Revision: Aufhebung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 722/79 (alt: 5 StR 143/79)
- Datum
- 27.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen aus einem früheren Urteil, die mit dem Strafausspruch aufgehoben wurden, können nicht durch Bezugnahme in einem neuen Urteil wiederverwendet werden.
Der Tatrichter ist verpflichtet, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen darzulegen, wenn frühere Feststellungen entfielen.
Die Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung an eine andere Kammer rechtfertigt.
Wurden entscheidungserhebliche Feststellungen aufgehoben, verlieren sie ihre Beweiskraft für spätere Urteile und dürfen nicht ersatzlos verwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 10. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Betonschneider Gerd K. █████ aus [REDACTED], geboren am █████████ 1939 in H___), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. November 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt: „Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten sind in der erneuten Hauptverhandlung die gleichen Feststellungen wie im Urteil der Jugendkammer 2 des Landgerichts Hannover festgestellt worden“; der Tatrichter hat „insoweit“ auf dieses Urteil „Bezug genommen“ und lediglich für die neueste Zeit einige „ergänzende“ Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen getroffen (UA S. 3). Das vom Tatrichter erwähnte Urteil hatte der Senat in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen, auf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie waren aufgehoben worden und konnten deshalb nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hatte vielmehr eigene Feststellungen treffen und sie in den Urteilsgründen mitteilen müssen (BGH Beschlüsse vom 30. April 1976 – 5 StR 272/76 –; vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 374/76 –; vom 2. März 1977 – 3 StR 18/77 = NStZ 1977, 1247 –; vom 3. Mai 1977 – 1 StR 128/77 –).
Schuster Horstkotte Herrmann Rebitzki Niepel