Zurückverweisung wegen Wegfalls der Zuständigkeit nach Abtrennung eines Mitangeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 735/77
- Datum
- 03.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtrennung eines Mitangeklagten kann die sachliche Zuständigkeit des bisherigen Gerichts entfallen lassen, wenn dadurch die für diese Zuständigkeit maßgeblichen Voraussetzungen wegfallen.
Sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Landgerichts nach §§ 103, 112 JGG nicht mehr gegeben, tritt die Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts nach § 40 JGG ein.
Ein von einem nicht mehr sachlich zuständigen Gericht erlassenes Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Bei Einweisung eines Mitangeklagten nach § 81 StPO ist zu prüfen, ob dadurch die Verfahrenszuständigkeit für die verbleibenden Angeklagten verändert wird; erforderlichenfalls ist das Verfahren abzutrennen und neu zuzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Thomas Werner Gerhard ███████ aus ████, geboren am ███ ███ 1957 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1978 aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1978, woran teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Bensheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und beschlagnahmte Gegenstände eingezogen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. Die Strafkammer war für die angefochtene Entscheidung nicht zuständig:
Das Verfahren richtete sich zunächst außer gegen den am 13. Februar 1957 geborenen Angeklagten ████████ gegen den erwachsenen Mitangeklagten ████████. In der Hauptverhandlung vom 10. Mai 1977 wurde durch Beschluss des Gerichts das Verfahren gegen █████████████████████ abgetrennt, weil dieser gemäß § 81 StPO in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen wurde. Am 12. Mai 1977 wurde dann das Urteil gegen den Angeklagten verkündet.
Mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten ████████████ waren die Voraussetzungen weggefallen, die die Zuständigkeit des Landgerichts nach den §§ 103, 112 JGG begründet hatten. Von diesem Zeitpunkt an war nicht mehr die Strafkammer, sondern das Jugendschöffengericht sachlich zuständig (§ 40 JGG; vgl. BGHSt 13, 157, 159; BGH LM Nr. 1 zu § 103 JGG; BGH, Beschl. v. 13. Januar 1976 – 5 StR 709/75). Das von der Strafkammer gleichwohl verkündete Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen werden.
2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 25, 290 hingewiesen.
| Müller | Willms | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Meyer |