Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen §§175, 175a StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 543/56
Datum
24.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und versuchter Verführung eines Jugendlichen (§§175,175a StGB). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung und Strafzumessung. Verfahrensrügen (Aufklärungspflicht, Beschränkung des Fragerechts) waren unbegründet oder nicht rechtswirksam geltend gemacht. Eine Aussetzung wegen laufender Verfassungsbeschwerde hielt das Gericht nicht für erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene Beurteilung der Tatsachen zu ersetzen; Abweichungen sind nur bei rechtlichen Fehlern zu prüfen.

2

Rügen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dienen nicht der nachträglichen Nachholung unterlassener Beweisanträge und sind nur bei erheblichen Verfahrensmängeln begründet.

3

Beschränkungen des Fragerechts des Angeklagten sind nur geltend zu machen, wenn die vorgeschriebenen sofortigen Rechtsbehelfe (z. B. Einholung gerichtlicher Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2, § 242 StPO) nicht unterlassen wurden; sonst sind sie mit der Revision nicht durchgreifend.

4

Eine rein faktische oder scheinbare Widersprüchlichkeit in Urteilsfeststellungen begründet keinen Rechtsfehler, sofern die tragenden Feststellungen den Schuldspruch und die Strafzumessung tragen.

5

Das Revisionsgericht muss die grundsätzliche Vereinbarkeit strafrechtlicher Tatbestände mit dem Grundgesetz nicht durch Aussetzung des Verfahrens prüfen, wenn die einschlägige Verfassungsentscheidung nicht absehbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 9. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███ ████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Unzucht zwischen Männern u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 9. August 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) und wegen fortgesetzter versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 3 StGB), unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu insgesamt einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er in der Zeit von Mitte Mai bis Anfang Juni 1955 mit dem Angestellten Horst █████ dreimal Unzucht getrieben (wechselseitige Onanie). Ferner hat er im Sommer desselben Jahres den jüngeren Bruder des Vorgenannten, den 16 Jahre alten Wilfried █████, zur Unzucht zu verführen versucht (Bettätscheln und Kneten der Oberschenkel, Zusammensitzen mit verschlungenen Beinen und mehrfaches Küssen).

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen

Innerhalb des Rahmens des § 264 StPO (Beschluss Bd. I Bl. 221/222 d. A.) hat der Tatrichter einen Anbahnungsversuch des Angeklagten gegenüber Horst █████, begangen Anfang Mai 1955, festgestellt (S. 13 UA). Das Landgericht hat jedoch hierin, da es zugunsten des Angeklagten nur den § 175 StGB durch das spätere Onanieren als erfüllt ansah, keine strafbare Handlung gesehen (§ 43 Abs. 2 StGB). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Erwähnung dieses Sachverhalts in den Urteilsgründen der § 264 StPO verletzt sein sollte. Abgesehen davon war es das Recht und die Pflicht des Landgerichts, weitere Feststellungen zu treffen, mochten diese für ihn günstig sein oder nicht.

Die Revision verkennt die Tragweite des § 264 StPO, wenn sie ihn als verletzt bezeichnet. Gegenstand der Urteilsfindung war das im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Geschehen, wie es sich „nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung“ darstellte (vgl. dazu: Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4, 5 zu § 264). Eine vom Eröffnungsbeschluss abweichende rechtliche Würdigung i. S. des § 265 Abs. 1 StPO hat die Strafkammer nicht vorgenommen.

Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind sämtlich unbegründet. Verfahrensbeschwerden dieser Art können nicht dazu dienen, in der Tatsacheninstanz unterlassene Beweisanträge nachzuholen. Des Weiteren kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126); denn das Revisionsgericht vermag nicht festzustellen, ob der Vorsitzende die von der Verteidigung vermissten Vorhalte, dem Angeklagten nicht folgenlos, in der Hauptverhandlung gemacht und die bezeichneten Fragen nicht vergeblich an ihn gestellt hat. Die Rüge, das Gericht hätte von Amts wegen „weitere Ermittlungen“ anstellen müssen, ist nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unbeachtlich (BGHSt 2, 168, 169).

Die sehr eingehende Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts lässt übrigens erkennen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger reichlich Gelegenheit hatten, in der Hauptverhandlung Fragen zu stellen sowie Vorhalte zu machen, und dass sie davon auch weitgehend Gebrauch gemacht haben (vgl. insbes. § 26, 27, 28, 36 UA).

Die Revision rügt weiter, der Vorsitzende habe gewisse Fragen des Angeklagten, die er an seine als Zeugin vernommene Ehefrau richtete, als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen. Dazu war der Vorsitzende befugt (§ 240 Abs. 2, § 241 Abs. 2 StPO). Hiergegen hätten der Angeklagte oder sein Verteidiger die Entscheidung des Gerichts herbeiführen können (§ 238 Abs. 2, § 242 StPO). Da dies unterblieben ist, kann die behauptete unzulässige „Beschränkung im Fragerecht“ mit der Revision nicht geltend gemacht werden (BGHSt 1, 322, 325).

Der Zeuge Wilfried █████ ist im allseitigen Einverständnis gemäß § 61 Nr. 1 StPO unvereidigt geblieben (Bd. II Bl. 224 d. A.). Was die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge

Der Bundesgerichtshof hat die Vereinbarkeit der §§ 175, 175a StGB mit Art. 2 und 3 GG stets bejaht (NJW 1951, 810 Nr. 22; LM Nr. 6 zu § 175). Das Bundesverfassungsgericht hat sie bisher nicht verneint (vgl. das Urteil des Ersten Senats vom 18. November 1954, BVerfGE 4, 110 f.). Es besteht keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 262 StPO das Revisionsverfahren oder die Entscheidung auszusetzen, bis über die in der Sache 1 BvR 550/52 eingelegte Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Nach Mitteilung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1957 ist der Zeitpunkt der Verkündung einer Entscheidung in der genannten Sache noch nicht abzusehen.

Auch sonst lassen die Darlegungen der Strafkammer sachliche Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dies gilt auch von der Annahme einer versuchten Verführung des Jugendlichen Wilfried █████ (vgl. BGHSt 6, 303, 304 zu § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten (§ 46 Nr. 1 StGB), einer endgültigen Aufgabe des Verbrechensentschlusses (BGHSt 7, 297; 5 StR 71/56 vom 30. November 1956, S. 6) im Fall Wilfried █████ kann nach den Feststellungen keine Rede sein. Es handelte sich bei den Betätigungen des Angeklagten gegenüber dem Jungen um planmäßige Versuche, bei ihm auf diese Weise allmählich zur Verwirklichung seines verwerflichen Ziels zu gelangen. Dieses selbst sollte erst auf einer vom Angeklagten in Aussicht gestellten mehrtägigen Radtour mit Wilfried erreicht werden, zu der es dann infolge des Verbots von Frau ████ nicht kam.

Im Übrigen greift die Verteidigung in ihrer umfangreichen weiteren Begründungsschrift die Beweiswürdigung der Jugendschutzkammer an, die einen psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Wahrhaftigkeit der Aussagen von Horst und Wilfried █████ hinzugezogen hatte. Die Revision bringt hierzu weitgehend Behauptungen von Tatsachen, die nicht im Urteil stehen, und versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Sie verweist auf Aussagen vor der Polizei und dem Richter, auf Schriftsätze, Beiakten und gutachtliche Äußerungen, deren Inhalt in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben ist. Sie behauptet Denkfehler und Verstöße gegen die Lebenserfahrung, die das Urteil nicht erkennen lässt, oder macht tatsächliche Angaben, die dem im Urteil gestellten Sachverhalt widersprechen. Sie behauptet beispielsweise, am Abend des 15. Juli am Wedausee sei weit und breit kein Mensch zu sehen gewesen. Nach S. 20 UA befanden sich indes auf der anderen Seite mehrere nackt badende junge Burschen, auf die der Angeklagte sogar noch hinwies, mit denen Wilfried aber nichts zu tun haben wollte.

Der Plan der Radtour stammte nach den Urteilsfeststellungen vom Angeklagten und nicht, wie die Revision geltend macht, von Wilfried █████. Die Verteidigung weist darauf hin, der Angeklagte habe Horst █████ nur dann in seiner Wohnung empfangen, wenn noch andere Personen anwesend waren. Sie erwähnt aber nicht, dass nach den Feststellungen (S. 41 UA) die Ehefrau des Angeklagten an keinem dieser Besuchstage anwesend war und dass der Angeklagte in seinem Arbeitszimmer, wenn er Besuch empfing, nicht gestört werden durfte.

In einem einzigen Punkt hat die Nachprüfung des Urteils eine übrigens nur scheinbare Unstimmigkeit ergeben: Die Strafkammer legt einerseits dar, Frau ██████ sei durch die Abwanderung Horsts in die Ostzone in besondere wirtschaftliche Not geraten, denn er habe die Familie „bis dahin zu einem wesentlichen Teil unterhalten“ (S. 15, 39 UA). Andererseits ergeben die Feststellungen, dass Horst zuletzt wiederum stellungslos war und dass ihn seine Gläubiger bedrängten (S. 10–15 UA). Die Strafkammer stellt jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass Horst Einkünfte hatte (S. 15 UA). Jedenfalls war die Familie █████ damals in Not; ihre Lage war auch dem Angeklagten bekannt (aaO). Es ist also ohne Bedeutung, ob Frau ██████ Darlehnsbitte durch das Fortgehen Horsts unmittelbar veranlasst war. Der Angeklagte hatte übrigens selbst nicht behauptet, von Frau ██████ bedroht oder sonst unter Druck gesetzt worden zu sein (§ 40 UA). Die Strafkammer bescheinigt ihr die Lauterkeit ihrer Gesinnung. Den vom Angeklagten geäußerten Verdacht, Frau ██████ habe ihn im Komplott mit ihren Söhnen erpressen wollen, erklärt das Landgericht für völlig unbegründet.

Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen offensichtlich fehl. Der Tatrichter konnte unter anderem straferschwerend verwerten, dass der Angeklagte sich keine größere Zurückhaltung auferlegt hat, obwohl er bereits mehrfach in den Verdacht gleichgeschlechtlicher Betätigungen geraten war. Wenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, dass er ungeachtet der früheren Verdächtigungen und des Disziplinarverfahrens „mit verschiedenen Personen“ homosexuell betätigt habe, so waren damit Horst und Wilfried █████ gemeint. Das Urteil lässt daran keinen Zweifel.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Sauer ist erkrankt und dadurch an der Unterschriftleistung verhindert.

KrummeHoepner
Lang-Hinrichsen

Zitiert (1)