Zurückverweisung an OLG Oldenburg wegen Verfahrensmängeln in Verfahren wegen übler Nachrede
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 667/79
- Datum
- 08.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG nicht gegeben, kann das Oberlandesgericht nicht durch Beschluss entscheiden, sondern muss über die Revision durch Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung entscheiden.
Vor einer Vorlagefrage an den Bundesgerichtshof soll das Oberlandesgericht eine Hauptverhandlung durchführen, um das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu wahren und unnötige Vorlagen zu vermeiden.
Ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB über einen für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstand schließt Vorsatz aus und kann die Strafbarkeit ausschließen.
Bei der Prüfung der Rechtfertigung nach § 193 StGB ist zu berücksichtigen, ob die behauptete Herkunft einer Information aus einer hoheitlichen Stelle tatsächlich besteht; eine irrig angenommene Herkunft kann die Rechtfertigung entfallen lassen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Journalistin A███ B ——— geborene M████ aus █████ geboren am ███████ 1925 in A██████, wegen übler Nachrede
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Juli 1980 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.
Die angeklagte Journalistin veröffentlichte im Oktober 1975 in der Zeitschrift „Der [REDACTED] Bürger“ einen Artikel über ein [REDACTED] Jugendzentrum. Ihr wird vorgeworfen, darin die nicht erweislich wahre Tatsache behauptet zu haben, die Nebenklägerin sympathisiere mit linksextremen Kreisen. Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen übler Nachrede, das Landgericht verwarf die hiergegen eingelegte Berufung der Angeklagten. Auf die Revision der Angeklagten hob das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 15. November 1977 das landgerichtliche Urteil wegen eines Verfahrensmangels auf. Das Landgericht Oldenburg hat die Angeklagte nunmehr aus folgenden Gründen freigesprochen: Ihre Äußerung, die Nebenklägerin sympathisiere mit linksextremen Kreisen, sei durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt (§ 193 StGB). Sie habe aber die Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes dadurch überschritten, dass sie wahrheitswidrig behauptet habe, ihre Information stamme vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg oder von einem seiner leitenden Beamten. Tatsächlich sei die Information in einem Bericht der Kriminalpolizeiinspektion [REDACTED] enthalten gewesen. Diese sei eine selbständige Behörde. Die Angeklagte habe jedoch irrig angenommen, dass die Kriminalpolizeiinspektion ein Bestandteil der Behörde des Präsidenten des Verwaltungsbezirks sei. Dieser Irrtum betreffe einen Tatumstand nach § 16 StGB und schließe ein vorsätzliches Handeln aus.
Die Nebenklägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat über das Rechtsmittel noch nicht mündlich verhandelt. Es möchte die Revision als unbegründet verwerfen, sieht sich daran aber durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 73; 14, 48; BGH NJW 1952, 194; 1953, 1722) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1955, 189; 1961, 46) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:
Macht sich der üblen Nachrede nach § 186 StGB schuldig, wer eine ehrherabsetzende, nicht erweislich wahre Tatsache zum Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen behauptet oder verbreitet und dabei zu Unrecht die von ihm gewählte Art und Form der Behauptung oder Verbreitung deswegen für angemessen hält, weil er über einen hierfür wesentlichen tatsächlichen Umstand irrt, dem es aber naheliegend erscheinen musste, die Möglichkeit dieses Irrtums zu erkennen und ihn durch eine unschwer mögliche Erkundigung auszuräumen, der also leichtfertig den Irrtum bestehen ließ?
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Das Oberlandesgericht kann über die Revision nur durch Urteil entscheiden. Eine Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO scheidet aus, weil das Rechtsmittel jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet ist und die Staatsanwaltschaft auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. In einem solchen Fall muss der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG eine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht vorangehen. Das hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 5 StR 721/79 entschieden. Die Hauptverhandlung soll den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verwirklichen und zudem überflüssige Vorlagen vermeiden. Dass dies möglich ist, zeigt gerade dieser Fall. Wenn das Oberlandesgericht eine Hauptverhandlung durchgeführt hätte, hätten der Staatsanwalt und die übrigen Verfahrensbeteiligten darlegen können, dass es auf die Vorlegungsfrage nicht ankommt. Sie hätten auch darauf hinweisen können, dass nach niedersächsischem Landesrecht die Kriminalpolizeiinspektionen keine selbständigen Behörden, sondern Teile der Behörde des Präsidenten des Verwaltungsbezirks (jetzt: der Bezirksregierung) sind (vgl. § 52 Abs. 2 Buchstabe c, jetzt Nr. 3 SOG; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht Band III, 4. Aufl., § 123 Rn. 4; Rasch in DVBl 1975, 561 ff).
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |