Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Steuerhinterziehung, Umfang des Vorsatzes bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 722/94
Datum
09.02.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reichte Revision gegen die Verurteilung wegen tateinheitlicher Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer ein. Das Landgericht hatte Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen bewertet und den Vorsatz für 1985 wegen vermeintlicher Unkenntnis des Anrechnungsverfahrens eingeschränkt. Der BGH stellte Maßstäbe zur subjektiven Tatseite (§ 370 AO) klar, beanstandete die Begründung der Beschränkung aber sah keinen aufhebungsrelevanten Fehler und verwarf die Revision. Mildernde Umstände und Wiedergutmachung flossen in die Strafzumessung ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsatz nach § 370 Abs. 1 AO erfordert, dass der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest die Höhe der Verkürzung für möglich hält.

2

Zur Annahme des Vorsatzes ist es nicht erforderlich, dass der Täter mit den komplexen Einzelheiten des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens (§§ 27 ff. KStG) vertraut ist.

3

Eine vom Tatrichter vorgenommene zu enge Bestimmung des Umfangs des Vorsatzes rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn dadurch das Tatbild oder das Strafmaß änderungsbedürftig wird.

4

Bei der Strafzumessung sind Verfahrensdauer und eine zeitnahe sowie umfassende Wiedergutmachung als mildernde Umstände zu berücksichtigen; führt ein Rechtsfehler nicht zu einem abweichenden Strafmaß, kann die Revision verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. Juni 1994

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Februar 1995 in der Strafsache gegen Hartmut Johannes ████ aus ██ ████, geboren am █████ in ████, wegen Steuerhinterziehung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1995, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schafer, Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 1994 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 300,-- DM verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Zum Sachverhalt hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

1. a) Der Angeklagte war Präsident und wirtschaftlicher Eigentümer der Firma HC™ ███ Inc., TJ (HT 1); diese wiederum war Alleingesellschafterin der Firma ██████ Edelstahl Bearbeitungs- und Handels-GmbH ███ 2), in der der Angeklagte eine beherrschende Stellung als „Finanzvorstand“ innehatte, der allein die Unternehmenspolitik bestimmte und über die Bankkonten der Gesellschaft allein verfügungsberechtigt war.

Die ███ 2 führte ihren Betrieb auf zwei von ihr zunächst unentgeltlich genutzten Grundstücken, die im Eigentum eines Dritten standen. Diese Grundstücke waren in erheblichem Umfang mit Grundpfandrechten belastet, u. a. mit zwei zweitrangigen Grundschulden in Höhe von insgesamt 1,5 Millionen DM zugunsten der CC-Bank AG. Mit Vertrag vom 25. September 1984 vereinbarte der Angeklagte mit der CC-Bank die Übernahme dieser Grundschulden zum Kaufpreis von 1,6 Millionen DM durch die Firma CCD BC ███ Inc. (CCD HD 1); diese Firma, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, hatte er mit einem Kapital von 100 kanadischen Dollar am 21. August 1984 ausschließlich zu dem Zweck gegründet, die auf dem Betriebsgrundstück lastenden Grundschulden von der Commerzbank zu erwerben. Da diese Firma nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, um den Kaufvertrag zu erfüllen, veranlasste der Angeklagte über seine Mitarbeiter in der Firma E ██ 2, dass die Kaufpreisraten aus den Mitteln dieser Firma als „Mietzahlungen“ zunächst auf das Konto einer weiteren vom Angeklagten beherrschten GmbH (CCD BC 2) gezahlt und sodann von ihm über die Firma CCD BC 1 an die CC-Bank AG weitergeleitet wurden.

Auf diese Weise bewirkte der Angeklagte, dass in den jeweiligen Steuererklärungen der Firma EK ███ im Jahr 1984 Zahlungen von 500.000,-- DM und im Jahr 1985 solche von 750.000,-- DM zu Unrecht als Betriebsausgaben der GmbH gewinnmindernd geltend gemacht wurden. Das Landgericht hat die ohne Rechtsgrund erbrachten Zahlungen jeweils als verdeckte Gewinnausschüttungen der Firma ██████ 2 behandelt. Die sich daraus ergebenden Steuerverkürzungen hat es unter Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung (§ 27 Abs. 3 KStG) bei der Körperschaftsteuer 1984 mit 281.250,-- DM, bei der Körperschaftsteuer 1985 mit 421.874,-- DM berechnet. Bei der Gewerbesteuer wurden 1984 rund 60.000,-- DM und 1985 rund 58.000,-- DM verkürzt. Nach Aufdeckung des Sachverhalts zu Beginn des Jahres 1988 ergingen Änderungsbescheide. Die hinterzogenen Steuern wurden Ende 1988 von der Firma ███████ nachbezahlt; die Mittel dafür stellte der Angeklagte zur Verfügung.

Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Jahres 1984 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

b) Zum Umfang der für 1985 bewirkten Körperschaftsteuerhinterziehung, die der Angeklagte dem Grunde nach einräumt, hat das Landgericht ausgeführt, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, dass er „die schwer überschaubaren Vorschriften über die Höhe der Steuerbelastung bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Einzelnen kannte, die ... bei hohen, durch ungemildert belastetes Eigenkapital nicht gedeckten Ausschüttungen zu Steuerbelastungen von über 100 % führen konnten“. Aus diesem Grund hat das Landgericht die sich aus der Körperschaftsteuererhöhung folgende Mehrbelastung dem Angeklagten (subjektiv) nicht zugerechnet, sondern legt dem Schuldspruch insoweit eine hinterzogene Körperschaftsteuer von nur 111.942,-- DM zugrunde; daraus ergibt sich ein dem Angeklagten für 1985 zuzurechnender Gesamthinterziehungsbetrag von 170.642,-- DM (58.700,-- DM Gewerbesteuer, 111.942,-- DM Körperschaftsteuer).

2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zu Recht ein, das Landgericht habe zur subjektiven Tatseite zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt und sei infolge dessen von einem zu geringen Schuldumfang bei der Körperschaftsteuerhinterziehung ausgegangen. Der Fehler hat sich indes nicht ausgewirkt.

a) Die innere Tatseite der Steuerhinterziehung setzt nach § 370 Abs. 1 AO voraus, dass der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt. Zumindest muss er die Höhe des verkürzten Anspruchs für möglich halten (vgl. BGH wistra 1989, 263). Dies erfordert aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, dass dem Täter die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens gemäß §§ 27 ff. KStG und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe der Körperschaftsteuer und damit auf die jeweiligen Steuerhinterziehungsbeträge bekannt sind (BGH wistra 1990, 193).

Mit dieser dem Angeklagten vom Landgericht zugutegehaltenen Unkenntnis der Rechtslage zum Anrechnungsverfahren im Einzelnen konnte folglich die vorgenommene Beschränkung des Vorsatzes nicht rechtsfehlerfrei begründet werden. Bei Art und Umfang der vom Angeklagten betriebenen Geschäfte, die notwendigerweise Grundkenntnisse des Steuerrechts auch der Kapitalgesellschaften erforderten, versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte – auch ohne genaue Berechnung der Körperschaftsteuer – nicht doch mit einer wesentlich höheren Steuerverkürzung durch sein Vorgehen rechnete, als bisher vom Tatrichter angenommen worden ist.

b) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt allerdings nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt hier aus, dass die Annahme eines weiteren Vorsatzes bis zur vollen Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuern für 1985 von rund 420.000,-- DM und einer Steuerverkürzung von 480.000,-- DM insgesamt zu einem abweichenden Strafausspruch geführt hätte.

Bleibt durch die zu niedrige abweichende Vorstellung des Angeklagten vom Umfang der hinterzogenen Steuern auch der Vorsatz der Steuerhinterziehung unberührt, so hat dies bei der Strafzumessung jedoch zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen. Auch unter Bedacht auf die lange Verfahrensdauer (Art. 6 MRK) und die alsbald erfolgte umfassende Schadenswiedergutmachung erscheint die verhängte Geldstrafe noch nicht unvertretbar.

Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) aufgedeckt.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteSchafer

Zitiert von (1)