Treffer
BGH Urteil

Wirtschaftsstrafrecht: Verbotsirrtum bei Preisverstoß; Teilaufhebung wegen Urteilswiderspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 722/52
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen zweier Angeklagter sowie des Preisamts als Nebenklägers gegen ein Urteil wegen Wirtschaftsstraftaten zu entscheiden. Das Preisamt griff Freisprüche wegen Preisverstößen/Preistreiberei an; der BGH bestätigte, dass bei unklarer preisrechtlicher Lage und behördlicher Auskunft ein unverschuldeter Verbotsirrtum (§ 31 WStG) tragfähig sein kann. Die Revision des Angeklagten RC) wurde verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten FC) hob der BGH wegen unauflösbarer Widersprüche in den Urteilsgründen auf und verwies zurück; zudem wies er auf mögliche Versuchsstrafbarkeit und Rücktritt hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nebenklageberechtigter nach dem Wirtschaftsstrafrecht kann Revision einlegen, wenn ihm das Gesetz eine mit der Strafverfolgung verknüpfte Verfahrensbefugnis (z.B. Abgaberecht an die Staatsanwaltschaft) zuweist und er dem Verfahren wirksam beigetreten ist.

2

Ein unverschuldeter Verbotsirrtum im Wirtschaftsstrafrecht kann angenommen werden, wenn die preisrechtliche Rechtslage zur Tatzeit objektiv unübersichtlich ist und selbst die zuständigen Stellen noch keinen verlässlichen Maßstab für zulässige Preisbildung/Spannen erkennbar gewonnen haben.

3

Die Einhaltung behördlich mitgeteilter (Richt‑)Preise schließt eine objektive Unangemessenheit des Entgelts nicht zwingend aus; sie kann jedoch in Verbindung mit unzureichender behördlicher Auskunft die Annahme eines unverschuldeten Irrtums tragen.

4

Revisionsangriffe, die sich im Kern gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Frage eines Irrtums richten, sind revisionsrechtlich unbehelflich, solange kein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung aufgezeigt wird.

5

Enthalten die Urteilsgründe unauflösbare Widersprüche in der rechtlichen Bewertung gleichgelagerter Genehmigungssachverhalte, ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Marian R ████ aus ████, geboren am █████ 1917 in █████,

2.) den technischen Leiter Johann F ██████ aus ███ ███, geboren am █████ 1905 in ███ ██████████,

wegen fortges. Wirtschaftsstraftat

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Februar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers FC) an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Revisionen des Angeklagten RC) und des Nebenklägers werden verworfen.

Der Angeklagte RC) hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers werden der Landeskasse auferlegt.

Der Angeklagte ███████ ist unter Freisprechung im Übrigen „wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat in einem Falle“ zu einer Geldstrafe von 5.000,— DM verurteilt worden. Das Verfahren gegen den Angeklagten ████████ hat die Strafkammer als „Ordnungswidrigkeit“ eingestellt. Weiterhin wurde die Einziehung der „bei der Polizeihauptkasse hinterlegten“ Gelder und die „Ersatzeinziehung in Höhe von 10.000,— DM-West“ angeordnet.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten und des Preisamtes als Nebenklägers.

Revision des Nebenklägers:

I. Die Zulässigkeit der Revision begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken, weil das Preisamt als Nebenkläger befugt war, Rechtsmittel einzulegen.

Es handelt sich um die von dem Senator für Wirtschaft und Ernährung berufene, für Preisverstöße zuständige Behörde; ihr steht gemäß § 54 Abs. III a.F. WStG (jetzt § 27 Abs. III OWiG vom 25.3.1952, BGBl. I, 655 ff.) die Abgabe des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zu. Von dem Recht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen (§§ 671 ff.), hat das Preisamt durch Einlegung der Revision Gebrauch gemacht.

II. Die Revision, mit der sachlich-rechtliche Beanstandungen vorgetragen werden, ist jedoch unbegründet.

1.) Soweit das Preisamt die Verletzung des § 18 WStG rügt, ergibt sich folgendes:

a) Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Angeklagte RC) (im Rahmen eines genehmigten Warenausgleichs) insgesamt 239,5 t Schmalz aus dem Ostsektor Berlins von der IXX) bezogen hatte. Er verkaufte die Ware an Lebensmittelgroßhändler, ohne die Gewinnspanne mit diesen zu teilen. Das Geschäft wurde im Jahre 1950 durchgeführt.

Die Strafkammer verneint eine Schuld des Angeklagten im Sinne des § 18 WStG, weil für Schmalz keine besondere preisrechtliche Regelung erfolgt und die Gesetzeslage überhaupt unübersichtlich und unklar gewesen sei, sodass der Angeklagte sich in unverschuldetem Irrtum gemäß § 31 WStG befunden habe.

Die Revision leitet einen Preisverstoß aus der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.11.1936 (RGBl. I, 955) und der Verordnung gegen Preistreiberei vom 28.9.1945 (VOBl. 122) her, räumt aber ein, dass nach dem 1. November 1949 eine zulässige Preissteigerung durch den Wegfall der staatlichen Subventionsbeträge verursacht, jedoch nur „bis zu einem gewissen Grade“ geduldet worden sei.

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers können gegenüber der Urteilsbegründung nicht durchgreifen.

aa) Dem Landgericht ist zunächst schon darin beizupflichten, dass die allgemeine gesetzliche Lage auf dem Gebiete des Preisrechts zur Tatzeit so verworren war, dass ein Überblick nur schwer gewonnen werden konnte. Die Verordnung vom 26.11.1936 war auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans – Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung – vom 29.10.1936 (RGBl. I, 627) ergangen. Dieses Gesetz ist aber durch das Gesetz über Preisregelung (Preisgesetz) vom 22.3.1950 (VOBl. I, 95) aufgehoben worden und galt daher zur Tatzeit nicht mehr.

Unter diesen Umständen konnte die rechtliche Auffassung vertreten werden, dass auch die Verordnung vom 26.11.1936 (nach dem Wegfall des Gesetzes vom 26.10.1936, auf dem sie beruhte) nicht mehr anzuwenden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsmeinung im Ergebnis beizutreten ist oder ob der Vorschrift des § 3 Abs. I (hier in Verbindung mit § 1 Nr. 16) der Anordnung über die Freigabe von Preisen (Preisfreigabeanordnung) vom 14. April 1950 (VOBl. I, 135) entnommen werden muss, dass zur Tatzeit noch die allgemeinen Preisregeln weitergelten sollten.

Auf jeden Fall begegnet es keinen Bedenken, dass der Tatrichter bei einer solchen Rechtslage im Einzelfall auf einen unverschuldeten Verbotsirrtum im Sinne des § 31 WStG geschlossen hat.

bb) Zutreffend hebt die Strafkammer weiterhin hervor, dass es auch unklar war, welche Preisregelung zur Tatzeit für Schweineschmalz insbesondere galt.

Selbst wenn die allgemeinen Preisregeln der Verordnung vom 26.11.1936 noch Anwendung fanden, so brachte jedenfalls die im Urteil festgestellte Preiserhöhung ab 1. November 1949 eine Preissteigerung, deren Ausmaß gesetzlich nicht bestimmt war. Dieses Fehlen einer gesetzlichen Grundlage kann durch das völlig unsichere Ermessen der Verwaltungsbehörde, wonach Preiserhöhungen nur „bis zu einer gewissen Grenze geduldet“ worden seien, nicht ersetzt werden. Die Angriffe der Revision gehen daher auch insoweit fehl.

b) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Rogowski rund 360 Schweinefleisch für 2,70 DM pro kg eingekauft. Auf seine Anfrage teilte ihm das Ernährungsamt mit, dass dieses Fleisch „nicht über 3,05 DM-West pro kg kosten dürfe, wobei der Behörde allerdings ein Einkaufspreis von 2,90 DM-West für ███ vorgeschwebt haben mag, ohne dass sie dies aber besonders erwähnt hatte“ (UA S. 4). Der Angeklagte lieferte das Schweinefleisch zum Preise von 3,05 DM-West an Fleischindustrie und Fleischhandel. Die Gewinnspanne teilte er mit den belieferten Großhändlern nicht, weil er sich als Importeur und nicht als Großhändler angesehen haben will.

Diesen Irrtum sieht die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme als unwiderlegt an und kommt deshalb nicht zu einer Bestrafung gemäß § 18 WStG. „Davon abgesehen“ bezweifelt das Landgericht auch die Rechtsgültigkeit der Anordnung über die Preisbildung im Fleischgroßhandel vom 16.2.1950 (VOBl. I, 63).

Die (eingehenden) Ausführungen des angefochtenen Urteils über den Irrtum des Angeklagten waren somit für den Freispruch von der Anklage wegen Preisverstoßes (§ 18 WStG) allein entscheidend; die weiteren rechtlichen Erwägungen sind ersichtlich nur hilfsweise beigefügt worden. Auf alle Angriffe der Revision insoweit kommt es daher nicht an. Hinsichtlich des Irrtums des Angeklagten handelt es sich aber um eine Feststellung, die der Tatrichter ohne erkennbaren Rechtsfehler auf Grund des ihm zustehenden Ermessens getroffen hat. Alle Beanstandungen des Beschwerdeführers insoweit betreffen nur die Beweiswürdigung. Hiermit kann er vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden.

2.) Die Revision vermisst weiterhin eine Anwendung des § 19 WStG auf den festgestellten Sachverhalt.

a) Dem Nebenkläger ist insoweit einzuräumen, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Schmalzpreise in objektiver Hinsicht nicht erkennen lässt, ob das Gericht diese Frage überhaupt untersucht hat. Es fehlen Feststellungen über die jeweiligen Ein- und Verkaufspreise. Hierauf hat das Landgericht jedoch ersichtlich deshalb keinen Wert gelegt, weil es aus subjektiven Gründen eine Schuld nicht für feststellbar erachtete. Denn nach den Urteilsgründen standen zur Tatzeit weder dem Angeklagten noch den übrigen Großhändlern Erfahrungen zur Seite, auf die sie ihre nunmehr neu anzustellenden Preisberechnungen hätten stützen können. Selbst die zur Preisbildung berufenen Stellen haben erst sehr viel später einen Überblick über die in Betracht kommenden Handelsspannen gewonnen, wie der Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung über die Preisbildung im Handel mit Schweineschmalz (5.3.1951 – VOBl. I, 271) ausweist. Dann aber konnten auch die einzelnen Verkäufer noch nicht übersehen, welche Gewinnspanne ihnen zukünftig nach Abzug aller Unkosten verblieb. Unter diesen Umständen hat das Landgericht – wie der Urteilszusammenhang mit Sicherheit erkennen lässt – zu Recht eine bewusst ordnungswidrige Kalkulation des Angeklagten RC) hinsichtlich des Schweineschmalzes verneint.

b) Was die Frage der Unangemessenheit des für das Schweinefleisch geforderten und erhaltenen Entgeltes anlangt, so führt die Strafkammer hierzu unter anderem folgendes aus:

„Insoweit kommt daher auch RC) der Irrtum zugute. Er kommt ihm aber auch bezüglich der Fleischpreise zugute, denn hier kann nicht übersehen werden, dass er wegen der Preisbildung im Ernährungsamt, von dem man annehmen darf, dass es über die Preisgestaltung in seinem Sektor unterrichtet ist, gesprochen hat. Dabei hat das Amt ihm einen Verkaufspreis genannt, den er auch eingehalten hat und der noch weit unter dem sonst üblichen Preise gelegen hat. Wenn das Ernährungsamt sich dabei Vorstellungen von dem Einkaufspreis gemacht hat, so hätte es dem Angeklagten davon Mitteilung machen oder ihm zumindest die zulässige Gewinnspanne nennen müssen. Da es dies aber nicht getan hat, ist dem Angeklagten daraus kein Vorwurf zu machen, wenn er den ihm genannten Verkaufspreis auch gefordert hat, zumal wegen der Unsicherheit der gesetzlichen Lage insoweit nicht ohne weiteres erkennbar gewesen ist, dass die Forderung vielleicht unzulässig war.“

aa) Diese Darlegungen sind zwar nicht geeignet, ein etwaiges Vergehen der Preistreiberei in objektiver Hinsicht auszuschließen. Denn auch die Einhaltung von Richtpreisen – und nur um solche dürfte es sich nach den Urteilsfeststellungen hier handeln – schließt noch nicht ohne weiteres aus, dass im Einzelfalle unter Umständen eine niedrigere Kalkulation und somit ein geringerer Preis geboten war.

Weiterhin ergibt sich die Angemessenheit eines Entgeltes auch noch nicht schlechthin daraus, dass es unter dem sonst üblichen Preis lag; im Interesse einer billigen Bedarfsdeckung kann trotzdem weiterer Verzicht auf Gewinn geboten sein (§ 19 Abs. II letzter Satz WStG).

bb) Es bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer aus dem Zusammentreffen beider Umstände in Verbindung mit der unzureichenden Auskunft des Ernährungsamtes auf das Vorliegen eines unverschuldeten Irrtums des Angeklagten geschlossen hat. Die Angriffe der Revision insoweit wenden sich wiederum nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung.

