Revision verworfen — Berichtigung: Versuchter Unzucht mit Kind und schwere Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/53
- Datum
- 15.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 49a StGB ist nur anzuwenden, wenn das Verhalten nicht zu einer stärkeren Gefährdung des geschützten Rechtsguts geführt hat.
Der Anfang der Ausführung eines Unzuchtsdelikts liegt bereits vor, wenn der Täter versucht, den Willen eines minderjährigen Kindes zu beeinträchtigen, um es zur Unzucht zu bewegen; auch kurze verbale Aufforderungen können hierfür genügen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen berichtigen, wenn die Feststellungen die Korrektur eindeutig tragen und die Strafzumessung hierdurch nicht beeinflusst wird.
Eine Aufforderung an ein minderjähriges Kind zur sexuellen Handlung kann den Versuch der Unzucht verwirklichen, wenn sie auf die Herbeiführung der Mitwirkung des Kindes gerichtet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 28. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Anton ██ aus ████ bei ████, geboren am ███ ██ ██ in ████ bei ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Blanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern sowie wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern sowie wegen erfolgloser Aufforderung zur Teilnahme an einem Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zu einem Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB beschränkt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und beantragt insoweit seine Freisprechung.
Die Rechtsanwendung ist zwar zu beanstanden, der Antrag auf Freisprechung jedoch unbegründet.
1.) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die Fortgeltung des § 49a StGB in der Fassung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339), in der das Landgericht diese Bestimmung angewendet hat, sind unbegründet (BGHSt 1, 59) und durch die Neufassung des § 49a durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) überholt.
2.) § 49a StGB ist jedoch bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur zu berücksichtigen, wenn dieses nicht zur stärkeren Gefährdung des geschützten Rechtsguts geführt hat (BGHSt 1, 131, 135). Das ist aber im vorliegenden Fall geschehen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der nur mit einem Hemd bekleidet im Bett lag, seinen 12 Jahre alten Neffen aufforderte, an das Glied des Angeklagten zu langen, um auf diese Weise seiner Geschlechtslust zu frönen. Der Knabe weigerte sich, worauf der Beschwerdeführer zu ihm sagte, er sei ein „Sturkopf“, jedoch von einer weiteren Aufforderung absah.
Diese Handlung erfüllt, wie im Verwerfungsbeschluss zutreffend angenommen war, den Tatbestand der versuchten Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 176 Nr. 3, 175a Nr. 3, 43, 73 StGB). Die Ansicht der Strafkammer, dass in den wenigen Worten, die der Angeklagte zu seinem Neffen gesprochen hat, kein versuchtes „Verleiten“ oder „Verführen“ liege, da dieses „eine gewisse Intensität“ aufweisen müsse, ist nicht zu billigen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1952 – 5 StR 725/52 – in NJW 1953 S. 710 Nr. 16). Der Beschwerdeführer hat auf den Willen seines bereits 12 Jahre alten, nicht zur Unzucht bereiten Neffen einzuwirken gesucht, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen. Hierdurch hat er mit der Ausführung des von ihm beabsichtigten Verbrechens begonnen.
3.) Da § 49a StGB nicht zur Anwendung kommen kann, besteht keine Veranlassung, zu den weiteren Ausführungen der Strafkammer und des Beschwerdeführers zu dieser Gesetzesbestimmung Stellung zu nehmen.
4.) Die Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht, von sich aus den Schuldspruch zu berichtigen. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da zweifelsfrei auszuschließen ist, dass die Strafkammer, wenn sie die Straftat als versuchtes Verbrechen gegen §§ 176 Nr. 3, 175a Nr. 3, 73 StGB gewürdigt hätte, für die stärkere Gefährdung des Rechtsguts auf eine geringere Strafe erkannt hätte, zumal da von dem strengeren Strafrahmen des § 176 StGB auszugehen ist.
5.) Die Revision ist nach alledem unter Berichtigung des Schuldspruchs zu verwerfen.
| Blanzmann | Dr. Hörchner | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Schalscha |