Treffer
BGH Beschluss

Versuchter Mord – fremde Ehrvorstellungen bei Bewertung des niedrigen Beweggrunds

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 711/79
Datum
27.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der drei Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Jugendkammer. Der BGH hält fest, dass die Feststellungen zur Annahme eines niedrigen Beweggrundes (§ 211 Abs. 2 StGB) ungenügend sind. Bei der Gesamtwürdigung sind die Lebensverhältnisse, Persönlichkeiten und kulturellen Anschauungen der Täter zu berücksichtigen; Kenntnis der Strafbarkeit genügt allein nicht zur Annahme eines niedrigen Beweggrundes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein Beweggrund als "niedrig" i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB einzustufen ist, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die die Tatumstände, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einbezieht.

2

Die Bindung an fremde kulturelle Anschauungen und Wertvorstellungen kann in die Würdigung der Motive einbezogen werden und unter Umständen dazu führen, dass ein Beweggrund nicht als niedrig bewertet wird.

3

Die bloße Kenntnis der Straf- oder Sittlichkeitswidrigkeit der Tat (auch nach deutschem Recht) begründet nicht allein die Annahme eines niedrigen Beweggrundes.

4

Für die Bewertung der Beweggründe sind die tatsächlichen, subjektiven Motive des Täters maßgeblich; der Grad der kulturellen Anpassung (z.B. lange Aufenthalt in Deutschland) ist nicht entscheidend, wenn die tatsächlichen Motive andere Schlüsse nahelegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 23. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Özcan Y███, geboren am ██████ 1959 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Maschinenschlosser Kurt ██ aus Ne[REDACTED], geboren am ███████████ 1955 in L[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Arbeiter Rafet ██████ aus █████████, geboren ███████ 1933 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. November 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Özcan ██████, Kurt ██ und Rafet ███ wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil das Urteil auf die Sachbeschwerden der drei Angeklagten aufzuheben ist.

Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes verurteilt. Der Angeklagte Rafet Y[REDACTED] und sein Sohn, der zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte Özcan Y[REDACTED], stammen aus einem Dorf in der ████. Die abgeurteilte Tat richtete sich gegen einen türkischen Studenten. Dieser hatte die Tochter des Angeklagten Rafet ██████ geschwängert und wollte sie nicht heiraten. Ein solches Verhalten kränkt nach den Anschauungen, die in der Heimat der Angeklagten Rafet und Özcan ██ herrschen und auch bei den von dort stammenden Gastarbeitern, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, noch wirksam sind, die Familie des Mädchens schwer. Die männlichen Angehörigen dieser Familie „verlieren nach türkischer Sitte ihre Ehre, wenn sie gegen den zur Heirat nicht bereiten Mann nicht mit Gewalt vorgehen“ (UA S. 12, 13). Der Angeklagte Rafet Y[REDACTED], der sich dem Spott seiner Landsleute ausgesetzt sah (UA S. 16), bedrängte den Angeklagten Özcan Y[REDACTED], er habe als ältester Sohn die Pflicht, den Studenten zu töten. Der Angeklagte Özcan ████, der in der stark von türkischen Sitten und Gebräuchen geprägten elterlichen Familie lebte (UA S. 4), machte sich nach anfänglichem Widerstreben die Vorstellungen seines Vaters zu eigen (UA S. 17). Er war mit dem zur Tatzeit 22 Jahre alten Angeklagten P[REDACTED] befreundet. Dieser hatte als Spätaussiedler wenig Kontakt mit Deutschen und hielt sich überwiegend unter Türken auf; er suchte sich mit den Problemen der Türken zu identifizieren, um von ihnen anerkannt zu werden. Nachdem seit der Geburt des Kindes vier Monate verstrichen waren und der Student sich auch auf wiederholte Aufforderungen und Bedrohungen nicht zur Ehe bereit erklärt, vielmehr seine Vaterschaft bestritten hatte, versuchten die Angeklagten Özcan ██ und P[REDACTED] nach einem gemeinsam mit dem Angeklagten Rafet █████ entwickelten Plan und in dessen Gegenwart den Studenten durch Messerstiche zu töten.

