen die Durchsuchung der Wohnung auch gegen seinen Willen gestattete, während tatsächlich kein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten O[REDACTED] bestand“ (Bl. 1497 d.A.; UA S. 115). Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die bei einer vom Wohnungsinhaber gestatteten Durchsuchung gefundenen Beweismittel unverwertbar sind, wenn die Einwilligung des Wohnungsinhabers auf einer Täuschung beruht, hätte sich der Senat nur dann auseinandersetzen können, wenn die Revision bestimmt behauptet hätte, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer über das Vorhandensein eines Durchsuchungsbefehls getäuscht haben. An einer solchen bestimmten Behauptung fehlt es. In der Urteilsstelle, auf die die Revision Bezug nimmt, ist lediglich „nicht ausgeschlossen“ worden, dass die Beamten, bevor der Angeklagte █████ in die Durchsuchung einwilligte, den Eindruck erweckt haben, sie besäßen einen Durchsuchungsbefehl.
b) Dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 30. Juli 1980 in der Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung durch Ermüdung beeinträchtigt gewesen sei (§ 136a Abs. 1 StPO), ist nicht bewiesen. Das Landgericht hat sich in der Beweiswürdigung mit den Schlafgewohnheiten des Angeklagten ████ auseinandergesetzt: Der Angeklagte ██ ist zwar, als er am 30. Juli 1980 vernommen wurde, 24 Stunden lang ohne Schlaf gewesen. Wie die auf eigene Angaben des Angeklagten gestützten Urteilsfeststellungen ergeben, war der Angeklagte ██████ jedoch gewohnt, zwischen seinen Nachtschichten nur wenig zu schlafen, nämlich insgesamt drei bis vier Stunden lang mit einer einstündigen Unterbrechung (UA S. 114). Daraus hat der Tatrichter gefolgert, dass der Angeklagte ████ bei seiner Vernehmung, die am 30. Juli 1980 von 13.50 Uhr bis 15.50 Uhr stattfand, nicht in einem solchen Maße ermüdet war, dass die Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt war (UA S. 113 f); dabei hat der Tatrichter ersichtlich auch berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst sein polizeiliches Geständnis „auf Vorhalt wiederholte“ (UA S. 113), also jedenfalls nicht geltend gemacht hat, er habe am 30. Juli 1980 etwas gestanden, was er ohne den Einfluss der Übermüdung nicht gesagt hätte.
Diese Würdigung des Tatrichters ist nicht zu beanstanden; das Revisionsvorbringen gibt auch keinen Anhalt dafür, dass weitere Nachforschungen zusätzliche Aufschlüsse zu dieser Frage ergeben würden. Die Würdigung des Tatrichters widerspricht nicht der in das Zeugnis der Zeugin ███████ gestellten, vom Landgericht als wahr unterstellten Beweisbehauptung des Angeklagten ███ zu Fragen seiner Arbeitszeit (Bl. 946, 953, 1094, 1102 d.A.). Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge versagt: Der Tatrichter brauchte sich nicht dazu gedrängt zu sehen, zur Frage der Ermüdung des Angeklagten ██ das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Für die vom Tatrichter gezogenen Folgerungen reichte dessen Sachkunde aus; dass ein medizinischer Sachverständiger weitere Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Ermüdung zu
Zur Anwendung sachlichen Rechts
III.
1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt der Schuldspruch gegen die drei Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler erkennen. Die in den Revisionsbegründungen der Angeklagten ████████ und ████ geben insoweit nur Anlass zu den folgenden Bemerkungen:
a) Mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Oliver Hi[REDACTED] hat sich der Tatrichter in rechtlich einwandfreier Weise auseinandergesetzt (UA S. 102 ff); er hat insbesondere die Gesichtspunkte gewürdigt, die für eine Mitwisserschaft dieses Zeugen sprechen konnten (UA S. 105 f). Daraus, dass der Geschädigte, der Bauunternehmer ████, den Zeugen Oliver Hi[REDACTED] nach der Darstellung des Zeugen M[REDACTED] zusammen mit diesem zum „Beichten“ bestellt hat (UA S. 103), lässt sich nichts für eine Mitwisserschaft Hi[REDACTED] herleiten; abgesehen davon, dass es auf die Vorstellungen J[REDACTED] nicht ankommt, konnte sich Oliver Hi[REDACTED] auch aus anderen Gründen, etwa wegen seiner Unvorsichtigkeit, zu einer „Beichte“ bei J[REDACTED] genötigt sehen.
b) Die Urteilsgründe geben keinen Anlass zu der Besorgnis, der Tatrichter könnte im Zusammenhang mit dem Schuldspruch gegen den Angeklagten █████ die Möglichkeit übersehen haben, dass Teile der Diebesbeute in die Hände Dritter gelangt sind. Die Feststellung, dass der Angeklagte ███ den aus dem Hause Gl[REDACTED] gestohlenen Ghom-Teppich und die aus dem Hause ███ weggenommenen Miro-Bilder an sich gebracht und weiterveräußert hat, beruht nicht allein auf der pauschalen Erwägung, dass der Angeklagte ██ die Diebesbeute aus den Taten zum Nachteil der Geschädigten G[REDACTED] und ██ erhalten habe. Vielmehr hat der Mitangeklagte ███████████████ angegeben, dass er den Ghom-Teppich – den einzigen im Fall █████ gestohlenen Teppich dieser Art – dem Angeklagten █████ im Mai 1980 übergeben habe (UA S. 117, 119). Dass der Angeklagte ███ ihn verkauft hat, folgert der Tatrichter ohne Rechtsverstoß daraus, dass der Teppich bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ███ am 30. Juli 1980 nicht aufgefunden worden ist (UA S. 119). Was die Miro-Bilder angeht, die am 18. Juli 1980 aus dem Hause ██████ weggenommen worden sind, so ist den Urteilsgründen zwar nicht zu entnehmen, dass der Mitangeklagte ██████ sie in seiner Vernehmung ausdrücklich erwähnt hat. Doch hat ███████ nach seinen Angaben „alles, was er aus der Straftat zum Nachteil ███ in der Garage vorgefunden“ hatte, zu ████ gebracht (UA S. 117); Schima hatte wegen der Menge und der Verpackung des Diebesgutes „kaum Gelegenheit“, die Sachen „durchzusehen und ihm gefallende Stücke an sich zu nehmen“ (UA S. 118). Die Überzeugung des Tatrichters, dass ███ die Miro-Bilder abgesetzt hat, stützt sich entscheidend auf die Aussage der Zeugin █████████. Danach hat sich der Angeklagte ███ im Sommer 1980 bei der Zeugin ███████ nach dem Wert von Miro-Bildern und von Bildern des Malers ██████ erkundigt (UA S. 118); auch bei den Bildern von ███████ handelte es sich um Diebesgut, das zu dem Angeklagten ████ gelangt ist (UA S. 117). Die hieraus gezogene Folgerung, dass der Angeklagte O[REDACTED] die Miro-Bilder, die am 30. Juli 1980 nicht in seiner Wohnung zu finden waren (UA S. 118a), an sich gebracht und vor dem 30. Juli 1980 verkauft hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die verhängten Strafen halten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils stand. Das gilt hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██████ auch insoweit, als ihnen die Aussetzung der Strafen versagt worden ist.
IV.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |