Wiedereinsetzung gewährt; Revisionen in WaffG-Sache als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 71/95
- Datum
- 21.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht zu vertreten ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung vorliegen.
Die Revision nach §349 Abs.2 StPO ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler vorliegen, die das Urteil rechtlich oder tatsächlich in Frage stellen.
Die Anwendung eines nach §49 StGB gemilderten Strafrahmens ist dann zutreffend, wenn die Haupttat zugleich unter die einschlägigen Strafvorschriften des WaffG fällt und die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift erfüllt sind.
§28 StGB findet auf das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit beim unerlaubten Waffenhandel (§53 Abs.1 Nr.1b WaffG) keine Anwendung; der spezielle verwaltungsrechtliche Erlaubnisvorbehalt des §7 Abs.1 WaffG kann ein tatbezogenes persönliches Merkmal begründen, auf das §28 StGB nicht durchgreift.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. Juni 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 1995 in der Strafsache gegen
1. R K 2. S K
wegen Vergehens nach dem Waffengesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 1995
Tenor
Wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird dem Angeklagten R K Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. November 1994 ist gegenstandslos.
Als unbegründet verworfen werden
2. a) nach § 349 Abs. 2 StPO die Revisionen der Angeklagten R K und S K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 1994, b) die sofortige Beschwerde des Angeklagten R K gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung in dem genannten Urteil.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Zur Gegenerklärung des Verteidigers des Angeklagten R K vom 2. März 1995 merkt der Senat an:
Gründe
Abgesehen davon, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe gegen den Angeklagten R K wegen Beihilfe zum unerlaubten Waffenhandel nicht an der von ihm zugrunde gelegten Höchststrafe orientiert hat, ist die Anwendung des nur einmal nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 53 Abs. 1 Satz 1 WaffG schon deshalb zutreffend, weil die Haupttat auch nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a lit. a WaffG strafbar war (UA S. 22, 33, 66; vgl. auch § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG).
Im Übrigen ist § 28 StGB auf den unerlaubten Waffenhandel nach § 53 Abs. 1 Nr. 1b WaffG für das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht anwendbar. Der spezielle verwaltungsrechtliche Erlaubnisvorbehalt des § 7 Abs. 1 WaffG knüpft alternativ an dieses Kriterium an. Es kennzeichnet die generell verstärkte Gemeingefährlichkeit des Waffenhandels als deshalb besonders erlaubnispflichtigen Verhaltens. Dies führt möglicherweise – anders als dort, wo Gewerbsmäßigkeit Tatbestands- oder Qualifikationsmerkmal unmittelbar innerhalb einer Strafnorm ist – zur Annahme eines tatbezogenen persönlichen Merkmals, auf welches § 28 StGB keine Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 – 5 StR 91/94 –, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
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