Revision verworfen: Ersatzreifen als Gegenstände der Beförderung (§243 Abs.1 Nr.4 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 725/52
- Datum
- 04.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstände der Beförderung im Sinne des § 243 Abs.1 Ziff.4 StGB umfassen auch Zubehörteile des Beförderungsmittels, wie Ersatzreifen, die mittransportiert werden.
Für den Beförderungsdiebstahl kommt es darauf an, dass Wegnahme und Entfernen der Verwahrungs- oder Befestigungsmittel innerhalb der besonders geschützten Örtlichkeit erfolgen; die Reihenfolge (Entriegeln vor oder nach dem Ablösen) ist unbeachtlich, sofern der gesamte Tatvorgang in der geschützten Örtlichkeit stattfindet.
Bei der Auslegung von § 243 Abs.1 Ziff.4 StGB ist vorrangig der Wortlaut maßgebend; Überlegungen der Billigkeit oder eine als unbillig empfundene Regelungsfolge rechtfertigen keine einengende Interpretation gegen den klaren Gesetzeswortlaut.
Die Einwendung gegen die Versagung mildernder Umstände richtet sich gegen das tatrichterliche Ermessen und ist keine zulässige Revisionserfolgsaussicht, sofern das Urteil diesbezüglich keine Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 18. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kürschner Wilhelm L. ███████, geboren ████████ 1920 in █████, Kreis █████████, wohnhaft in ███, KX-Jstr. ███, zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis KD,
2.) den Kraftfahrer Fritz L. ███████, geboren ███ 1917 in ██████, Kreis NC Ostpreußen, wohnhaft in HD, ██████████ Nr., zur Zeit in Untersuchungshaft in der Strafanstalt in ██,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Zu den Gegenständen der Beförderung gehören auch Zubehörteile des Verkehrsmittels, wie z. B. Ersatzreifen eines Kraftwagens.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten L. ███████ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 18. Juni 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.
Den Angeklagten wird die seit dem 18. Juni 1952 weiterhin erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte L. ist wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren, und der Angeklagte █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Beschwerdeführer beanstanden insbesondere, dass die Strafkammer in zwei Fällen § 243 Abs. 1 Ziff. 4 StGB angewendet hat.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1.) In den erwähnten beiden Fällen hatten die Angeklagten zunächst die Türen der Kraftwagen mit Gewalt geöffnet, die Fahrzeuge dann von ihrem ursprünglichen Standort in eine andere öffentliche Straße gefahren und dort entsprechend den von vornherein gefassten Plänen durch Ablösen der Haltevorrichtung die Ersatzreifen sowie verschiedene andere Reifen und eine Batterie an sich gebracht.
Bei dieser Sachlage ist die Rechtsauffassung des Landgerichts bedenkenfrei.
a) Für die Frage, ob Beförderungsdiebstahl vorliegt, ist zunächst entscheidend, dass die Wegnahme der Sachen und das Ablösen der Verwahrungsmittel innerhalb eines besonders befriedeten örtlichen Bereichs erfolgt. Dies war hier der Fall (öffentliche Straße).
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. BGHSt 2, 260), kann es insoweit nicht darauf ankommen, ob die Beseitigung der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel der Gewahrsamsverschaffung vorangeht oder nachfolgt, sofern nur der gesamte Tatvorgang sich innerhalb der geschützten Örtlichkeit abspielt. Dementsprechend sind auch im vorliegenden Falle keine Bedenken daraus herzuleiten, dass die Angeklagten sich in beiden Fällen zunächst durch Öffnen der Türen an den Ersatzreifen verschafft und erst danach, in einer anderen öffentlichen Straße, die Ersatzreifen aus den Verwahrungsvorrichtungen herausgenommen haben. Nach den Urteilsfeststellungen war ihr Vorsatz nicht auf die Wegnahme der Kraftwagen selbst gerichtet. Dementsprechend ließen die Beschwerdeführer die Fahrzeuge später auch auf den Straßen zurück.
b) Weiterhin ist für eine Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung erforderlich, dass es sich um „Gegenstände der Beförderung“ handelt. Unter diesen Begriff fallen alle Sachen, die transportiert werden oder für einen Transport vorgesehen sind (sofern sie sich an einer der im Gesetz genannten Örtlichkeiten befinden).
Die Beförderungsmittel selbst haben dagegen auszuscheiden, weil sie nicht befördert werden sollen, sondern ihrerseits befördern. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und ist anerkannter Rechtsauffassung. Demzufolge können auch alle Bestandteile des Beförderungsmittels insoweit nicht in Betracht kommen, weil sie unmittelbar der Beförderung selbst dienen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ████ soll nun auch bei einer Wegnahme von mittelbar der Beförderung dienenden Ausrüstungsstücken, insbesondere von Zubehör, die Anwendung des § 243 Abs. 1 Ziff. 4 StGB ausgeschlossen sein, weil dies dem Zweck des Gesetzes entspreche und zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse erforderlich sei.
aa) Ausgangspunkt des Gesetzgebers war es, zunächst und vor allem den Rechtsfrieden bestimmter, besonders gefährdeter Örtlichkeiten zu schützen. Diesem voranzustellenden Schutzgedanken wurden die weiteren Merkmale der in Rede stehenden Strafvorschrift erst eingeordnet. Es will insoweit erkennbar eine möglichst umfassende Regelung treffen, sowohl in Bezug auf die Begehungsart als auch hinsichtlich der schutzwürdigen Güter.
Letzteres ergibt sich aus der Fassung der Strafbestimmung („zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörende Sache“). Das gesetzgeberische Motiv besagt mithin nichts für die Auffassung der Rechtsmittel.
bb) Auch allgemeine Billigkeits- und Rechtserwägungen können die von den Revisionen vertretene Auffassung nicht stützen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass insbesondere im Rahmen des § 243 StGB die derzeitige Rechtslage mitunter zu wenig wünschenswerten Ergebnissen führt. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer L. mit Recht darauf hin, dass es unbillig erscheint, die Zueignung der an den Achsen befindlichen Reifen nur als einfachen Diebstahl zu bestrafen, während die Wegnahme der Ersatzreifen den verschärften Strafvorschriften unterliegt. Derartige Unbilligkeiten finden – wie bereits der Große Strafsenat zum Ausdruck gebracht hat (BGHSt 1, 167) – ihre Ursache in der kasuistischen und teilweise veralteten Gesamtfassung des § 243 StGB, über welche die tatsächliche Entwicklung hinausgegangen ist. Der heutige Umfang des Kraftfahrzeugverkehrs und das Überhandnehmen von Beförderungsdiebstählen lässt eine Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes auch auf die Beförderungsmittel selbst und ihre Bestandteile wünschenswert erscheinen. Auf dem hier zur Erörterung stehenden Gebiete drängt die Entwicklung mithin zu einer Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes. Dann aber kann die Revision den Gesichtspunkt der Unbilligkeit nicht zum Zwecke einer Einengung in Anspruch nehmen, insoweit der geltende Wortlaut des Gesetzes die erforderliche Bestrafung heute schon teilweise zulässt.
cc) Für die Auslegung des § 243 Abs. 1 Ziff. 4 StGB ist mithin vor allem der Wortlaut dieser Bestimmung maßgebend. Dass hiernach Ersatzreifen „Gegenstände der Beförderung“ sind, kann nicht zweifelhaft sein. Denn dergleichen Sachen begleiten den Transport, werden mithin auch selbst „befördert“; ob die Beförderung aus Sicherheits- oder anderen Motiven heraus erfolgt oder aus irgendwelchen Gründen, spielt hierbei keine Rolle. Die Fassung des Gesetzes stellt es allein auf den Umstand ab, dass befördert wird, nicht aber auf die Gründe, welche zu der Beförderung führen.
Weiterhin muss dann auch die Behauptung der Revision außer Betracht bleiben, dass heutzutage Reserveräder von allen Kraftfahrzeugen stets mitgeführt werden; dies betrifft ebenfalls nicht die Tatsache der Beförderung, sondern nur deren Gründe.
Im Übrigen erscheint eine strafrechtliche Unterscheidung zwischen Zubehörstücken im Sinne des § 97 BGB und deren Ausrüstungsgegenständen auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit abwegig. Denn es kann unmöglich darauf ankommen, ob beispielsweise der Täter einen Ersatzreifen entwendet, welcher ständig von dem Fahrzeug mitgeführt wird, oder einen solchen, der nur vorübergehend an dem Beförderungsmittel befestigt ist.
Der verschärfte strafrechtliche Schutz des § 243 Abs. 1 Ziff. 4 StGB erstreckt sich mithin auf sämtliche beförderten Sachen, einschließlich Zubehör des Transportmittels.
Diese Auffassung ist in Fortentwicklung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. RGSt 54, 194, 195; 67, 262, 263; GoldA. 73, 346, 347; DR 1942, 166) bereits von dem OLG Braunschweig mit zutreffenden Gründen (NJW 1952, 837) und von dem OLG Hamm (MDR 1949, 74) vertreten worden.
Auch der erkennende Senat ist bei seinem Beschluss vom 9. April 1952 (5 StR 168/52) schon von den vorerwähnten Gesichtspunkten ausgegangen.
2.) In der Straffrage weist das angefochtene Urteil ebenfalls keinerlei Rechtsfehler auf. Die Angriffe des Beschwerdeführers L. hinsichtlich der Versagung mildernder Umstände richten sich in unzulässiger Weise gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.
Die Revisionen beider Angeklagten waren daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |