Revision: Teiländerung des Schuldspruchs wegen Tateinheit bei Drogenverabreichung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 757/82
- Datum
- 18.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist von allen mitentscheidenden Berufsrichtern zu unterschreiben; bei Verhinderung genügt ein unter dem Urteil angegebener Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden, der grundsätzlich auch allgemein gehalten sein kann (§ 275 Abs. 2 StPO).
Die Teilnahme an einem Betriebsausflug kann eine dienstliche Verhinderung darstellen; die Abwägung von Dauer, Gewicht und Dringlichkeit konkurrierender Amtsgeschäfte obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur bei substantiiert behaupteter Willkür nachzuprüfen.
Gewalt im Sinn des § 178 StGB umfasst auch das gewaltlose, nichtsahnenden Opfern verabreichte Zuführen von Betäubungsmitteln, wenn dadurch deren Widerstandskraft beseitigt wird.
Tathandlungen, die im Teil der Ausführungshandlung übereinstimmen, können Tateinheit i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB begründen; liegen solche Überschneidungen vor, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten ändern und die Straffolgen insoweit aufheben.
Die Revision berechtigt das Revisionsgericht, den Schuldspruch selbst zu ändern, sofern die Änderung vom Angeklagten angestrebt wird und dessen Verteidigung nicht beeinträchtigt wird; strafzumessungsrelevante Auswirkungen sind zu prüfen und betroffene Strafteile gegebenenfalls zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 23. April 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastwirt Dimitrios ███ geboren am ███ 1939 in ██ (Griechenland), zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ███ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ███████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. April 1982
1. im Schuldspruch in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Körperverletzung verurteilt ist;
2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und II 3 sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen folgender Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt:
im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung zum Nachteil von Jutta ████████ Gisela ██ und Walter ███ (§§ 223, 52 StGB);
im Fall II 2 wegen Körperverletzung von Frau ███ und Frau ██ (§§ 223, 52 StGB);
im Fall II 3 wegen sexueller Nötigung von Frau ███ (§ 178 StGB);
im Fall II 4 wegen versuchten sexuellen Missbrauchs der widerstandsunfähigen Frau ██ (§ 179 Abs. 2; §§ 22, 23 StGB);
im Fall II 5 wegen Körperverletzung von Raimund ███ (§ 223 StGB).
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet.
Der Angeklagte macht als absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 7 StPO geltend, die Entscheidungsgründe seien nicht in vollständiger Form zu den Akten gelangt. Das Urteil sei nicht von allen mitwirkenden Berufsrichtern, sondern am 25. Juni 1982, dem letzten Tag der von § 275 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist, lediglich vom Berichterstatter unterschrieben worden. Dieser habe zwar vermerkt, dass die übrigen Richter „aus dienstlichen Gründen“ gehindert wären, ihre Unterschrift beizufügen. Derartige Gründe seien aber nicht näher erläutert worden und hätten in Wahrheit auch nicht vorgelegen. Die am 25. Juni 1982 ortsabwesenden Richter hätten an einem Betriebsausflug des Landgerichts teilgenommen. Dieser Umstand begründe gegenüber der Pflicht zur Unterschrift keine dienstliche Verhinderung, zumal er voraussehbar gewesen sei und man ihm hätte Rechnung tragen können. Die Richter hätten das Urteil vor dem Ausflug unterzeichnen oder auf die Teilnahme am Betriebsausflug verzichten müssen.
Dieses Vorbringen greift im Ergebnis nicht durch.
1. Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 (i. V. m. Satz 3) StPO muss das Urteil von allen Berufsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben werden; erst dann ist es vollständig (BGHSt 26, 247, 248). Dieser Grundsatz findet sich auch in anderen Verfahrensordnungen (vgl. § 315 Abs. 1 ZPO; § 117 Abs. 1 VwGO; § 105 Abs. 1 FGO; § 30 Abs. 1 BVerfGG). Mit der Unterschrift bezeugen die Richter, dass die Urteilsgründe das Ergebnis der Beratung vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben (BGHSt 26, 92).
