Vorlage nach §121 Abs. 2 GVG erfordert Hauptverhandlung vor dem OLG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 721/79
- Datum
- 08.07.1980
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlage nach §121 Abs.2 GVG setzt voraus, dass vor dem vorlegenden Oberlandesgericht eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, wenn die beabsichtigte Entscheidung nur durch Urteil getroffen werden kann.
Ein Oberlandesgericht kann einer Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten nur durch Urteil stattgeben; hierfür ist die Durchführung einer Hauptverhandlung erforderlich.
Die Vorlage verlangt, dass das Oberlandesgericht sich eine abschließende Meinung über die Erheblichkeit der Vorlagefrage gebildet hat; eine solche abschließende Würdigung bedarf regelmäßig der Hauptverhandlung und der Berücksichtigung der in §351 Abs.2 StPO genannten Ausführungen und Anträge.
Die Entbehrlichkeit einer Hauptverhandlung ist nicht daraus zu folgern, dass die Entscheidung im Vorlageverfahren nicht abschließend ist; rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) und Verfahrensgrundsätze sprechen für die mündliche Verhandlung vor der Vorlage.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schaufenstergestalter ██ 1. aus ███ (Kreis ███), geboren am █████ 1946 in ███,
██
den Studenten ███████████ 2. aus ███, geboren am █████ 1953 in ███,
den Agraringenieur 3. ██ ███ aus ███, geboren am █████ 1951 in ██,
die Auszubildende ██ ██ ██ 4. aus ████████, geboren am ███ 1955 in ███,
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Juli 1980
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht Oldenburg möchte einer Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten stattgeben, sieht sich aber durch die abweichende Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts daran gehindert und hat die Sache deswegen nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, weil bisher keine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht stattgefunden hat. Der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG muss eine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht vorangehen, wenn dieses die beabsichtigte Entscheidung über die Revision nur durch Urteil treffen kann (Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO und GVG, 23. Aufl., 1979, § 121 GVG, Rn. 74; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar III, 1960, § 121 GVG, Rn. 38). Das vorlegende Gericht könnte der zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft nur durch Urteil, also auf Grund einer Hauptverhandlung, stattgeben.
Eine Hauptverhandlung ist nicht deswegen entbehrlich, weil der Beschluss des Oberlandesgerichts im Vorlageverfahren keine abschließende Entscheidung ist (a. A. Nuse JR 1956, 437). Die Vorlage setzt voraus, dass sich das Oberlandesgericht eine abschließende Meinung über die Erheblichkeit der Vorlagefrage gebildet hat. Dazu ist hier eine Hauptverhandlung (§ 351 StPO) erforderlich. Das Oberlandesgericht hat in seinem Vorlagebeschluss mitgeteilt, dass „Gründe aus dem Bereich der äußeren oder inneren Tatbestandsmäßigkeit, die eine Verwerfung dieser Revision gebieten könnten“, nicht ersichtlich seien (Bd. II Bl. 123 d. A.). Eine solche Würdigung durfte es, da ein Beschluss nach § 349 StPO nicht in Betracht kam, nur auf Grund der Hauptverhandlung vornehmen; es hatte dabei die in § 351 Abs. 2 StPO bezeichneten Ausführungen und Anträge zu berücksichtigen. Die Hauptverhandlung soll den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verwirklichen und zudem überflüssige Vorlagen vermeiden. In dem vergleichbaren Fall des § 136 Abs. 1 GVG bringt auch die Gesetzesfassung des § 138 Abs. 4 GVG („erneute mündliche Verhandlung“) zum Ausdruck, dass der Entscheidung über die Anrufung des Großen Senats regelmäßig eine mündliche Verhandlung vorangeht (vgl. Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., 1962, S. 40).
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |