Revision: Strafausspruch wegen versuchter Notzucht aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 705/67
- Datum
- 09.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände nicht zugerechnet werden, wenn sie regelhaft zu den Mitteln der Begehung einer Versuchstat gehören (z.B. Auswahl eines abgeschiedenen Tatorts).
Die Vergünstigung des § 44 StGB ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der erstrebte rechtswidrige Erfolg trotz Verwirklichung sonstiger Tatbestandsmerkmale entgegen dem Willen des Täters nicht eingetreten ist.
Der Umstand, dass die Vollendung der Tat durch den Widerstand des Opfers verhindert wurde, darf im Rahmen der Strafzumessung nicht zuungunsten des Täters verwertet werden; zwischen freiwilligem Rücktritt (§ 46 Nr. 1 StGB) und erzwungenem Scheitern ist zu unterscheiden.
Erstreckt sich der Rechtsfehler auf eine Einsatzstrafe im Sinne des § 74 StGB, ist nicht auszuschließen, dass auch andere Einzelstrafen beeinflusst sind; in einem solchen Fall ist der Strafausspruch im Umfang des Fehlers aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 22. August 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Seemann Bernhard ██████ aus ███████████████, geboren ███████████ 1935 in █████,
wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als ███████████ ████████, Bundesanwalt ██ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 22. August 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das für Nordenham örtlich zuständige Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
1. Die Einzelangriffe der Revision sind – soweit sie überhaupt zulässig sind – offensichtlich unbegründet (BGHSt 9, 48; BGHSt 5, 377; 6, 391, 394). Die Schuldsprüche waren daher zu bestätigen, weil insoweit auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat.
2. Rechtliche Bedenken bestehen indessen gegen die Strafschärfungserwägungen zur versuchten Gewaltunzucht.
a) Einmal wird dem Beschwerdeführer ein Verhalten erschwerend zugerechnet, welches regelmäßig mit der Begehung einer solchen Versuchstat verknüpft ist. Denn im Allgemeinen sucht sich jeder Täter, der eine Frau zwecks gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen überfallen will, den Tatort so aus, dass er nach Möglichkeit vor Störungen durch Dritte geschützt ist.
b) Zum anderen durfte bei der Strafbildung nicht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er nur durch den Widerstand seines Opfers an der Durchführung der Straftat gehindert worden ist, diese also nicht freiwillig aufgegeben hat. Das Gesetz gewährt nämlich die Vergünstigung des § 44 StGB auch dann, wenn der mit der Tat erstrebte rechtswidrige Erfolg trotz Verwirklichung aller sonstigen Straftatbestandsmerkmale entgegen dem Willen des Täters nicht eingetreten ist. Dieser bleibt sogar nach § 46 Nr. 1 StGB straflos, wenn er die Tat aus freien Stücken vor ihrer Vollendung aufgegeben hat.
Der Strafausspruch wegen des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB konnte also nicht bestehen bleiben.
3. Da es sich hierbei um die Einsatzstrafe im Sinne des § 74 StGB handelt, ist nicht sicher auszuschließen, dass auch die anderen Einzelstrafen durch den Rechtsfehler mitbeeinflusst worden sind und dass der Tatrichter ohne seinen Rechtsirrtum zu einer niedrigeren (unter Umständen der Bewährungsaussetzung zugänglichen) Gesamtstrafe gelangt wäre.
Der Strafausspruch war deshalb in vollem Umfang aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Kersting ae.