Da die Strafkammer aus den angeführten Gründen einen Irrtum des Angeklagten nicht auszuschließen vermochte und diese Gründe unabhängig davon bestehen, ob ein Vergehen der Preistreiberei der höheren Tatseite nach vorliegt, brauchte das Landgericht – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht notwendig eine abschließende Entscheidung zu treffen.

3.) Schließlich beanstandet die Revision noch, dass die Strafkammer es unterlassen habe, sich mit der Frage einer etwaigen Abführung des Mehrerlöses auseinanderzusetzen. Auch nach dieser Richtung kann das Rechtsmittel nicht durchdringen.

Gemäß § 51 Abs. I WStG kann zwar selbst dann die Abführung des Mehrerlöses angeordnet werden, wenn nur der höhere Tatbestand einer Preisstraftat vorliegt, ein Verschulden aber nicht nachgewiesen ist. Unterlässt das Gericht eine dahingehende Maßnahme, ohne sein Ermessen auszuüben, so besteht jedoch nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache – jederzeit die Möglichkeit, eine Abführung des Mehrerlöses (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) im Beschlusswege anzuordnen (§ 51 Abs. III i.V.m. § 42 WStG).

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob die Überleitung des gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahrens in das selbständige Einziehungsverfahren überhaupt als unzulässig angesehen werden muss; für den entsprechenden Fall der Einziehung im Steuerstrafverfahren hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden, dass ein gegen eine bestimmte Person gerichtetes Strafverfahren nicht in das selbständige Einziehungsverfahren übergeleitet werden dürfe (vgl. 3 StR 538/51 vom 14.2.1952). Es könnte zweifelhaft sein, ob dieser Grundsatz auch auf die Fälle der Abführung des Mehrerlöses oder der Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht Anwendung zu finden hat. Auf jeden Fall ist aber kein Rechtsfehler darin zu finden, dass im vorliegenden Verfahren über die selbständige Abführung eines Mehrerlöses noch nicht entschieden wurde.

Nach alldem erweist sich die Revision des Nebenklägers in vollem Umfang als unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.

Revision des Angeklagten RC):

I. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Soweit ein näheres Eingehen erforderlich erscheint, ergibt sich folgendes:

1.) Das Landgericht hatte nicht die geringste Veranlassung, sich in Bezug auf die Einfuhr von lebenden Schweinen von Amts wegen mit dem Bericht des Gewerbeaufsichtsdienstes und mit der Schutzschrift des Angeklagten näher zu beschäftigen.

a) Denn aus dem Bericht des Gewerbeaufsichtsdienstes geht klar hervor, dass „die Lieferung der lebenden Schweine nicht zum Zuge gekommen ist“ (Bl. 41 d.A.). Mithin ergibt sich aus diesem Bericht gerade das Gegenteil dessen, was die Revision behauptet. Die Urteilsfeststellungen, nach denen der Angeklagte bis zum 18.9.1950 noch kein lebendes Vieh eingeführt hatte, befinden sich also in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt.

b) Die Gründe, aus denen heraus die Einfuhr von Lebendschweinen unterblieb, waren im Hinblick auf die übrigen Feststellungen für das vorliegende Strafverfahren belanglos, sodass die Strafkammer von sich aus hierzu nicht Stellung zu nehmen hatte. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung geeignete Beweisanträge zu stellen, falls er sich insoweit eine Entlastung versprach.

2.) Der Revision ist zuzugeben, dass die Bezeichnung der Straftat im Urteilsspruch anschaulicher sein könnte. Es würde sich vielleicht empfehlen, die Tat als „Unerlaubte Einfuhr von Waren“ näher zu kennzeichnen. Jedoch unterliegt die Fassung des Urteilsspruches allein dem Ermessen des Tatrichters (§ 260 Abs. IV letzter Satz StPO). Keinesfalls aber beruht das Urteil darauf, dass die Tat nur als „Wirtschaftsstraftat“ bezeichnet wurde.

3.) Eines Hinweises auf die Vorschrift des Artikels 5 Nr. 2b der Verordnung Nr. 503 bedurfte es nicht, weil diese Bestimmung nur verfahrensrechtlicher Art ist und die Anwendbarkeit der im Eröffnungsbeschluss bereits genannten Strafbestimmungen anordnet. Es handelt sich mithin insoweit nicht um ein „Strafgesetz“ im Sinne des § 265 StPO.

