Revision im Wirtschaftsstrafrecht: Interzonenhandel/Devisenverstoß teils aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 685/53
- Datum
- 29.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung, die Lieferungen aus West-Berlin in das sowjetisch besetzte Gebiet von einer Genehmigung abhängig macht, erfasst auch Fälle, in denen aus Westdeutschland stammende Waren in West-Berlin lediglich umgeschlagen und sogleich weitergeleitet werden; auf Herkunft der Ware und Wohnsitz des Verkäufers kommt es nicht an.
Die Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos ist rechtsfehlerhaft, wenn die unter Beweis gestellte Äußerung geeignet ist, das Unrechtsbewusstsein und einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Angeklagten zu begründen, und das Tatgericht nicht prüft, wie der Angeklagte die Äußerung verstehen durfte.
Erstreckt sich eine fortgesetzte Handlung zeitlich auch auf einen Abschnitt nach einem möglichen Irrtumsanlass und kann der Fehler nur diesen Abschnitt betreffen, ist der Schuldspruch gleichwohl insgesamt aufzuheben, weil der Schuldspruch wegen fortgesetzter Tat unteilbar ist.
Eine Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten (hier: Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F.) ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und kann eine Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung/Entscheidung über Bewährung erfordern.
Ein Angeklagter ist durch ein Urteil auch dann beschwert und zur Revision berechtigt, wenn er nicht verurteilt wurde, das Urteil aber verbindlich die Begehung einer Ordnungswidrigkeit feststellt und dadurch eine Abgabe an die Verwaltungsbehörde ausgelöst wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Erich █████ aus Berlin, geboren am ███ in █, Verw.-Bez. ██, 2. den Kraftfahrer Karl ███ aus Berlin, dort geboren am █████████████, wegen Wirtschaftsstraftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Juni 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen einer Wirtschaftsstraftat in einem Falle zu einer Geldstrafe von 2000 DM-West verurteilt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfange und zur Prüfung, ob die in dem anderen Falle verhängte Gefängnisstrafe von zwei Monaten zur Bewährung auszusetzen ist, sowie zur Entscheidung über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen zweier Wirtschaftsstraftaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte ██████ ist in einem Falle freigesprochen worden; das Verfahren gegen ihn wegen eines zweiten Falles ist eingestellt worden, weil nur eine Ordnungswidrigkeit vorliege.
Die Revision des Angeklagten ██ beanstandet das Verfahren und macht sachlich-rechtliche Einwendungen geltend. Sie ist nur zum Teil begründet. Der Angeklagte ██████ erhebt die allgemeine Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Die Transporte für die Rhein-Ruhr-Stahl GmbH.
I.
Der Angeklagte ██ ist Fuhrunternehmer in West-Berlin. Sein Fahrer, der frühere Mitangeklagte ███████, hatte im Januar 1950 mit dem Lastzug des Angeklagten einen Transport nach Düsseldorf durchgeführt. Als ███████ sich dort um eine Rückfracht nach Berlin bemühte, kam er mit der Rhein-Ruhr-Stahl GmbH in Berührung und erhielt von ihr den Auftrag, eine Ladung Stahlrohre nach Berlin zu befördern. Als Empfänger war auf dem Warenbegleitschein und dem Frachtbrief eine Firma ███ ██████████ Straße 0, bezeichnet, die demnach ihren Sitz im Westsektor von Berlin hatte. Als ███████ dort am 19. Januar 1950 mit seinem Lastzug ankam, wurde ihm „bedeutet, bei der Firma ███████████ in der ████████████ Straße (Ostsektor), die dort ganz in der Nähe gelegen ist, abzuladen.“ ███████ fuhr daraufhin ohne weiteres, d. h. insbesondere ohne sich wegen der fehlenden Genehmigung des Berliner Magistrats davon abhalten zu lassen, zu dieser Anschrift und lieferte seine Ladung dort ab.
In der Folgezeit erledigte ███████ mit dem Lastzug des Angeklagten ██ am 30. Mai, 13. Juli und Ende Juli 1950 noch vier ähnliche Fahrten für die Rhein-Ruhr-Stahl GmbH. Diese hatte inzwischen in Berlin-Grunewald, also in West-Berlin, einen „Stützpunkt“ für ihren Handelsverkehr mit dem sowjetisch besetzten Gebiet errichtet. Dieser wurde bei den weiteren Sendungen auf den Warenbegleitscheinen als Empfänger bezeichnet. Von dort aus wurde ███████ mit dem Lastzug jeweils in den Sowjetsektor weitergeschickt, wo er die Ladung ablieferte. Dies alles geschah ohne behördliche Genehmigung. Insgesamt wurden durch die 5 Transporte etwa 150 t Stahl- und Eisenwaren in den Sowjetsektor Berlins verbracht. Der Angeklagte ██ erhielt dafür von der Rhein-Ruhr-Stahl GmbH rund 5000 DM-West.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte ██ habe alle diese Vorgänge nicht nur gekannt und gebilligt, sondern mitveranlaßt. Es findet darin einen fortgesetzten Verstoß gegen § 1 der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30. Dezember 1949 (VOBl. 1950 I 5), der gemäß § 4 dieser Anordnung nach den §§ 12–15 der Warenverkehrsverordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I 686) zu bestrafen ist. Da diese Bestimmungen der Warenverkehrsverordnung jedoch durch § 102 Nr. 5 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28. April 1950 (VOBl. I 153) aufgehoben worden sind, wendet das Landgericht gemäß § 103 WStG die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes an. Es bejaht eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG mit der Begründung, der Angeklagte habe verantwortungslos gehandelt und dadurch eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachte.
II.
Der Angeklagte ██ macht in diesem Falle nur Verletzung des sachlichen Rechts geltend, jedoch ohne Erfolg.
1.) Der Magistrat von Berlin hat seine schon erwähnte Anordnung vom 30. Dezember 1949 „auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 11. Dezember 1942“ erlassen. Diese Verordnung ermächtigte in ihrem § 1 den Reichswirtschaftsminister, „den Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestimmungen über deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz, Verbrauch und Fertigung zu treffen“. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß diese kriegsbedingte, die Überwachung des Warenverkehrs betreffende Ermächtigung eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlaß der Anordnung vom 30. Dezember 1949 abgebe, die nach ihrer Zielsetzung eine devisenrechtliche Verordnung sei. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 27. Oktober 1953 – 5 StR 723/52 – im „Stahlprozeß“ entschieden hat, bestehen gegen die Gültigkeit der Anordnung vom 30. Dezember 1949 keine Bedenken.
2.) Die Revision vertritt die Auffassung, die Anordnung vom 30. Dezember 1949 treffe nicht den vorliegenden Fall; denn sie gelte nur für solche Warenlieferungen, denen Kaufverträge zwischen Westberlinern und Personen außerhalb West-Berlins zugrunde lägen; sie sei aber nicht auf Lieferungen aus Verträgen zwischen westdeutschen Verkäufern und Abnehmern im sowjetisch besetzten Gebiet anwendbar. Die Revision leitet dies daraus her, daß die „Verfahrensregelung“ vom 30. Dezember 1949 (VOBl. 1950 I 5) in ihren hier in Betracht kommenden Teilen nur auf „Abmachungen und Verträge zwischen Personen im Gebiet der Westsektoren einerseits und der Sowjetischen Besatzungszone und dem Ostsektor von Groß-Berlin andererseits“ zugeschnitten ist.
Dies rechtfertigt jedoch nicht die Auffassung des Beschwerdeführers. Die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren gehen von dem Regelfall aus, daß der Käufer oder der Verkäufer seinen Wohnsitz in West-Berlin hat. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die Anordnung vom 30. Dezember 1949 nur für diese Fälle gelte. Sie macht in ihrem § 1 die „Lieferung von Waren und die Bewirkung von Leistungen aus den Westsektoren ... in das sowjetisch besetzte Gebiet“ ohne Einschränkung von einer Genehmigung durch den Magistrat abhängig, betrifft also alle Fälle, in denen Waren aus West-Berlin in das sowjetisch besetzte Gebiet geliefert wurden. Eine Lieferung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn eine aus Westdeutschland kommende Ware von West-Berlin aus sogleich in das sowjetisch besetzte Gebiet weitergeleitet wird. Auf ihre Herkunft und den Wohnsitz des Verkäufers kommt es nicht an. Ob in solchen Fällen zugleich eine Zuwiderhandlung gegen Art. I Nr. 2 des in Westdeutschland geltenden Gesetzes Nr. 53 vorliegen kann, mag hier unentschieden bleiben. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er nicht auch nach dem Gesetz Nr. 53 bestraft worden ist.
3.) Auf die Sachbeschwerde ist die Verurteilung auch insoweit nachzuprüfen, als die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt. Es ergeben sich jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG.
4.) Das Landgericht hat neben einer Geldstrafe eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten verhängt. Inzwischen ist am 1. Oktober 1953 die neue Fassung des § 23 StGB in Kraft getreten. Dies ist noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Insoweit wird die Sache daher an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist.
B. Die Zahlungen an den Funktionär in ███████.
I.
Von August 1950 bis Januar 1951 zahlte der Angeklagte ██ für jeden seiner Lastzüge, der über die Grenze ging, Westgeld an einen Dienststellenleiter in ███████ (Sowjetzone), und zwar während des größten Teils der Zeit jedesmal 100 DM, anfangs wesentlich mehr. Er erreichte auf diese Weise, daß seine Lastzüge in einer Zeit häufiger Zwischenfälle stets unbeanstandet über die Zonengrenze kamen. Sein Geschäft nahm dadurch einen sehr großen Aufschwung. Er brachte den Angeklagten ██████ in der Nähe der Zonengrenze unter und ließ ihm das Westgeld jeweils mit den Lastzügen in einem versiegelten Umschlag zugehen. ██████ übergab dann den Umschlag mit dem Gelde dem Funktionär.
Das Landgericht sieht hierin eine fortgesetzte Zuwiderhandlung des Angeklagten ██ gegen Art. 1 Nr. 1 (d) und (h) der Berliner Devisenverordnung vom 15. Juli 1950 und bewertet sie als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG mit der Begründung, der Angeklagte ██ habe aus verwerflischem Eigennutz gehandelt und eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachte. Den Angeklagten ██████ betrachtet die Strafkammer als Gehilfen. Bei ihm nimmt sie wegen seiner abhängigen Stellung nur eine Ordnungswidrigkeit an.
II.
Die Revision des Angeklagten ██ hat in diesem Punkte Erfolg.
1.) Schon die Verfahrensbeschwerde greift durch.
Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, den Leiter des Finanzamtes ███████ mit Namen █████████ als Zeugen zu vernehmen. Gegenstand des Beweisantrages war die Behauptung, als der Angeklagte im Januar 1951 über seine Geldzuwendungen an östliche Stellen vernommen worden sei, habe █████████ ihm gesagt: „Er könne das mit den Schmiergeldern geübte Verfahren ruhig weiterverfolgen, er solle nur die Umsatzsteuer dafür nehmen und abführen.“
Das Landgericht hat diesen Beweis nicht erhoben. Es führt im Urteil aus, der Leiter des Finanzamtes █████ habe „die Geldhingaben des Angeklagten ausschließlich unter steuerlichen Gesichtspunkten erörtert entsprechend der damals gegen den Angeklagten geführten Prüfung. Devisenrechtliche Fragen“ – so fährt das Urteil fort – „sind jedoch nicht erörtert worden, wie allein schon aus dem Wortlaut des Beweisantrages hervorgeht, so daß die unter Beweis gestellte Tatsache völlig bedeutungslos ist; denn wenn eine solche Äußerung tatsächlich gefallen sein sollte, so kann das auf die Entscheidung keinen Einfluß haben, weil hier die Frage der Geldhingabe überhaupt und nicht die Frage der Versteuerung der Beträge zu entscheiden ist, während das Finanzamt, sobald die Steuer entrichtet wird, seinerseits kein Interesse an den Zahlungen mehr hat und insbesondere keine Betrachtungen über die Rechtmäßigkeit einer Zahlung anstellen darf und anzustellen braucht. Der Äußerung des Leiters des Finanzamts kann also eine Bedeutung nicht zukommen.“
a) Mit Recht beanstandet die Revision diese Begründung als rechtsirrig. Der Verteidiger hatte die Beweiserheblichkeit seines Antrages mit der Bemerkung begründet, es handele sich um das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten. Dafür konnte es in der Tat von Bedeutung sein, ob der Leiter des Finanzamts die behauptete Äußerung getan hatte. Sie konnte unter Umständen einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Angeklagten im Sinne des § 26a WStG zur Folge haben. Dies hing davon ab, wie der Angeklagte die Worte verstand und verstehen durfte. Die Strafkammer erörtert nur, welchen objektiven Sinn die Äußerung nach ihrer Auffassung hatte, und prüft nicht die entscheidende Frage, ob der Angeklagte ihn auch erkannt hat. Ihre Begründung reicht daher nicht aus, um die Beweisbehauptung als bedeutungslos zu kennzeichnen.
b) Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Allerdings liegen die Verstöße des Angeklagten, um die es sich hier handelt, schon in der Zeit „von August 1950 bis zum Januar 1951“ (UA S. 8), während der Vorsteher des Finanzamtes ███ seine Äußerung nach dem Beweisantrage erst bei einer Vernehmung „im Januar 1951“ getan haben soll. Die Strafkammer geht aber erkennbar davon aus, daß die fortgesetzte Handlung des Angeklagten sich zeitlich über diese Vernehmung hinaus erstreckt hat; denn sie spricht an anderer Stelle ausdrücklich von einer Tatzeit „bis zum Ende Januar 1951“ (UA 18). Der verfahrensrechtliche Verstoß kann also die Verurteilung insoweit beeinflußt haben, als diese den Teil der fortgesetzten Handlung betrifft, der nach der Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsteher des Finanzamtes liegt. Da der Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Tat unteilbar ist, muß er im vollen Umfange aufgehoben werden.
2.) Auf die Sachbeschwerde der Revision braucht der Senat daher nicht mehr einzugehen.
Dem Landgericht wird nahegelegt, sich in seinem neuen Urteil ausdrücklich mit dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt zu beschäftigen, der Angeklagte habe der West-Berliner Wirtschaft in ihren Grenzschwierigkeiten einen wichtigen Dienst erwiesen. Es wird Sache der Strafkammer sein, zu beurteilen, ob und in welchem Maße er sich von solchen Erwägungen hat leiten lassen und welche Bedeutung sie bei der Bewertung seiner Einstellung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG haben.
Der von der Revision erwähnte Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes wird jedoch schon deshalb verneint werden können, weil der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht einmal den Versuch unternommen hat, für seine Zahlungen an den Funktionär in ████████ eine Genehmigung der Berliner Zentralbank zu erwirken und der behaupteten Zwangslage der West-Berliner Wirtschaft auf diese Weise abzuhelfen.
III.
1.) Die Revision des Angeklagten ██████ ist zulässig.
Er ist zwar nicht verurteilt worden. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, er habe sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, nötigt aber nach § 31 Abs. 2 (c) OWiG die Staatsanwaltschaft dazu, die Sache an die Verwaltungsbehörde abzugeben. Der Angeklagte ist daher durch das Urteil beschwert. Dies hat der Senat schon in seinem Urteil vom 25. Juni 1953 – 5 StR 722/52 (DevRdsch 1954, 10) entschieden.
2.) Die Beschwerde, die sich nur auf die allgemeine Sachrüge stützt, ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer, der mit den versiegelten Umschlägen, die er von seinem Arbeitgeber erhielt, ständig für diesen an den Funktionär in ███ aushändigte, stand im Wissen, daß die Umschläge deutsches Geld enthielten, mag er auch angenommen haben, es handele sich um Ostmarkbeträge. Auch diese waren, wie das Landgericht richtig ausführt, „deutsche Zahlungsmittel“ im Sinne des Art. 1 Nr. 1 (k) der Devisenverordnung gewesen. Aus dem Urteil geht ferner die Kenntnis des Beschwerdeführers hervor, daß der Empfänger des Geldes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in West-Berlin oder in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Mit Recht nimmt daher das Landgericht an, daß er sich der fortgesetzten Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Nr. 1 (h) der Devisenverordnung schuldig gemacht hat. Ob die Haupttat, wie die Strafkammer meint, zugleich gegen Art. 1 Nr. 1 (d) der Devisenverordnung verstößt und ob der Beschwerdeführer auch insoweit Beihilfe begangen hat, kann dahingestellt bleiben; denn in jedem Falle ist die Annahme einer Devisenordnungswidrigkeit und damit die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens berechtigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Birker | |||
| Schmidt | Schmitt |