BGH: Bestechung (§ 333 StGB) auch bei bereits entschlossenem Beamten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 681/54
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass der Angeklagte rechtzeitig auf die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung hingewiesen wurde.
Die Annahme tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Delikte ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausführungshandlungen sich teilweise decken und keine selbständigen Handlungen im Sinne von Tatmehrheit vorliegen.
Die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung greift nicht ein, wenn die begünstigende Amtshandlung mit einer weiteren strafbaren Amtspflichtverletzung in denselben Ausführungshandlungen zusammentrifft und keine neue selbständige Handlung hinzutritt.
Für den Tatbestand der Bestechung (§ 333 StGB) kommt es nicht darauf an, ob der Amtsträger bereits zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung entschlossen ist oder mit ihr begonnen hat; ausreichend ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bevorstehende Amtspflichtverletzung angeboten oder gewährt wird.
Bei der Strafzumessung kann zulasten des Täters berücksichtigt werden, dass es sich um einen beendigten Versuch handelt, wenn der Täter bereits alles seinerseits zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan hat.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 26. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ██████, 2. ███████, 3. Dr. Werner ███, 4. Maria █████, wegen versuchter Begünstigung im Amt u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, ██████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████, ███████, Dr. Werner ███ und Maria █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 26. Juni 1954 werden verworfen.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen versuchter Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis und Verwahrungsbruch zu zehn Monaten Gefängnis, den Angeklagten Dr. ███ wegen Anstiftung zur versuchten Begünstigung im Amt und zum Gebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis in Tateinheit mit aktiver Bestechung und Verwahrungsbruch zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, den Angeklagten ███████ wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Begünstigung im Amt und zum Gebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe von sechs Wochen Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und die Angeklagte Maria █████ wegen Anstiftung zur versuchten Begünstigung im Amt und zum Gebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und aktiver Bestechung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte ██████ erhebt auch eine Verfahrensbeschwerde.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Revision des Angeklagten ██████
1.) Die Verfahrensrüge, der Angeklagte sei nicht nach § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass er wegen Verwahrungsbruchs verurteilt werden könne, ist unbegründet. Der Angeklagte ist auf diese Möglichkeit am ersten Verhandlungstage aufmerksam gemacht worden, nachdem der Eröffnungsbeschluss und der entscheidende Teil des früheren Urteils des Senats in dieser Sache vom 10. November 1953 verlesen worden waren. Das ergibt die Niederschrift über die Hauptverhandlung.
2.) Auch die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers dringen nicht durch.
a) Gegen die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 1 StGB bestehen keine Bedenken.
Der Angeklagte hatte sich von dem Mitangeklagten ████████ eine Blutprobe entnehmen lassen, die an die Stelle der Blutprobe des Mitangeklagten ██ treten sollte. Er wies darauf hin, dass die Ventile, die sein Blut enthielten, nicht beschriftet waren.
Der Angeklagte Dr. ███ meinte darauf, der Zettel auf der Ventile mit dem Blut des Angeklagten ██████████ solle auf die zweite Ventile mit dem Blut des Angeklagten ██████ umgetauscht werden. Er nahm dann die Ventile mit dem Blut des ███ von dem Tisch im Dienstzimmer, wo der Angeklagte ███ sie hingelegt hatte, und zwar unter den Augen des Angeklagten ████ und in dessen Einverständnis, und ging mit beiden Ventilen aus dem Dienstzimmer heraus (UA S. 16).
Aus diesem Verhalten des Angeklagten ██ ██ folgert die Strafkammer in einer längeren Beweiswürdigung sein Einverständnis mit der Wegnahme der ersten Ventile (UA S. 23-25).
Der Angeklagte ████ bekam die zweite Ventile, die sein eigenes Blut enthielt, vom Mitangeklagten Dr. ███ in der Blechbüchse zurück, in der vorher die Ventile mit dem Blut des Angeklagten ███ gewesen war. Als ███ fragte, wo die alte Ventile mit dem Blut des ██ geblieben sei, sagte ihm der Angeklagte Dr. ███ zunächst, die Ventile habe seine Frau in der Küche, und auf eine spätere neue Frage, die Ventile sei kaputt.
Damit gab sich der Angeklagte ██████ zufrieden. Tatsächlich war die Ventile mit dem Blut des Angeklagten ██ heil geblieben. Der Angeklagte █████████ gab sie dem Angeklagten █████ mit der Weisung, sie in dessen Schreibtisch zu verwahren (UA S. 17). Einige Tage später vernichtete die Angeklagte Maria ██ sie (UA S. 21).
Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte ███████ sei damit einverstanden gewesen, dass der Mitangeklagte ██████████ die Ventile wegnahm und verschwinden ließ (UA S. 24, 40), steht entgegen der Auffassung der Revision in keinem unauflösbaren Widerspruch zu seiner späteren Frage nach ihrem Verbleib. Diese ist nur eins von mehreren Beweisanzeichen und schließt nicht die Annahme des Landgerichts aus, dass der Angeklagte ███ vorher, als ████████████ das Zimmer mit der Ventile verließ, seinen amtlichen Gewahrsam an ihr aufgeben wollte. Der von der Revision vertretene gegenteilige Schluss ist umso weniger denknotwendig, als der Angeklagte ████ sich nur erkundigte, wo die Ventile geblieben sei, nicht etwa ihre Herausgabe verlangte, und sich mit der Auskunft, sie sei entzweigegangen, zufriedengab, ohne auf einer Nachprüfung dieser Angabe zu bestehen. Es ist daher kein rechtlicher Fehler, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung keinen entscheidenden Wert auf die bloße Frage des Angeklagten ██ █████████ legte, zumal es nicht aus Rechtsgründen gehalten ist, sich in den Urteilsgründen mit jedem in Betracht kommenden Beweisanzeichen ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Das Landgericht stützt sich besonders darauf, der Angeklagte ████████ habe bewusst dabei mitgewirkt, dass für das weitere Ermittlungsverfahren gegen ██████████ eine falsche Blutprobe beschafft wurde. Dies habe nur dann einen Sinn gehabt, wenn die echte Blutprobe zurückgehalten wurde. Er habe selbst darauf hingewiesen, dass die Ventile mit der falschen Blutprobe noch nicht beschriftet war, und habe sie später dem gemeinsamen Plan gemäß in den Geschäftsgang gegeben. Hieraus folgert die Strafkammer, der Angeklagte ███ sei damit einverstanden gewesen, dass der Mitangeklagte █████ die Ventile mit der Blutprobe █████ an sich nahm und verschwinden ließ. Dieser Schluss ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision gegen ihn laufen im Wesentlichen auf die unzulässige Einwendung hinaus, er treffe aus tatsächlichen Gründen nicht zu.
Es liegt insbesondere kein rechtlicher Fehler darin, dass die Strafkammer nicht erwogen hat, ob sich der Angeklagte ██ ███ die Blutprobe etwa nur habe abnehmen lassen, „um die ihm lästige Diskussion zu beenden“. Dies brauchte das Landgericht umso weniger zu erörtern, als der Angeklagte es nach dem Urteilsinhalt selbst nicht behauptet hatte.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass der ██████████ als Polizeibeamter die Erklärungen █████ bei dessen Vernehmung so niederschreiben hatte, wie sie gemacht wurden. Das Urteil ist aber nicht so zu verstehen, als hätte das Landgericht dies verkannt. Es will vielmehr sagen, der Angeklagte ███████ habe die Vernehmungsniederschrift trotz des so offen in Erscheinung getretenen schlechten Gewissens des ██ bewusst so abgefasst, wie es für diesen der Sachlage nach am vorteilhaftesten war.
Schließlich liegt kein rechtlicher Fehler in der Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte ███ habe nicht seine Vorgesetzten eingeweiht, „sondern den einmal beschlossenen Tatplan, soweit es in seiner Macht stand, ausgeführt“.
Zu Unrecht wirft die Revision der Strafkammer vor, sie habe fälschlich angenommen, der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit noch in seinen Entschlüssen frei gewesen, und sie habe übersehen, dass sein Verhalten auf eine Furcht vor der Aufdeckung seiner eigenen Pflichtwidrigkeit zurückzuführen sein könne. Nichts legt die Besorgnis nahe, das Landgericht könnte verkannt haben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt mindestens einen Verstoß gegen diese Amtspflichten hätte offenbaren müssen.
b) Der Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen versuchter Begünstigung im Amt nach § 346 StGB steht der von der Revision in Anspruch genommene Gesichtspunkt der straflosen Selbstbegünstigung nicht deshalb entgegen, weil der Beschwerdeführer schon durch sein Verhalten im Gesundheitsamt den Tatbestand des § 133 Abs. 1 StGB erfüllt hatte. Denn damit zugleich hatte er schon die Begünstigung im Amt auszuführen begonnen. Da die Ausführungshandlungen sich zum Teil decken, hat das Landgericht mit Recht Tateinheit zwischen dem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Amt angenommen. Diese könnte nur dann als Selbstbegünstigung straflos sein, wenn sie gegenüber dem Verwahrungsbruch eine neue selbständige Handlung wäre. Tatmehrheit liegt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.
c) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB wendet, wird auf die Ausführungen auf Seite 19 des früheren Revisionsurteils verwiesen. Dass der Beschwerdeführer auch das schriftliche Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin in Göttingen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, von ihm also Gebrauch gemacht hat, ist dem Zusammenhang auch der jetzigen Urteilsgründe zwanglos zu entnehmen.
d) Die sonstige sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsirrtum des Landgerichts.
e) Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen rechtlichen Fehler.
Das Landgericht entnimmt die Strafe dem § 346 Abs. 2 StGB, der die schwerste Strafdrohung ausspricht, und mildert sie nach § 44 StGB. Es führt aus, diese Milderung habe allerdings nicht wesentlich ausfallen können, weil die Angeklagten, „soweit ihr Tatbeitrag in Rede steht, von sich aus alles getan hätten, um den erstrebten Erfolg herbeizuführen“ (UA S. 55).
Die Revision meint, gerade hierin bestehe das Wesen des Versuchs; es sei also rechtsirrig, jenem Umstande einen Einfluss auf das Maß der Strafmilderung einzuräumen. Das trifft jedoch nicht zu. Es gibt auch Fälle des strafbaren Versuchs, in denen die Täter schon bald nach dem Beginn ihrer Ausführungshandlungen an der weiteren Tätigkeit gehindert werden, noch ehe sie alles ihrerseits Erforderliche vollbracht haben. Um einen solchen sogenannten unbeendigten Versuch handelt es sich hier nicht. Es ist rechtlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Versuch beendet war.
Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafe gehen fehl und brauchen nicht näher erörtert zu werden.
II. Die Revisionen der Angeklagten Eheleute ███
1.) Die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Unrecht führt die Revision des Angeklagten Dr. Werner ████ aus, dieser habe die Ventile mit der Blutprobe des Angeklagten ██████ █████ im Sinne des § 133 Abs. 1 StGB beiseite geschafft, weil der Angeklagte ███ als Inhaber des amtlichen Gewahrsams damit einverstanden gewesen sei.
Mit dieser Begründung hatte das Landgericht in seinem ersten Urteil (S. 35) die Eheleute ███ nicht wegen Verwahrungsbruchs verurteilt. Es hatte sich dabei zu Unrecht auf die Entscheidung RGSt 55, 118 berufen. Der Senat hat die Auffassung der Strafkammer schon in seinem früheren Urteil (S. 8, 9) abgelehnt. Er hat darauf hingewiesen, dass der Angeklagte ███ nicht berechtigt war, die Ventile mit der Blutprobe ██████ aus dem amtlichen Verkehr zu ziehen, und hinzugefügt, sein Einverständnis beseitige auch nicht die Strafbarkeit der Teilnehmer; die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts betreffe den andersartigen Fall, dass ein verfügungsberechtigter Beamter den amtlich verwahrten Gegenstand herausgebe.
Der Senat hat das erste Urteil des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit aus diesem Grunde aufgehoben. Das Landgericht war daher an diese rechtliche Beurteilung gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO). Auch der Senat könnte in dieser Sache nicht mehr von ihr abweichen. Er hätte dazu im Übrigen keinen Anlass; denn sie ist richtig.
b) Die Revision der Angeklagten Maria █████ wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Verwahrungsbruch des Mitangeklagten Dr. Werner ███ jedenfalls noch nicht tatsächlich beendet war, als sich die Beschwerdeführerin darin in Kenntnis aller Tatumstände beteiligte, dass also Mittäterschaft noch möglich war (UA S. 44, 45). Entgegen der Meinung der Revision rechtfertigen die Feststellungen des Urteils die Verurteilung der Beschwerdeführerin als Mittäterin auch insoweit, als es sich um die innere Tatseite handelt.
2.) Auch die Verurteilung wegen Bestechung nach § 333 StGB ist frei von rechtlichen Fehlern.
a) Die Revision des Angeklagten Dr. Werner █████ führt gegen sie nur unzulässige tatsächliche Angriffe.
b) Die Revision der Angeklagten Maria █████ macht geltend, das Landgericht begründe die Bestrafung des Angeklagten ██ wegen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 1 StGB mit folgender Erwägung: Nachdem ██ ███ sich zur Blutentnahme zur Verfügung gestellt hatte, damit dem Angeklagten ████ durch eine Vertauschung der Blutproben geholfen werden konnte, sei es selbstverständlich gewesen, dass die Ventile mit dem Blut ███ verschwinden musste, weil sonst das ganze Unternehmen sinn- und zwecklos gewesen wäre; er sei also schon zu dieser Zeit entschlossen gewesen, auch weiterhin gegen seine Pflichten als Polizeibeamter zu handeln (UA S. 24). Die Revision meint, diesen Feststellungen widerspreche die Annahme des Landgerichts, die Eheleute ████ hätten durch das Angebot der 20 DM erreichen wollen, „dass der Angeklagte ██ bei der Verheimlichung der Trunkenheit des Angeklagten ██ bis zum Ende mitmachte“ (UA S. 28/29, 44). Der Einwand ist unbegründet. Für die Bestrafung der Eheleute ███ wegen Bestechung ist es unerheblich, dass ███ schon zu dieser Zeit den Willen hatte, die von ihm selbst stammende Blutprobe gemäß dem gemeinsamen Plan in das Strafverfahren gegen ██ fälschlich als Beweismittel einzuführen, um den Alkoholgenuss ██ zu vertuschen. Ob die Eheleute ██ dies wussten, ist ebenfalls unwesentlich. Für den Tatbestand des § 333 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Beamte bereits zu einer pflichtwidrigen Handlung entschlossen ist oder damit begonnen hat (RG HRR 1942, 251). Die Bestechung ist kein Anstiftungsvergehen (RGSt 37, 172). Es genügt, dass der angebotene Vorteil eine Gegenleistung für eine bevorstehende Amtspflichtverletzung sein soll. Das hat das Landgericht widerspruchsfrei angenommen. Auch wenn das Urteil so zu verstehen sein sollte, dass die Eheleute ██████ die Entschlossenheit des Angeklagten ███ erkannt hatten, wäre damit die Annahme des Landgerichts vereinbar, dass sie ihm das Geld geben wollten, damit er bei seinem Entschluss blieb.
3.) Das Landgericht hat die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Dr. Werner ███ rechtlich einwandfrei bejaht. Seine ausführliche Begründung (UA S. 29-33, 46, 47) widerspricht insbesondere nicht, wie die Revision meint, der Entscheidung BGHSt 1, 384. Das Landgericht hat nicht verkannt, „dass ein Täter auch unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB noch planmäßig handeln kann“ (UA S. 47). Auf Grund zahlreicher Einzelheiten hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer sogar umsichtig und überlegt vorging.
4.) Auch soweit die Revisionen keine ausdrücklichen Einwendungen gegen die Schuldsprüche erheben, ergibt die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung keinen rechtlichen Fehler.
5.) Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
a) Gegenüber den Einwendungen der Revision des Angeklagten Dr. Werner █████, die das Maß der Strafmilderung nach § 44 StGB betreffen, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ███ (oben Nr. I 2 e) verwiesen.
b) Die Begründung, mit der das Landgericht annimmt, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe gegen die Angeklagte Maria █████, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III. Revision des Angeklagten ███████
1.) Die Ausführungen dieses Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch greifen unzulässig nur die Beweiswürdigung an, die dem Tatrichter obliegt. Die Revisionsbegründung enthält zwar auch die Erklärung, es werde „Verletzung materiellen Rechts gerügt“. Ob damit aber, wie es die Sachbeschwerde erfordert, zum Ausdruck gebracht sein soll, das Landgericht habe das sachliche Recht auf den von ihm festgestellten und im Urteil niedergelegten Sachverhalt unrichtig angewendet, kann wegen des übrigen rein tatsächlichen Inhalts der Revisionsrechtfertigung zweifelhaft sein (vgl. RGSt 67, 197). Es mag jedoch auf sich beruhen. Denn schon mit der Einlegungsschrift vom 30. Juni 1954 war die allgemeine Sachrüge ohne weitere Zusätze erhoben worden. Damit war das Rechtsmittel in einer Weise begründet worden, die den Anforderungen des § 344 StPO genügte. Es ist jedenfalls aus diesem Grunde im vollen Umfange zulässig.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt jedoch keinen rechtlichen Fehler.
2.) Gegenüber dem Strafausspruch macht die Revision geltend, die „Nichtanwendung des § 23 b“ gegenüber dem Beschwerdeführer sei „angesichts seiner Persönlichkeit und angesichts der Feststellung, dass er durch das Verfahren schon erheblich gelitten habe, nicht begründet“. Der Angriff dringt nicht durch. Das Landgericht legt mit einer rechtlich einwandfreien Begründung dar, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs. 1 StGB).
Die Entscheidung über alle vier Revisionen entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Börker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |