Revisionen verworfen: Beihilfe zum Diebstahl, Hehlerei, Abgabenhinterziehung und Bestechung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 72/64
- Datum
- 21.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Diebstahl liegt vor, wenn der Gehilfe bewusst zur Verwirklichung einer unrechtmäßigen Wegnahme beiträgt und weiß, dass es sich um fremdes Eigentum handelt.
Eine Annahme von Herrenlosigkeit oder Eigentumsaufgabe setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus; bloße subjektive Auffassungen der Beteiligten genügen nicht.
Hehlerei nach § 259 StGB ist gegeben, wenn die Sache durch eine strafbare Vortat erlangt wurde; es ist unerheblich, ob die Vortat Diebstahl oder Betrug war.
Für die strafbare aktive Bestechung genügt, dass die Zuwendung nach der Absicht des Täters als Gegenleistung für eine bevorstehende Dienstpflichtverletzung bestimmt ist; es ist unbeachtlich, ob die Leistung auch ohne diese Erwartung gewährt worden wäre.
Das Gericht ist nicht gehalten, Dritte von Amts wegen zu vernehmen, wenn die Angeklagten in der Hauptverhandlung wesentliche belastende Umstände eingeräumt haben und kein Beweisantrag gestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Mai 1963
Rubrum
5 StR 72/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Bernhard FC aus ██, dort geboren am ███████ 1902, 2. den Einzelhändler Albert ████ aus ████, dort geboren am █████████████,
Sachbezeichnung: ████ u. a. – wegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl, fortgesetzter Abgabenhinterziehung u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten FC und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Mai 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
A. Revision des Angeklagten FC
Mit Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die weggenommenen Reservekisten hätten nicht mehr im Eigentum der Importeure gestanden, die Früchte seien herrenlos gewesen; zumindest hätten sich alle Beteiligten, insbesondere der Angeklagte ██████, für berechtigt gehalten, über die zum Ersatz bestimmten Apfelsinen zu verfügen, weil diese sonst verdorben wären.
Dem stehen die widerspruchsfreien Feststellungen des Urteils entgegen.
1. Dieses hebt hervor, dass der Importeur die „Reservekisten zum Ausgleich nachträglicher Einbußen an der Partie“ verwenden wollte (UA S. 30). Die Strafkammer stellt weiterhin – wie sie zugegeben deutlich fest – fest, den Fruchtpackern sei nur gestattet gewesen, sich von den lose herumliegenden Früchten „täglich einen kleinen Mundvorrat“ („bis zu sechs Apfelsinen“) mitzunehmen (UA S. 50). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Importeur sein Eigentum am Inhalt der „Reservekisten“ aufgegeben hätte.
Eine solche Möglichkeit scheidet übrigens auch deshalb aus, weil der Versicherer die Fruchtpacker für das Aussondern der gesunden Früchte bezahlt hatte (UA S. 30).
2. Ebensowenig konnten Lademeister und Fruchtpacker geglaubt haben, der Eigentümer sei damit einverstanden, dass sie sich die Früchte kistenweise zueigneten, für deren Aussonderung und Verpackung sie besonders bezahlt worden waren. Ohne Rechtsirrtum stellt die Strafkammer daher fest, den Angeklagten sei „klar“ gewesen, „dass die Reservekisten der Importfirma gehörten und zu ihrer Verfügung stehen sollten“ (UA S. 51).
Mit diesen allgemeinen Darlegungen vertragen sich die Feststellungen zum Fall ███. Diesem „war bekannt, dass die Fruchtpacker nicht über die Kisten zum Verkauf auf eigene Rechnung verfügen durften“ (UA S. 74); „ihm ist die Unrechtmäßigkeit des Vorgehens der Fruchtpacker klar gewesen, und er hat ihnen bewusst geholfen, indem er die Auslieferung der Apfelsinenkisten veranlasste“ (UA S. 15).
Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer FC bei der Wegnahme der „Reservekisten“, also bei einem Diebstahl, geholfen hat und helfen wollte. Von einem Betrug ihm gegenüber kann daher keine Rede sein. Auf die Rechtsausführungen auf Seite 49 UA kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt.
B. Revision des Angeklagten ████
I. Der Verfahrensangriff geht fehl. Dem Landgericht brauchte sich die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Importeure über das Verfügungsrecht an den Reservekisten zu hören. Denn die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung zugegeben, sie hätten täglich nur einen kleinen Mundvorrat mitnehmen dürfen (UA S. 50). Der Beschwerdeführer ███████ hat überdies eingeräumt, „nach dem Gesetz“ sei die Mitnahme der Reservekisten „strafbar“ gewesen (UA S. 80).
Mit diesen Äußerungen, denen das Landgericht geglaubt hat, durfte es sich begnügen. Einen besonderen Beweisantrag aber hat der Beschwerdeführer ████ in der Hauptverhandlung nicht gestellt.
II. Auch das sachlich-rechtliche Vorbringen dringt nicht durch.
1. Die Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit ist übrigens ohne Bedeutung, ob die Vortäter Diebstahl oder Betrug begangen hatten. Denn in beiden Fällen sind die Apfelsinen mittels strafbarer Handlungen im Sinne des § 259 StGB erlangt worden.
2. Unzulässig sind die Einwendungen gegen die Verurteilungen nach der Abgabenordnung, weil sich die Revision insoweit in Widerspruch mit den Feststellungen setzt. Diese ergeben im zweiten Fall, dass der Angeklagte ███ von den vorher begangenen Zoll- und Steuerhinterziehungen gewusst hatte (UA S. 81). Auch war die Ware bereits im Zollinland zur Ruhe gekommen.
3. Die Verurteilung wegen aktiver Bestechung besteht ebenfalls zu Recht. Das Landgericht stellt fest, dass Versprechen und Hingabe des Darlehens durch den Beschwerdeführer mit der in Aussicht gestellten pflichtwidrigen Handlung zusammenhingen (UA S. 82/83). Es ist daher ohne Bedeutung, ob der Angeklagte █████ das Darlehen auch ohne Zusage einer pflichtwidrigen Handlung durch ██████████████ gewährt hätte oder nicht.
Bedeutungslos ist auch, dass ███ von sich aus das pflichtwidrige Tun angeboten hatte. Es genügt, dass der angebotene Vorteil nach der Absicht des Angeklagten Gegenleistung für eine bevorstehende Amtspflichtverletzung sein sollte (5 StR 681/54 vom 17. Mai 1955 in MDR 1955, 529). Wie dargelegt, geht das aber aus der Äußerung des Mitverurteilten ██████████████ hervor.
4. Unzulässig sind die Angriffe gegen die Strafe. Im Übrigen hat das Landgericht sowohl die Besonderheiten des Hafenbetriebes (UA S. 83) als auch die schweren Kriegsverletzungen des Beschwerdeführers (UA S. 85) bei der Strafbildung berücksichtigt.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren die Revisionen der Angeklagten FC und ████ – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmidt | Koffka | Borker | |||
| Schmitt | Kersting |