Diese Regelung gilt nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausnahmslos. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von dem diienstältesten beisitzenden Richter) unter dem Urteil vermerkt. Das Urteil ist nicht „für“ den Verhinderten zu unterschreiben, sondern lediglich die Tatsache der Verhinderung zu bezeugen und deren Grund anzugeben (RG Recht 1918 Nr. 655; 1921 Nr. 2490). Auch die Unterschrift nur eines Richters bietet im Fall der Verhinderung der Übrigen die hinreichende Gewähr dafür, dass das schriftlich niedergelegte Urteil dem Ergebnis der Beratung entspricht (Vollkommer NJW 1968, 1309, 1312). Die Angabe des Verhinderungsgrundes wird somit – anders als zum Beispiel im Falle des § 271 Abs. 2 StPO – vom Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben. Sie kann allgemein gehalten werden (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rn. 46; zur gleichgelagerten Problematik in § 315 Abs. 1 ZPO vgl. BGH LM ZPO Nr. 5 zu § 315 = NJW 1961, 782). Hinsichtlich der Gründe der Verhinderung enthält das Gesetz keine Beschränkung (RGRspr. 8, 739; RG GA Bd. 39 S. 318). Der angegebene Umstand muss jedoch generell geeignet sein, den Richter von der Unterschrift abzuhalten; dann wird die Frage, ob er im Einzelfall tatsächlich vorgelegen und zur Verhinderung geführt hat, im Rechtsmittelzug in der Regel nicht mehr geprüft (BGH LM ZPO Nr. 5 zu § 315 NJW 1961, 782; BGH LM ZPO Nr. 9 zu § 315 = NJW 1980, 1849; OLG Frankfurt VersR 1979, 453 = MDR 1979, 678). Anders ist es, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Verhinderungsvermerk auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruht, und die die Willkür begründenden Umstände substantiiert und schlüssig darlegt. Dann hat das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu klären, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war, also ein Grund für die Ersetzung seiner Unterschrift wirklich vorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn der Ersetzungsvermerk die Verhinderung nicht schlüssig ergibt oder gänzlich fehlt (BGHSt 28, 194; BGH LM ZPO Nr. 8 zu § 315 = NJW 1977, 765; BGH LM ZPO Nr. 9 zu § 315 = NJW 1980, 1849; BayObLG GA 1981, 475 = VRS 61, 130; kritisch Foth NJW 1979, 1310).
2. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Auch andere Dienstgeschäfte können die Verhinderung begründen (Gollwitzer aaO Rn. 48; Müller in KMR, StPO 7. Aufl. § 275 Rn. 14; vgl. zu §§ 21 e/g GVG: BGHSt 21, 174; BGH NJW 1974, 870; BGH DRiZ 1980, 147, 148). Weil dies generell der Fall sein kann, brauchen sie im Verhinderungsvermerk nicht näher dargelegt zu werden. Es ist Sache des pflichtgemäßen Ermessens, Dauer, Gewicht und Dringlichkeit der konkurrierenden Amtsgeschäfte gegeneinander abzuwägen. Ein Fall der Willkür wird von der Revision nicht behauptet und liegt auch nicht vor. Es ist eine vertretbare, keinesfalls willkürliche Auffassung, die Teilnahme am Ausflug der Behörde als Wahrnehmung eines Dienstgeschäfts anzusehen (vgl. OVG Lüneburg ZBR 1957, 200; HessVGH ZBR 1959, 121; BayVGH ZBR 1960, 328; HessVGH HessVGRspr. 1973, 29, 31; VG Kassel DÖD 1981, 236; Plog/Wiedow/Beck, BBG § 135 Rn. 29; Schütz, Beamtenversorgungsgesetz § 31 Rn. 66, je mit weiteren Nachweisen). Weshalb die Unterzeichnung des schon am Vortage des Ausflugs vorliegenden Urteilsentwurfs nach Meinung der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer nicht in Frage kam, ergeben ihre dienstlichen Äußerungen. Ihre Ansicht, dass eine die Änderungen, Umstellungen und sonstigen Korrekturen berücksichtigende Reinschrift gefertigt und unterzeichnet werden solle, kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.
II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde führt zu dem in der Urteilsformel niedergelegten Ergebnis.
1. Das Verabfolgen von bewusstseinstrübenden Mitteln erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewusstsein verloren geht oder gegenüber dem gesunden Zustand verändert wird, oder wenn es nach dem Abklingen der Wirkung Übelkeit verursacht (RGSt 77, 17; RG DR 1942, 333; BGH NJW 1970, 519; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386; BGH bei Holtz MDR 1981, 631). Beides war nach den Feststellungen der Fall. Die Fälle II 1 und II 2 stehen in Tatmehrheit, weil der Angeklagte nach Ausführung der ersten Tat seinen Plan als gescheitert ansah und erst geraume Zeit später einen neuen Tatentschluss fasste (UA S. 20, 24 a, 117). In beiden Fällen beruht die Verletzung mehrerer Personen auf einer einzigen Tathandlung, nämlich dem Vorsetzen des vergifteten Getränks, so dass jeweils gleichartige Tateinheit im Sinn von § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. RG HRR 1934 Nr. 764; BGHSt 1, 20; 6, 81; 16, 397; BGH NJW 1977, 2321; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rn. 11 vor § 52). Dass der Angeklagte in Fall II 1 nicht zugleich wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Im Fall II 3 ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Gewalt im Sinn von § 178 StGB auch dadurch ausgeübt werden kann, dass der Täter dem nichtsahnenden Opfer gewaltlos ein Betäubungsmittel beibringt und dadurch seiner Widerstandskraft beraubt (vgl. zu § 249 StGB: BGHSt 1, 145; zu § 175 a StGB a. F.: BGH NJW 1953, 351; Mezger in LK 9. Aufl. § 176 Rn. 4; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 177 Rn. 4). Weil die Tathandlung mit dem Auftragen der mit dem Betäubungsmittel versetzten „Ouzo-Runde“ begann (UA S. 24 a/25), dürfen Fall II 2 und II 3 nicht gesondert betrachtet werden; beide Fälle sind Teile desselben Geschehens. Da den insoweit festgestellten Straftaten ein Teil der Ausführungshandlung gemeinsam ist, stehen sie im Verhältnis der Tateinheit. Dies war richtigzustellen. Gegenüber § 178 StGB tritt § 179 Abs. 1 StGB als subsidiär zurück (Lenckner aaO § 179 Rn. 10; vgl. auch BGH NStZ 1981, 23).
Die von der Strafkammer im Fall II 4 getroffenen Feststellungen sind klar und eindeutig. Widersprüche sind nicht ersichtlich. Die sexuellen Handlungen an Frau ██ beruhen auf einem Entschluss, den der Angeklagte erst nach dem Eintritt ihrer Widerstandsunfähigkeit gefasst hat (UA S. 29). In diesem Zeitpunkt war das Zustandsdelikt der Körperverletzung rechtlich vollendet und tatsächlich beendet (BGH, Urt. vom 22.8.1978 – 1 StR 334/78 – S. 3/4; Lüttger JR 1971, 133, 140; Stree aaO Rn. 82 vor § 52). Das Ausnutzen der durch die Körperverletzung verursachten Schadensfolge kann also nicht dazu führen, die Fälle II 2 und II 3 zur Tateinheit zu verknüpfen. Das Unterbleiben der tateinheitlichen Verurteilung nach § 179 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 11.5.1978 – 4 StR 209/78 – S. 3) beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der festgestellte Rechtsfehler berührt nur die Einzelfälle II 2 und II 3. Der Senat konnte die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, weil sie vom Angeklagten angestrebt wird und eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten damit nicht verbunden ist. Auswirkungen auf die Strafzumessung in den übrigen Fällen der Verurteilung können ausgeschlossen werden. Desgleichen haben die Maßnahmen nach §§ 69, 69 a StGB Bestand. Weil andererseits die Verurteilung in die Kosten und Auslagen der Aufhebung unterliegt und neu geprüft werden muss, ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Gisela ██ als gegenstandslos anzusehen.
| Herdegen | Schikora | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |