Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen nicht nachvollziehbarer Blutalkoholberechnung (§ 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 711/92
- Datum
- 01.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration im Urteil erfordert die Darlegung der vom Sachverständigen verwendeten Berechnungsgrundlagen, insbesondere des zugrunde gelegten Reduktionsfaktors, sodass die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
Fehlt die Darstellung der Berechnungsgrundlagen, ist die festgestellte Blutalkoholkonzentration nicht nachvollziehbar und kann die Entscheidung über das Vorliegen einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit fehlerhaft sein.
Erweist sich nach den festgestellten Tatsachen eine Blutalkoholkonzentration von mehr als etwa 2,0–2,2 ‰ als naheliegend, ist bei schweren Gewalttaten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig nicht auszuschließen.
Ein deutliches, im Urteil überzeugend dokumentiertes Leistungsverhalten des Täters kann nur ausnahmsweise die Indizwirkung eines hohen Blutalkoholwerts entkräften; für eine derartige Ausnahme sind besondere, überzeugende Feststellungen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 2. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. März 1993 in der Strafsache gegen ████ Michael Kurt Otto geboren ███████████ 1969 in [REDACTED], wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch betrifft.
Mit Recht beanstandet die Revision den Ausschluss einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB). Das Landgericht hat eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei Begehung der Tat von höchstens 1,94 ‰ festgestellt. Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer teilt im Urteil Art und Menge der vom Angeklagten konsumierten alkoholischen Getränke, die maßgeblichen zeitlichen Gegebenheiten und das Körpergewicht des Angeklagten mit, erwähnt hingegen nicht, entgegen ihrer entsprechenden Verpflichtung (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8), nähere Einzelheiten zu den Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen, insbesondere nicht den von ihm zugrunde gelegten Reduktionsfaktor. Wie sie zum Ergebnis der von ihr angenommenen Blutalkoholkonzentration gelangt ist, lässt sich danach – wie die Revision im Einzelnen zutreffend ausführt – nicht nachvollziehen. Nahe liegt vielmehr eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,2 ‰, bei der auch für eine schwere Gewalttat wie die hier vorliegende eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig nicht auszuschließen ist (BGHSt 37, 231). Die vom Landgericht herangezogenen psychopathologischen Kriterien mögen bei Annahme einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 ‰ ausreichen, eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit auszuschließen. Ein Leistungsverhalten, das für sich allein so eindeutig und eindrucksvoll ein uneingeschränktes Steuerungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der Tat belegen könnte, dass auch ein höherer Blutalkoholwert demgegenüber als Indiz ausnahmsweise vernachlässigt werden könnte (vgl. BGHSt 37, 231, 241 m. w. N.), ist hingegen nicht festgestellt.
Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Auf den sonst rechtsfehlerfreien Schuldspruch, auch auf denjenigen wegen eines Verbrechens nach § 224 StGB, hat sich der Rechtsfehler hingegen nicht ausgewirkt. Der Senat verweist die Sache, da das Verfahren ein Verbrechen aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 GVG nicht mehr zum Gegenstand hat, an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige allgemeine Strafkammer zurück.
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