Revision der Staatsanwaltschaft wegen niedriger Beweggründe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 145/80
- Datum
- 22.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn Motive nach allgemeiner sittlicher Anschauung verwerflich sind und auf einer besonders niedrigen Stufe stehen; bei der Prüfung sind die Gesamtumstände einschließlich der Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen.
Besonderheiten der kulturellen Prägung und der persönlichen Wertvorstellungen des Täters können die Bewertung eines Beweggrundes als niedrig wesentlich beeinflussen.
Ein schweres Missverhältnis zwischen Handlungsmotiv und Erfolg allein reicht nicht zur Annahme niedriger Beweggründe; auch die seelische Situation und der konkrete Anlass sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Sind die objektiven Voraussetzungen des Merkmals niedriger Beweggründe nicht erfüllt, bedarf es keiner weiteren Erörterung subjektiver Voraussetzungen; die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf rechtliche Fehler der Würdigung.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle ersetzt nicht die Tatsachen- und Wertermittlung des Tatgerichts; eine abweichende rechtspolitische Wertung der Beschwerdeführerin begründet keinen Rechtsfehler, wenn die Gesamtwürdigung des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. Oktober 1980
Rubrum
Vom BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 145/80 in der Strafsache gegen den Staplerfahrer Silvio ████ aus ███ geboren ██████████ 1939 in ████████ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Oktober 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Angeklagte in beiden ihm zur Last gelegten Fällen aus niedrigen Beweggünden gehandelt habe und deshalb wegen Mordes und versuchten Mordes zu verurteilen sei. Hilfsweise erstrebt sie die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Bejahung besonders schwerer Fälle i. S. des § 212 Abs. 2 StGB.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. 1. Aus niedrigen Beweggründen tötet der Täter, dessen Motive nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (BGHSt 2, 63; 3, 133; 3, 180 st. Rspr.). Maßgebend sind die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten der Persönlichkeit des Täters gehören. Verdruss, Zorn und Wut, die sich gegen das Opfer richten, sind im Allgemeinen als niedrige Beweggründe anzusehen, wenn sie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 380/76). Die Annahme eines schweren Missverhältnisses zwischen Handlungsmotiv und Erfolg allein genügt nicht. In die Gesamtwürdigung ist auch die seelische Situation des Täters einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1977 – 3 StR 472/76). Bei der Beurteilung, ob ein Beweggrund niedrig ist, können die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen, denen der Täter wegen seiner Bindung an eine fremde Kultur verhaftet ist, nicht außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 27. November 1979 – 5 StR 711/79).
2. Die Schwurgerichtskammer stellt dazu u. a. fest: Der Angeklagte ist Italiener und stammt aus den Abruzzen. Er wuchs in bäuerlichen Verhältnissen auf. Seine Intelligenz liegt am unteren Rande des Durchschnitts. Sein „autoritär-patriarchalisches Weltbild“ entspringt der Prägung des katholisch erzogenen Angeklagten durch das bäuerlich-konservative Milieu seiner Kindheit und Jugend (UA S. 6). Er heiratete 1964 ein Mädchen aus dem Nachbardorf, das spätere Tatopfer. Im Jahre 1979 gestattete ein italienisches Gericht nach schweren ehelichen Zerwürfnissen das Getrenntleben der Ehegatten. Nunmehr lebte Dina █ mit ihren Kindern in einer eigenen Wohnung. Der Angeklagte spionierte ihr ständig nach, machte ihr Eifersuchtsszenen, bedrohte sie und forderte sie auf, zu ihm zurückzukehren. Dina █ unterhielt seit etwa zwei Monaten vor ihrem Tode ein intimes Verhältnis zu Manfred █████. Als der Angeklagte sich in der Tatnacht auf den Balkon der Wohnung seiner Ehefrau schlich, hörte er mehrfach stöhnende Laute und schloss daraus, seine Frau treibe in der Wohnung Geschlechtsverkehr aus. In seinem Zorn über das von ihm als Ehebruch gewertete Verhalten beschloss er, den Liebhaber zu töten. Nach seinem zweiten Eindringen in die Wohnung und nach Flucht des Nebenbuhlers fasste er spontan den Vorsatz, auch seine Frau zu töten. „Ihm stand lediglich vor Augen, dass er seine Frau mit ihrem Liebhaber beim Ehebruch ertappt habe und dass seine Hoffnung, sie werde doch noch zu ihm zurückkehren, zunichte sei“ (UA S. 20). – Seinen Entschluss führte er alsbald aus. Dann lief er mit dem Messer in der Hand auf Stier zu, um auch diesen zu töten. Der Bedrohte konnte sich durch die Flucht in ein Gebüsch retten.
3. Angesichts dieser Gesamtumstände, insbesondere des Antriebs zu den Taten, und des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten, ist die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe durch das Landgericht rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Reaktion des Angeklagten auf das Verhalten seiner Frau und ihres Geliebten, das er für Ehebruch hielt, steht bei Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten sittlich nicht auf niedrigster Stufe. Der Angeklagte betrachtete sich als verheiratet, er wollte an der Ehe festhalten. Für ihn war das Verhalten der Ehefrau ein Ausbrechen aus den ehelichen Pflichten. Dabei spielt seine italienisch-südländische Mentalität eine wesentliche Rolle (UA S. 46). Die Handlungsweise des Freundes der Ehefrau fasste er als rechtswidriges Eindringen in die Ehe auf. Der Angeklagte glaubte, berechtigten Grund für Verdruss und Wut zu haben. Beide Beweggründe sind deshalb nicht als Ausdruck niedriger Gesinnung zu werten. Der spontane Tötungsentschluss, den der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau fasste, charakterisiert die Tat als plötzliche Entladung eines Aggressionsstaus.
b) Bei dieser Sachlage bedarf keiner Erörterung, ob und in welchem Umfang die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gegeben sind (vgl. BGHSt 22, 80). Die Schwurgerichtskammer stellt fest, der Angeklagte habe „eine entsprechende Wertung“ sicherlich nicht nachvollzogen (UA S. 47).
c) Die gegen die Annahme des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen im Ergebnis fehl. Es ist richtig, dass es für die Bejahung der inneren Tatseite beim Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe genügt, wenn der Täter die Umstände kennt, die seinen Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGHSt 22, 77). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil schon die objektiven Voraussetzungen des Merkmals nicht gegeben sind. Die Behauptung der Revision, Triebfeder des Angeklagten sei seine Ohnmacht gewesen, seine Frau nicht zurückgewinnen zu können und dem Nebenbuhler die Frau nicht zu gönnen, lässt die Feststellung außer Acht, dass der Angeklagte die Frau mit ihrem Liebhaber beim Ehebruch ertappt zu haben glaubte und dass ihm dies „vor Augen stand“ (UA S. 20). Der vermeintliche Geschlechtsverkehr war für ihn „unzweifelhaft der konkrete Anlass seines Tötungsplanes gegen den Ehebrecher“ (UA S. 36). „Ihn beherrschte vordergründig allein die Ehebruchssituation“ (UA S. 37, 45). Die Schwurgerichtskammer verneint das von der Beschwerdeführerin angenommene Tatmotiv ausdrücklich (UA S. 45).
II. Andere Mordmerkmale scheiden nach Lage der Dinge aus. Heimtücke und Verdeckungsabsicht sind bereits durch das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 48, 49), für das Merkmal der Grausamkeit finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.
III. Bei der Ablehnung besonders schwerer Fälle i. S. des § 212 Abs. 2 StGB sind die für eine Wertung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ohne erkennbaren Rechtsirrtum berücksichtigt. Die Ausführungen der Revision laufen insoweit auf den Versuch hinaus, die eigene Wertung der Beschwerdeführerin an die Stelle der Gesamtwürdigung durch das erkennende Gericht zu setzen.
| Pikart | Maul | Foth | |||
| Woesner | Schikora |