Die Annahme des Tatrichters, dass die Angeklagten bei ihrem Tötungsversuch aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben, findet in den Feststellungen keine genügende Grundlage. Ob ein Beweggrund niedrig ist (§ 211 Abs. 2 StGB), also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht (BGHSt 3, 132, 133), muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, die die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeiten der Täter einschließt (BGH GA 1974, 370). Dabei können die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen, denen die Täter wegen ihrer Bindung an eine fremde Kultur verhaftet sind, nicht außer Betracht bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof bereits hervorgehoben (BGH GA 1967, 244; Urteil vom 17. März 1977 – 4 StR 665/76 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977, 809). Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGHSt 22, 77, die keinen Mord aus niedrigen Beweggründen betrifft, ergibt sich nichts anderes. Das Tötungsmotiv der Angeklagten mag zwar nach den in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Wertungen unverständlich und missbilligenswert sein. Daraus folgt aber entgegen der Annahme des Tatrichters nicht notwendig, dass das allgemeiner sittlicher Wertung verpflichtete Urteil ein solches Verhalten als besonders verwerflich, ja verdächtlich (BGHSt 3, 132, 133) bewerten muss. Der vom Landgericht zutreffend hervorgehobene Gesichtspunkt, dass allgemeine sittliche Wertmaßstäbe anzulegen sind, schließt es nicht aus, dass die individuellen Bedingungen der Tat, zu denen die Bindung des Täters an die besonderen Ehrvorstellungen seines Lebenskreises gehören können, in die Bewertung einbezogen werden und den Ausschlag dafür geben, dass die Beweggründe nicht als niedrig erscheinen.

Dies lag bei den beiden türkischen Angeklagten schon deshalb nahe, weil sie ersichtlich einen sozialen Zwang zur Tötung des Schwängerers empfunden haben; der Angeklagte Özcan ██ handelte darüber hinaus unter dem Druck der Erwartungen seines Vaters und der übrigen Familie. Dass den Angeklagten die Strafwürdigkeit ihres Tuns nach deutschem und auch nach türkischem Recht bekannt war, vermag für sich allein die Annahme eines niedrigen Beweggrundes nicht zu begründen; auch im deutschen Kulturkreis hat es Fälle gegeben, in denen die rechtliche Bewertung und die soziale Verhaltenserwartung auseinanderfielen. Für die Entscheidung darüber, ob ihre Beweggründe niedrig waren, kommt es nicht darauf an, ob die beiden türkischen Angeklagten bei ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland Gelegenheit hatten, sich mit den hier herrschenden Wertvorstellungen vertraut zu machen; entscheidend sind ihre tatsächlichen Beweggründe.

Der Angeklagte P[REDACTED] ist zwar bei deutschen Eltern (in Polen) aufgewachsen. Nach den Feststellungen (UA S. 17) hatte dieser Angeklagte aber wegen gestörter Beziehungen zu den Eltern, wegen unverschuldeter Anschlussprobleme bei Deutschen und wegen seiner guten Erfahrungen im Umgang mit Türken „den Drang, sich mit den Problemen der Türken zu identifizieren, um dort Anerkennung zu finden“. Der Angeklagte P[REDACTED] ist „einfach strukturiert“ und weist „jugendliche Züge“ auf (UA S. 52); er war deshalb bei der Übernahme türkischer Anschauungen „kritiklos“ (aaO). Unter diesen Umständen musste der Tatrichter auch bei dem Angeklagten P[REDACTED] von den tatsächlichen Beweggründen des Angeklagten ausgehen. Die Feststellung, dass der Angeklagte P[REDACTED] die „sittliche Bewertung einer solchen Tat in Deutschland“ kannte (UA S. 48), trägt nicht die Annahme eines niedrigen Beweggrundes; der Tatrichter hat auch hier die unzutreffende Auffassung zugrunde gelegt, dass es „auf die türkischen Anschauungen für die Bewertung des Beweggrundes als niedrig nicht ankommt“ (UA S. 48).

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert von (1)