4.) Das Landgericht hat über die Ersatzeinziehung nach freiem Ermessen entschieden, ohne dass die Urteilsgründe eine Berechnungsgrundlage für den Betrag von 10.000,— DM angeben. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist hierin ein Rechtsfehler zu finden. Der Angeklagte ist jedoch durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert. Denn aus den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils ergibt sich, dass die Ersatzeinziehung eine Menge von 75 t betraf. Da dem Urteil weiterhin zu entnehmen ist, dass der genehmigte Großhandelspreis 3,05 DM pro kg betrug, würde sich mithin ein Ersatzeinziehungsbetrag von 228.750,— DM errechnen. Wie erwähnt, hat die Strafkammer aber nur auf 10.000,— DM erkannt.

5.) Formell unzulässig und sachlich unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des § 45 WStG (a.F.). Diese Verfahrensvorschrift schafft nur Rechte für die betroffenen Dritten, nicht aber für den Angeklagten selbst. Eine etwaige Verletzung der genannten Bestimmung kann daher den Angeklagten auch nicht beschweren.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang klar, dass in allen Fällen der Angeklagte Eigentümer der Waren geworden oder noch geblieben war.

II. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler auf, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

1.) Soweit Verletzungen des Art. 5d der Verordnung Nr. 503 vom 15.1.1951 und des § 6 Nr. 2 WStG gerügt werden, bedürfen sie keiner näheren Erörterung, weil diese Beanstandungen zum Teil völlig abwegig, zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung gerichtet sind.

2.) Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Ersatzeinziehung könne im Wege der Mithaft auch gegenüber dem Angeklagten ██ ████ ausgesprochen werden, ist zutreffend. Jedoch übersieht er, dass es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handelt, die im Übrigen – nachdem das Verfahren eingestellt wurde – ausschließlich der Verwaltungsbehörde zusteht.

Die Revision des Angeklagten RC) war mithin in vollem Umfang zu verwerfen.

Revision des Angeklagten FC):

1.) Das Landesfinanzamt (Devisenüberwachungsstelle) hält diese Revision für unzulässig, weil eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten nicht möglich sei. Das Letztere ist zwar richtig; jedoch hat die Nebenklägerin eine Prüfung der Frage unterlassen, ob der Angeklagte mit der Revision nicht auch seine Freisprechung erstreben darf.

Die Einstellung des Verfahrens als Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 58 Abs. II c WStG a.F. (jetzt § 31 Abs. II c OWiG) nach einer Hauptverhandlung durch Urteil (§ 260 Abs. I StPO) erfolgt. Gegen ein solches Urteil stehen einem Angeklagten unter allen Umständen dann Rechtsmittel zu, wenn er durch die ergangene Entscheidung beschwert ist. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, er habe sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, beeinträchtigt den Beschwerdeführer aber in seinem rechtlichen Interesse unmittelbar. Denn auf Grund des Urteilsspruches ist die Abgabe des Strafverfahrens an die Verwaltungsbehörde geboten.

Die Revision ist mithin zulässig.

2.) Sie ist auch begründet.

a) Die Rüge, das Gericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung versäumt, entbehrt zwar der gemäß § 344 Abs. II Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form; sie lässt es an der ausreichenden Angabe von Tatsachen fehlen, die der Aufklärung bedurft hätten, und der Mittel dazu.

b) Weiterhin kann der Beschwerdeführer auch mit seinen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung vor der Revisionsinstanz nicht gehört werden.

Das gleiche gilt, soweit die Revision einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann.

c) Auf die allgemeine Sachrüge hin war jedoch zu berücksichtigen, dass die Urteilsgründe unauflösbare Widersprüche enthalten.

Im Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten ████████ führt die Strafkammer unter anderem aus, dass sie die Einfuhr von 20 t Schweinefleisch als genehmigt ansehe, weil dem zuständigen Sachbearbeiter des Ernährungsamtes (Oldenburg) „die bezogenen Mengen mit Rücksicht auf die tägliche telefonische Meldung klar waren, ohne dass er Folgerungen daraus gezogen hätte“ (UA S. 12).

