Revision wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/93
- Datum
- 31.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine erhebliche Alkoholisierung hat das Tatgericht die Möglichkeit einer Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ oder mehr zu prüfen und in seine Schuldfähigkeitswürdigung einzubeziehen.
Fehlen konkrete Feststellungen zur möglichen Blutalkoholkonzentration trotz unverfänglich gebliebenen Angaben des Beschuldigten über erheblichen Alkoholkonsum, ist die Verneinung einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens rechtsfehlerhaft.
Psychopathologische beziehungsweise leistungsbezogene Kriterien haben nur begrenzten Aussagewert; ein ersichtlich leistungsfähiges Verhalten enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, alkoholbedingte Steuerungsbeeinträchtigungen gesondert zu prüfen.
Unterbleiben die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zur Alkoholisierung und deren Auswirkungen auf das Hemmungsvermögen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Gera, 1. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 132/93 vom 31. März 1993 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am Jens ██ 1963, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 1. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil das Bezirksgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB beim Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Tat „einige, nicht mehr feststellbare Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen und war angetrunken“ (UA S. 3).
Die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten begründet das Bezirksgericht damit, dass er bei seiner Einlassung zum Tathergang keinerlei Erinnerungslücken gezeigt und die Tat folgerichtig durchgeführt habe. Dass er die Folgen der Tat nicht richtig eingeschätzt habe, resultiere aus seiner mangelnden intellektuellen Fähigkeit, Geschehensabläufe voll zu erfassen. Zwar liege bei ihm ein Alkoholmissbrauch vor, eine krankhafte Alkoholabhängigkeit bestehe aber nicht.
Eine konkrete Berechnung der Blutalkoholkonzentration sei dem Sachverständigen „mangels Angaben zur Menge des konsumierten Alkohols“ nicht möglich (UA S. 5).
Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der zu Alkoholmissbrauch neigende Angeklagte hatte nach seinen unwiderlegten Angaben nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen.
Auch wenn genaue Feststellungen insoweit nicht möglich waren, so hatte das Bezirksgericht unter Beachtung des Zweifelssatzes prüfen müssen, ob der Angeklagte so viel getrunken haben kann, dass eine Tatzeit-BAK von 2 ‰ oder mehr nicht auszuschließen war.
In diesem Falle hätte das Gericht von einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ausgehen müssen, zumal dann, wenn der Angeklagte mangels intellektueller Fähigkeiten die Folgen der Tat ohnehin nicht richtig einzuschätzen vermochte (vgl. BGHSt 37, 231 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 21, 23; Ursachen, mehrere 12).
Die vom Bezirksgericht herangezogenen psychopathologischen Kriterien haben für die Beurteilung des Hemmungsvermögens nur geringen Wert. Ein Leistungsverhalten, das für sich allein eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit belegen könnte, so dass auf eine Beurteilung der Blutalkoholkonzentration verzichtet werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1993 – 5 StR 711/92), hat das Bezirksgericht nicht festgestellt.
Maier RiBGH Gollwitzer Theune kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen.
| Maier | Detter | ||
| Bode |