Treffer
BGH Urteil

Untreue bei Baukostenzuschuss trotz Wohnungsbau und Weitervermietung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 705/54
Datum
22.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier Angeklagter wegen Betruges und Untreue im Zusammenhang mit Baukostenzuschüssen für Wohnungen. Die Verurteilung wegen Untreue wurde bestätigt: Die Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 StGB endet nicht damit, dass die Wohnung mit dem Zuschuss gebaut wird, wenn sie anschließend anderweitig überlassen und der Zuschuss nicht zurückgezahlt wird. Dagegen wurden zwei Betrugsverurteilungen aufgehoben, weil Feststellungen zum Vorsatz (Fall Weinberg) bzw. zum Vermögensschaden bei Stundung einer Forderung (Fall Scheer) lückenhaft waren. Im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen; die Revision des Mitangeklagten wurde im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer gegen Baukostenzuschuss die Erstellung und Verschaffung einer Wohnung zusagt, übernimmt eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB.

2

Die Vermögensbetreuungspflicht bei Baukostenzuschüssen besteht fort, wenn die Wohnung zwar mit Hilfe des Zuschusses erstellt, dem Zuschussgeber aber nicht überlassen und der Zuschuss nicht zurückerstattet wird.

3

Bei Betrug durch Täuschung im Zusammenhang mit Baukostenzuschüssen müssen die Urteilsgründe eigenständige Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zur Bereicherungsabsicht) für den konkreten Fall enthalten.

4

Eine bloße Stundung einer Forderung begründet nur dann einen Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB, wenn sich der wirtschaftliche Wert der Forderung durch die Stundung vermindert.

5

Für die Schadensbeurteilung bei Stundung ist entscheidend, ob die Forderung zum Zeitpunkt der Stundungsabrede (aus Sicht des Gläubigers) werthaltiger war als später; maßgeblich sind wirtschaftliche Erfolgsaussichten der Durchsetzung, nicht allein die rechtliche Schlechterstellung.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 17. August 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bildhauer Friedrich ███████ aus ██ ██████, dort geboren am ███████████████████, 2.) den Baumeister August H. ██ aus Hd., dort geboren ████████████████, wegen Betruges usw.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:

Rotberg, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Leitsatz

Wer gegen Gewährung eines Baukostenzuschusses die Erstellung und Vermittlung einer Wohnung verspricht, handelt auch dann untreu, wenn er zwar die Wohnung unter Verwendung des Zuschusses herstellt, sie aber anderweitig vermietet und auch den Zuschuss nicht zurückzahlt.

Aktenzeichen: 5 StR 705/54

Urteil des BGH vom 22. November 1955

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ███████████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 17. August 1954 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██ ██ wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Betruges in den Fällen ██████ und ████████████████ verurteilt worden ist; b) in den ihn betreffenden Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Ahrens wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ██ ███ – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Verfahren gegen den Angeklagten ███████████, soweit er der Untreue zum Nachteil ████ schuldig befunden worden war, ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes – unter Freisprechung dieses Angeklagten im Übrigen – 1954 eingestellt worden.

Der Angeklagte Ahrens ist wegen Betruges in fünf Fällen und wegen Untreue in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen eingelegt.

1.) Die Revision des Angeklagten H. ist zulässig, weil dieser vor dem Landgericht in erster Linie Freisprechung beantragt hatte, also durch die Einstellung des Verfahrens beschwert ist.

2.) Der Angeklagte ██ █████ hat sein Rechtsmittel ordnungsgemäß auf die Betrugsfälle ███████ und █████ sowie auf den Untreuefall ███████ und im Übrigen auf die Strafaussprüche beschränkt.

Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ██████ decken sich mit der Sachrüge und können daher in diesem Zusammenhang erörtert werden.