Hinsichtlich des Angeklagten FC) wird folgendes festgestellt:

„Dessen ungeachtet ging an diesem Tage noch ein zweiter Transport von 46 t Schweinefleisch an die I(_)-Werke ab, wo er auch eintraf. Hier ließ der Angeklagte FC) zunächst nicht abladen, sondern setzte sich erst mit dem Zeugen ████████ in Verbindung, dem er erklärte, er habe über sein Kontingent hinaus noch 46 t erhalten, was damit nun zu geschehen habe. Das Ernährungsamt ... bewilligte die Verwertung.“ (UA S. 8).

Die Strafkammer hat also in einem Falle die ungenehmigte Einfuhr von 20 t Schweinefleisch auf Grund der laufenden, telefonischen Meldungen an den Zeugen O(__) für stillschweigend genehmigt angesehen, im anderen Falle aber bei der gleichartigen Einfuhr von 46 t trotz telefonischer Meldung und ausdrücklicher Einverständniserklärung des Zeugen ████████ einen Verbringungstatbestand für gegeben erachtet. Unter diesen Umständen hätte es mindestens näherer Darlegungen darüber bedurft, aus welchem Grunde die einzelnen Genehmigungen verschieden beurteilt wurden. Hieran fehlt es. Der Angeklagte █████ ist durch diesen Mangel auch beschwert. Das angefochtene Urteil – soweit es ihn betrifft – war daher aufzuheben.

d) Bei der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter überdies folgendes zu berücksichtigen haben:

Die Strafkammer leitete ihre Überzeugung von dem gemeinschaftlichen und einverständlichen Handeln des Angeklagten FC) mit dem Angeklagten RC) aus der Zahlung von 75.000,— DM her, die ███ der AEG überwiesen hatte (UA S. 14). Die Feststellungen dazu (UA S. 7) lassen jedoch nicht erkennen, welche Fleischlieferungen aus dem Kontingent zur Zeit der Zahlung am 14.10. noch ausstanden. Auch fehlt es an einer Feststellung darüber, wie die 46 t der beanstandeten Schlusslieferung tatsächlich bezahlt worden sind; ganz offensichtlich kann der überwiesene Betrag, von dem noch 20.000,— DM für Schulden abgingen, zur Bezahlung dieser Fleischmenge nicht ausgereicht haben. Dann aber ist aus der ursprünglichen Zahlung an die AEG selbst noch nicht ohne weiteres ein Schluss auf die Willensrichtung des Angeklagten FC) gerechtfertigt. In dieser Richtung werden in der neuen Hauptverhandlung noch eingehendere Feststellungen zu treffen sein.

Weiterhin wird unter Umständen geprüft werden müssen, ob sich das Verbringungsdelikt noch als Versuch darstellte und deshalb möglicherweise § 46 StGB Anwendung finden kann.

Dass die Verbringung tatsächlich noch nicht beendet war, ist schon dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Der Angeklagte FC) ließ zunächst nicht abladen; die Ware war also noch nicht zur Ruhe gekommen, als er mit dem Zeugen ███ in Verbindung trat.

Auch rechtlich war die Verbringung unter den gegebenen Verhältnissen noch nicht vollendet. Grundsätzlich wird zwar eine vollendete Straftat anzunehmen sein, wenn die Waren über die Wirtschaftsgrenze gebracht werden, weil hier die Gestellungspflicht besteht und die Kontrolle erfolgt. Doch lässt sich die Rechtslage im Einzelfall anders beurteilen, wenn Sonderanweisungen der zuständigen Behörde ergehen. Hier hat die Strafkammer den telefonischen Meldungen des Angeklagten ███████ an den Zeugen █████████ befreiende Wirkung zuerkannt. Sie war also offenbar der Auffassung, dass der Verbringungstatbestand im vorliegenden Fall rechtlich erst mit der Unterlassung solcher Meldungen vollendet war. Diese Auffassung musste dann aber auch dem Angeklagten FC) zugutekommen.

Dieser hatte vor der telefonischen Meldung noch nicht abladen lassen und somit noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolges Erforderliche getan. Durch seine Anfrage bei dem zuständigen Sachbearbeiter ██ war vielmehr der Sachverhalt offenbart worden. Hierin könnte – jedenfalls bei den bisherigen Urteilsfeststellungen unter Umständen – der freiwillige Rücktritt vom noch nicht beendigten Versuch liegen, der für den Beschwerdeführer persönlich einen Strafaufhebungsgrund schaffen würde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. Geier
KoffkaSiemer

Zitiert (1)

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