Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 71/56
- Datum
- 19.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verweisungen auf andere Schriftsätze in der Revisionsbegründung sind unzulässig und bleiben unbeachtlich.
Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags erfordert die Mitteilung des Inhalts des Antrags und die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsentscheids ergibt.
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags macht ein Urteil nicht erforderlich ungültig, wenn die Verurteilung auf sonst tragfähigen, entscheidungserheblichen Gründen beruht.
Bei Sexualstrafen kann die Überzeugung des Gerichts auch aus dem Verhalten und inkonsistenten Einlassungen des Angeklagten sowie der Gesamtwürdigung von Zeugenaussagen gewonnen werden; zeitliche Abstände früherer Äußerungen sind in die Bedeutungseinschätzung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 15. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██████, Kreis ██ ███, den Bauern Claus ███, dort geboren am █████ 1902, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 15. November 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst durch Urteil vom 25. März 1955, unter Freisprechung im Übrigen und bei Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 in fünf Fällen, des Vergehens nach § 175 StGB wegen schwerer Unzucht unter Männern in vier Fällen (Fall Pe; zwei Fälle Uwe ████, Fall Heinz I.C.), wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern in vier Fällen und wegen Unzucht unter Männern in acht Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Senat hat dieses Urteil am 27. September 1955 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in den vier aufgeführten Fällen verurteilt worden war, außerdem im Gesamtstrafausspruch. Im Übrigen hat der Senat die Revision verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten in dem einen der Fälle Uwe █████ ███████████████ in den übrigen drei Fällen jedoch erneut eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB für schuldig befunden. Die Strafkammer hat nunmehr eine Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis gegen den Angeklagten verhängt.
Auch gegen seine erneute Verurteilung wegen schwerer Unzucht unter Männern hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1.) Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf seine Revisionsschrift vom 15. November 1955. Diese kann vom Senat nicht berücksichtigt werden. Verweisungen auf andere Schriftsätze sind in Revisionsbegründungen unzulässig. Sie können nicht beachtet werden (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 345 StPO).
2.) Soweit es in der Revisionsschrift alsdann heißt: "Gerügt wird die Verletzung in der Anwendung des materiellen Rechts und in diesem Zusammenhang das Nichteingehen auf die diesseitigen Anträge" liegt auch hierin noch keine beachtliche Verfahrensbeschwerde. Die Rüge, das Gericht habe einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist nur dann dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213). Entsprechendes muss gelten, wenn es sich, wie hier, um Hilfsbeweisanträge handelt. Da diese erst in den Urteilsgründen beschieden werden können, mag es zwar wenigstens bei gleichzeitiger Sachrüge entbehrlich sein, die einschlägigen Stellen der Urteilsgründe wiederzugeben (vgl. hierzu BayObLG in NJW 1955, 563 und BGH 5 StR 420/55 vom 18.11.1955 bei Dallinger MDR 1956, 272). Jedenfalls muss aber der Inhalt des abgelehnten Beweisantrages angeführt werden. Hiernach liegt nach dem weiteren Inhalt der Revisionsbegründung eine beachtliche Verfahrensrüge nur insoweit vor, als sich die Revisionsschrift mit der Ablehnung des Antrages befasst, den landwirtschaftlichen Gehilfen St. als Zeugen zu vernehmen. Hierzu hatte der Verteidiger in seinen Schlussausführungen hilfsweise wörtlich beantragt: "Vernehmung des █████ █████████, dass dieser Zeuge ihm, dem Angeklagten, schon im Februar 1951 erzählt habe, die beiden Brüder ███ und ███ onanierten gegenseitig."
3.) Das Landgericht hat diesen Antrag zunächst in Bezug auf ██ ██ in erster Linie abgelehnt, indem es unterstellt hat: "dass St. dem Angeklagten zur angegebenen Zeit dergleichen gesagt hat". Deshalb – so führt die Strafkammer fort – sei aber angesichts der entgegenstehenden Darstellung des ██ und der Brüder ███ "noch nicht anzunehmen, dass diese Mitteilung den Tatsachen entsprach". a) Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen dem Sinn des Beweisantrages nicht gerecht werden. Der Verteidiger wollte mit ihm nicht nur dartun, dass █████ sich dem Angeklagten gegenüber im wiedergegebenen Sinne geäußert habe. Es sollte vielmehr erkennbar weiterhin bewiesen werden, dass die von St. berichteten Vorgänge auch den Tatsachen entsprechen, und damit, dass die entgegenstehenden Angaben der jugendlichen Zeugen unwahr, diese also unglaubwürdig seien. b) Wenn auch insoweit die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages rechtlich fehlerhaft ist, so beruht dennoch die Verurteilung des Angeklagten nicht auf diesem Verstoß. Denn das Landgericht ist neben der wiedergegebenen Hauptbegründung noch durch eine Hilfsbegründung zur Verurteilung des Angeklagten aus § 175a Nr. 3 StGB gekommen. Bei ihren Hilfserwägungen geht die Strafkammer davon aus, wenn █████ "überhaupt" bereit gewesen sei, mit gleichaltrigen Jungen zu onanieren, so sei der Angeklagte nicht berechtigt gewesen anzunehmen, ███████ dann auch bereit, mit ihm als einem älteren, erwachsenen Mann zu onanieren. Wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, wollte die Strafkammer hiermit nicht nur sagen, der Angeklagte habe die Bereitschaft des █████ nicht annehmen können, sondern er habe sie auch nicht angenommen. Sie bezeichnet nämlich die Einlassung des Angeklagten als eine "der üblichen Ausflüchte", die ein der gleichgeschlechtlichen Betätigung überführter erwachsener Mann vorschiebe, um sich zu entlasten. Diese Überzeugung beruht auch nicht – soweit die Hilfsbegründung in Frage kommt – auf der Bekundung des ████, sondern auf dem Verhalten des Angeklagten, der seine Einlassung gewechselt hat. Er hatte in der ersten Hauptverhandlung geleugnet, mit Peper überhaupt etwas vorgehabt zu haben, während er jetzt hinsichtlich des äußeren Vorganges in den wesentlichen Punkten die Darstellung ███ bestätigt hat.
4.) Was das Verhalten des Angeklagten gegenüber Uwe I.C. anlangt, so hat das Landgericht nur noch einen Fall der (fortgesetzten) Verführung zur Unzucht als erwiesen angesehen. Es handelt sich hierbei um Begebenheiten im Herbst 1950. Für die Tat des Angeklagten, insbesondere dafür, ob er annahm, Uwe ████ sei zur Unzucht bereit, konnte die vom Angeklagten behauptete Äußerung des St. im Jahre 1951 unmittelbar nicht von Bedeutung sein. Der Beweisantrag bezog sich jedoch insoweit auch auf Uwe █████, als es um dessen grundsätzliche Bereitschaft zu gleichgeschlechtlichen Handlungen und um seine Glaubwürdigkeit ging. Insoweit liegen die Dinge ebenso wie im Falle ██████. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer insoweit auf die Urteilsgründe zu diesem Punkte Bezug genommen hat. Auch der Senat kann daher auf die Ausführungen zum Falle R. verweisen.
5.) Das gilt auch für den Fall Heinz ███. Bemerkt sei nur, dass es sich hier um einen Vorgang handelt, der mehr als drei Jahre nach der angeblichen Äußerung des St. stattfand. Weiterhin hat die Strafkammer festgestellt, dass Heinz ██████ damals das 14. Lebensjahr noch nicht lange überschritten hatte. Diese Tatsachen waren jedenfalls für die Hilfsbegründung der Strafkammer von Bedeutung.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es sich auf die noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Fälle und die Gesamtstrafe bezieht, überprüft. Hierbei sind keine Verstöße gegen das sachliche Strafrecht zutage getreten. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |