Revisionserfolg wegen Feststellungsmangels bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 273/85
- Datum
- 25.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines strafbaren Versuchs ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollte (unmittelbares Ansetzen).
Bei der Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen und strafbarem Versuch sind sowohl objektive als auch subjektive Umstände (z. B. vorhandene Hindernisse für den Tatvollzug) zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Fehlen Feststellungen darüber, wie der Täter weiter vorgehen wollte, die für die Beurteilung des unmittelbaren Ansetzens oder des Tatvorsatzes erforderlich sind, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Ein strafbefreiender Rücktritt nach §24 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter freiwillig und aus eigenem Entschluss die Ausführung der Tat aufgibt; dies ist anhand der Feststellungen zu prüfen und darf nicht ausgeschlossen werden, wenn entsprechende Umstände nicht festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 28. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 273/85 in der Strafsache gegen ████ Erwin Josef ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1935 in ██ ████████ (Italien), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1985 gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Obwohl die Revisionsbegründung sich zum größten Teil mit der Straffrage befasst (ein besonderer Revisionsantrag ist nicht gestellt), ist das Rechtsmittel – entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts – nicht fernliegend beschränkt. Soweit die Revision zu bedenken gibt, „ob der Angeklagte ernsthaft Geld wollte“ oder ob er das Messer nur zog, um „etwas demonstrieren zu wollen“, stellt sie den Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Frage.
II. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde führt zu seiner Aufhebung in vollem Umfang.
Der Angeklagte hatte in dem Kloster, in dem er früher als Gartenarbeiter angestellt gewesen war, eine ihm näher bekannte Ordensschwester aufgesucht und, als diese ihn wegschicken wollte, „aus Enttäuschung, Verärgerung und Trotz“ beschlossen, „sich gewaltsam einen größeren Geldbetrag zu verschaffen“. Er sagte zu ihr: „Du bist meine Adjutantin, geh mit mir zur Oberin, ich will Geld.“ Als die Schwester nicht reagierte, klappte er sein Taschenmesser auf und hielt es ihr vor das Gesicht. Sie bekam Angst, ging langsam zur Tür, verließ den Raum und schlug die Tür zu, „ehe ihm der Angeklagte folgen konnte“. Er versuchte dies auch gar nicht, verließ vielmehr das Kloster, kehrte aber bald darauf zurück, um sich zu entschuldigen.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, wie der Angeklagte weiter vorgehen wollte, insbesondere nicht, ob er, wenn die Ordensschwester ihm Zutritt zur Oberin verschafft hätte, auch dieser gegenüber sein Messer einsetzen wollte. Selbst wenn dies so wäre, hinge die Frage, ob schon strafbarer Versuch der schweren räuberischen Erpressung vorläge, zusätzlich von den weiteren Gegebenheiten ab, namentlich davon, welche Hindernisse dem Zugang zur Oberin sonst im Wege standen. Nur die Kenntnis dieser (objektiven wie subjektiven) Umstände gestatten die Beurteilung, ob das Vorgehen des Angeklagten „im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen“ sollte, so dass „sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung“ übergegangen wäre (BGH, Urt. vom 22. November 1983 – 1 StR 661/83; vgl. auch BGHSt 26, 201; BGH, Urt. vom 12. März 1985 – 5 StR 722/84; Beschl. vom 10. April 1984 – 5 StR 183/84).
Darüber hinaus schließen die Feststellungen des Landgerichts strafbefreienden Rücktritt nicht aus. Falls die von der Ordensschwester zugeschlagene Tür auch vom Angeklagten zu öffnen gewesen wäre, er aber dennoch eine Verfolgung unterließ, läge nahe, dass er die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgab (§ 24 StGB).
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