Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 722/84
- Datum
- 12.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Diebstahl, der dadurch vorbereitet wird, dass Täterinnen sich unter einem Vorwand Einlass verschaffen und das Opfer zur unbewussten Preisgabe des Aufbewahrungsortes veranlassen, kann das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 242 StGB bereits mit dem Begehr um Einlass beginnen; damit liegt Versuch vor.
Eine Abwesenheitsrüge nach § 338 Nr. 5 StPO ist in der Revision nur zu prüfen, wenn der Revisionsvortrag konkret darlegt, welche Vorgänge während der Abwesenheit stattfanden und inwiefern diese entscheidungserheblich sind.
Die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf Prüfung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn die Revision den vollständigen Inhalt des abgelehnten Beweisantrags nicht mitteilt; ohne diesen Vortrag ist eine nachvollziehbare Überprüfung nicht möglich.
Eine Befangenheitsrüge ist unbegründet, wenn keine hinreichend substantiierten Tatsachen dargetan werden, aus denen die Besorgnis der Befangenheit des Richters folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Juni 1984
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen die Hausfrau Annelies ██, dort geboren am ███████ 1932, wegen versuchten Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1984 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in vier besonders schweren Fällen unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ihre Revision macht Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Abwesenheitsrüge ist nicht genügend ausgeführt. Dem Revisionsvortrag lässt sich nicht entnehmen, worüber die Zeugin ███ während der zweiminütigen Abwesenheit der Angeklagten belehrt worden ist und welche Verwertung welchen Protokolls die Einverständniserklärung des Verteidigers betraf. Es kann daher nicht geprüft werden, ob diese Verfahrensvorgänge für die Angeklagte wesentlich waren. Nur wenn das der Fall wäre, könnte der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommen.
2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Beweisantragsrecht ist unzulässig, da die Revision den vollständigen Inhalt des abgelehnten Beweisantrages nicht mitteilt.
3. Die Befangenheitsrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.
1. In allen vier Urteilsfällen sollte der Diebstahl aus den Wohnungen der hochbetagten Opfer dadurch ermöglicht werden, dass die Angeklagte und/oder ihre Mittäterinnen sich unter einem Vorwand Einlass verschafften, jedes Tatopfer zur unbewussten Preisgabe des Aufbewahrungsortes stehlenswerter Sachen veranlassten und dann ablenkten. Hiernach begann der Angriff auf den fremden Gewahrsam jedes Mal bereits mit dem Begehren um Einlass. Mit ihm wurde daher zur Verwirklichung des Diebstahls im Sinne von § 242 StGB unmittelbar angesetzt (ebenso Eser in Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl., Rdn. 69 zu § 242).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler ebenfalls nicht aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |