Aufhebung des Strafausspruchs: Fehlende Feststellungen zur Jugendstrafe und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 709/75
- Datum
- 13.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Jugendstrafe setzt voraus, dass das Gericht darlegt, aus welchen in § 17 Abs. 2 JGG genannten Gründen die Jugendstrafe erforderlich ist.
Fehlen in den Urteilsgründen die Feststellungen zur Erforderlichkeit der Jugendstrafe, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Wenn die ausgesprochene Jugendstrafe nahe der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, bedarf es näherer Feststellungen dazu, ob die Schwere der Schuld oder schädliche Neigungen andere Erziehungsmaßregeln entbehrlich machen.
Die Zuständigkeit der Strafkammer nach § 103 Abs. 1 JGG besteht nur, solange die Voraussetzung (Nichtrechtskraft der Verfahren gegen erwachsene Mittäter) fortbesteht; fällt diese weg, ist an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Mohamed Cc ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1955 in ███, Sachbezeichnung: ████ u. a. – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 1975, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Die zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht kein Wort darüber verliert, aus welchen der in § 17 Abs. 2 JGG angeführten Gründe es die Verhängung einer Jugendstrafe für erforderlich gehalten hat. Das lässt sich hier weder dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen noch versteht es sich von selbst. Das Landgericht bezeichnet den bisher nicht bestraften Angeklagten selbst als einen im Umgang mit Betäubungsmitteln „unerfahrenen und nicht besonders pfiffigen“ unreifen jungen Menschen, dessen Allgemeinintelligenz „nahe der Debilität angesiedelt“ und der nur wenig befähigt ist, die Tragweite seiner Verhaltensweise zu überblicken oder einzuschätzen (UA S. 7/10). Sein Tatbeitrag bestand lediglich in der Vermittlung eines Interessenten für das Heroin und der Übergabe einer Probe dieses Betäubungsmittels. Ihn hat das Landgericht mit einer Jugendstrafe geahndet, die die Mindeststrafe des § 18 Abs. 1 JGG gerade um einen Monat übersteigt. Unter diesen Umständen hätte es näherer Feststellungen und Ausführungen darüber bedurft, ob die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe gebietet oder ob diese erforderlich ist, weil wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten, die in der Tat hervorgetreten sind, andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen.
Das Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter des Angeklagten ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Damit ist die Voraussetzung entfallen, die nach § 103 Abs. 1 JGG eine Zuständigkeit der Strafkammer begründet hat. Die Sache war daher an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen (Entscheidung des Senats in LM Nr. 1 zu § 103 JGG).
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