I. Fall Weinberg:

Um seinen schlechten Wohnverhältnissen abzuhelfen, hatte der Angeklagte Ahrens sich entschlossen, auf dem vom Mitangeklagten ████ verwalteten Grundstück ein Haus zu errichten. ███████ wollte ihn dabei unterstützen. Eine finanzielle Beteiligung war nicht vorgesehen. Der Bau sollte fast ausschließlich mit fremden Mitteln durchgeführt werden. Sobald kein Geld mehr vorhanden war, suchte █████████████ einen neuen Geldgeber. Aus diesem Grunde vermietete er auch am 1. Mai 1953 eine Wohnung im „obersten Dachgeschoss“ an den Zeugen █████████ gegen Zahlung eines Baukostenzuschusses von 1000 DM. Auch ihm verschwieg er, dass eine derartige Wohnung im genehmigten Bauplan überhaupt nicht vorgesehen war. Er hat auch später einen entsprechenden Bauantrag nicht gestellt. Außerdem log er ihm vor, er habe das Grundstück für 8000 DM gekauft. Weinberg zahlte ihm daraufhin am 1. Mai 1953 und 22. Juni 1953 je 500 DM. Er bekam die erhoffte Wohnung aber nicht und musste sich schließlich mit einem Kellerraum begnügen und für dessen Instandsetzung noch weitere 150 DM aufwenden. Auch diesen Raum wird er auf Veranlassung des Bauaufsichtsamtes demnächst aufgeben müssen.

Das Landgericht bestraft den Angeklagten wegen Betruges.

1.) Soweit die Revision des Beschwerdeführers ██ ██ sich gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes des Betruges wendet, gehen ihre Angriffe fehl.

Es kommt nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, ohne Genehmigung zu bauen, diese aber später einzuholen. Auf jeden Fall war er verpflichtet, dem Zeugen ███ ██████████ bei Zahlung des Baukostenzuschusses den Umstand zu offenbaren, dass ein genehmigter Bauplan für die erstrebte Wohnung noch nicht vorlag. Hiervon abgesehen hat die Strafkammer die Täuschungshandlung nicht nur in der dargelegten Unterlassung, sondern auch in der unwahren Behauptung gesehen, er habe das Grundstück für 8000 DM gekauft. Diese unrichtige Angabe war auch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die Entschließung des Zeugen von unmittelbarer Bedeutung, wie das Urteil mit dem Wort „daraufhin“ deutlich zum Ausdruck bringt.

Die von der Revision neu vorgetragenen Tatsachen können in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.

2.) Dem Beschwerdeführer ist aber zuzugeben, dass die Feststellungen zur inneren Tatseite, wenn auch nicht widersprüchlich, so doch lückenhaft sind.

Die im Urteil bei der allgemeinen Sachdarstellung angeführten Tatsachen betreffen nur das äußere Tatbild. Auch an anderer Stelle der Urteilsgründe sind keine inneren Tatsachen für den Fall Weinberg aufgeführt. Allerdings schreibt das Landgericht:

„Er hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen dieser Zeugen dadurch beschädigt, dass er durch Unterdrückung wahrer Tatsachen, nämlich dass die vermieteten Wohnungen bereits vergeben waren, einen Irrtum erregte und die Zeugen dadurch zur Zahlung der Baukostenzuschüsse veranlasste.“

Diese bei der rechtlichen Erörterung enthaltenen Darlegungen holen nur die Feststellungen zur inneren Tatseite anderer Betrugsfälle nach. Sie können sich aber nicht auf den Fall ██████████████████ beziehen, weil hier die Täuschungshandlung nicht im Verschweigen der Doppelvermietung zu sehen ist. In Bezug auf diesen angefochtenen Fall fehlt es mithin an Angaben über die inneren Tatsachen. Es liegt zwar nahe, die erforderlichen Folgerungen aus dem äußeren Tatbild zu ziehen. Dem Revisionsgericht ist dies jedoch verwehrt, weil eine solche Aufgabe allein Sache des Tatrichters ist. Das Landgericht wird daher über den Fall ████ nochmals verhandeln und entscheiden müssen.

II. Fall Scheer:

Der Zeuge █████ hatte eine Geldforderung gegen ██████ aus geleisteten Glaserarbeiten. Der Angeklagte vereinbarte mit ihm Anfang August 1953, dass Scheer die Wohnung im zweiten Stock links bekommen und seine Forderung als Baukostenzuschuss angesehen werden solle. Scheer ließ sich darauf ein, da er nicht wusste, dass die ihm zugesagte Wohnung schon vergeben war. Er ist um den Betrag von 378,41 DM geschädigt.

Das Landgericht bestraft den Angeklagten wegen Betruges, weil er den Zeugen „zur Nichtgeltendmachung seiner Forderungen und Einverständnis zur Anrechnung auf einen Baukostenzuschuss veranlasste“.

1.) Die Beanstandungen der Revision zur Beweisführung sind unzulässig.

2.) Mit Recht weist der Beschwerdeführer aber darauf hin, dass die schriftliche Urteilsbegründung nicht ergebe, ob der Zeuge Scheer wirklich einen Schaden erlitten habe.

Nach den Darlegungen der Strafkammer ist der Schaden in der dem Angeklagten durch Umwandlung der Werklohnforderung in ein Baukostendarlehen gewährten Stundung zu sehen (von einer Umwandlung in einen verlorenen Baukostenzuschuss kann nach den bisherigen Feststellungen keine Rede sein). Eine Stundung bedeutet aber nur dann einen Vermögensschaden, wenn durch sie die Forderung an Wert verliert. Dafür kommt es nicht auf die mit der Stundung verbundene rechtliche Schlechterstellung des Gläubigers an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist. Das kann hier nur dann der Fall sein, wenn der Angeklagte zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später. War dagegen die Forderung des Scheer schon zur Zeit der getroffenen Vereinbarung so gefährdet, dass sie durch diese nicht mehr an Wert verlieren konnte, so wäre ein Vermögensschaden zu verneinen (vgl. u. a. BGHSt 1, 262/264). Es hätte daher Ausführungen darüber bedurft, ob der Angeklagte noch zahlungsfähig war (und dies auch wusste), als er den Zeugen zur Umwandlung der Forderung in einen Baukostenzuschuss veranlasste, insbesondere, ob eine Vollstreckung in sein Vermögen zu dieser Zeit größeren Erfolg als später versprochen haben würde. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, waren Darlegungen hierzu besonders deshalb unentbehrlich, weil █████████ ██ im Sommer 1951 den Offenbarungseid geleistet hatte (UA S. 2) und seine für den Bau beschafften Mittel schon etwa im März 1953 „erschöpft waren“ (UA S. 4). Der Umstand, dass er später noch Geld – sogar in strafbarer Weise – erlangte, bedeutete noch nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war oder mit seiner alsbaldigen Zahlungsfähigkeit rechnete.

Die Verurteilung wegen Betruges im Falle █████ war daher ebenfalls aufzuheben.

III. Fall ███:

Die Schwestern ███████ hatten Mitte des Jahres 1952 insgesamt 3000 DM Baukostenzuschuss an Ahrens gezahlt. Dafür war ihnen eine Wohnung im Erdgeschoss zugesagt worden. Als sich die Fertigstellung des Baues verzögerte, wandten sie sich wiederholt an den Angeklagten H. Beide Angeklagten fürchteten daraufhin, dass ihnen die Geschwister späterhin auch als Mieterinnen unbequem werden könnten. Sie entschlossen sich daher, einem Dritten, dem Zeugen ███████████, die an die Schwestern vermietete Wohnung zukommen zu lassen. In Gegenwart von H. vermietete Ahrens die in Rede stehende Wohnung an Dreher. █████ teilte den Schwestern ████████████████ mit, ██ lege keinen Wert darauf, dass sie bei ihm in eine ███████ einzögen; sie würden ihr Geld im November 1953 zurückerhalten. Beide Angeklagten wussten, dass sie zu einer solchen einseitigen Aufhebung des Vertrages nicht berechtigt waren. Am 11. September 1953 ließen sie sich von ███████████ Baukostenzuschuss von 3000 DM zahlen. █████████ erhielt die Wohnung später auch tatsächlich. Eine Rückzahlung des Geldes an die Zeuginnen █████ ist nicht erfolgt.

Nach Auffassung des Landgerichts sind beide Angeklagten einer Untreue zum Nachteil der Zeuginnen ██████ schuldig.

Hierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt:

„Die Angeklagten haben, indem sie die diesen Zeuginnen zugesagte Wohnung anderweitig vermieteten, vorsätzlich die ihnen kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch den Zeuginnen, deren Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt. Dass die Entgegennahme von Baukostenzuschüssen eine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB begründet, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH in MDR 1954 S. 495).“

Den Angeklagten ████ ███ hat das Gericht nicht der Beihilfe, sondern der Mittäterschaft an der Untreue zum Nachteil der Zeuginnen ███████ für schuldig befunden. Er wollte nicht nur eine Tat des Angeklagten Ahrens unterstützen, sondern hatte sich mit ihm zur gemeinschaftlichen Tatausführung verbunden (§ 47 StGB). Er war auch schon wegen seiner Honorarforderung von über 4500 DM, die aus eingegangenen Baukostenzuschüssen ratenweise gezahlt wurde und noch nicht voll getilgt war, an weiteren Zuschüssen selbst interessiert.

Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revisionen gegen diese Verurteilungen greifen nicht durch.

1.) Die Einzelbeanstandungen der Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet. Insbesondere kann der Revision des ███ nicht eingewandt werden, dass die Strafkammer mit Unrecht die Vorschrift des § 47 StGB auf ihn angewandt habe.

2.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils führt im Ergebnis zu keinem Erfolg der Revisionen.

a) Das Landgericht beruft sich für die Anwendung des § 266 StGB auf eine Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (MDR 1954, 495). Danach übernimmt der Empfänger von Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüssen die besondere Verpflichtung, „dem Vertragspartner mit Hilfe der empfangenen Geldmittel eine Wohnung zu erstellen“. Diese Pflicht steht wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages und gibt diesem einen auftragsähnlichen Inhalt. Dass an dieser Entscheidung festzuhalten ist, kann keinem ernsthaften Zweifel begegnen.

b) Im vorliegenden Fall erhebt sich nun die weiterreichende Frage, ob der strafrechtliche Schutz des § 266 StGB zugunsten des Geldgebers auch dann noch anhält, wenn die Wohnung mit Hilfe des Geldes an sich ordnungsgemäß erstellt worden ist, der Zuschussempfänger aber aus irgendwelchen Gründen seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, andererseits aber dem Berechtigten den Zuschuss auch nicht zurückerstattet.

aa) Bei einem solchen Sachverhalt könnte erwogen werden, ob nicht die Bindung aus dem Mietvertrag eine in sich selbständige, nebenhergehende Verpflichtung darstellt, die ihrem Wesen nach keine Treueverpflichtung im Sinne des § 266 StGB ist, sondern nur der bloßen allgemeinen Pflicht zur Vertragstreue unterliegt. Der Bauherr hätte dann eine Doppelstellung: Einmal müsste er der aus dem auftragsähnlichen Verhältnis sich ergebenden – strafrechtlich geschützten – Treuepflicht genügen und zum anderen die – strafrechtlich ungeschützte – allgemeine Vertragspflicht aus dem Mietvertrag erfüllen.

bb) Dieser Rechtsmeinung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen, weil sie den an sich unteilbaren, auch für den Treuepflichtigen deutlich erkennbaren Interessen des Geldgebers keine Rechnung trägt.

Das Wesen der Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB besteht darin, dass der Verpflichtete „fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen“ hat. Inhalt und Umfang der Treueverpflichtung bestimmt sich also allein nach dem Inhalt und Umfang der anvertrauten Vermögensinteressen.

Ein Wohnungsuchender, der einen Baukostenzuschuss zahlt, will nun aber mit der Hingabe des Geldes nicht lediglich den Aufbau der Wohnung erreichen, sondern bezweckt in erster Linie, dass die Wohnung für ihn selbst erstellt wird, dass ihm jedenfalls mindestens durch den Bauherrn der Geldwert erhalten bleibt. Ohne Verschaffung der Wohnung wird – wie auch jeder Bauherr weiß – die Geldhingabe für den Zuschussgeber schlechthin sinnlos. Es handelt sich mithin für den Bauherrn um die Übernahme einer nach Inhalt und Umfang der anvertrauten Vermögensinteressen einheitlichen Verpflichtung. Sie kann nicht in – unter Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze strafrechtlich verschieden zu beurteilende – Einzelverpflichtungen zerlegt werden, ohne dass sie ihren Sinn verliert. Dann aber kommt es weiter auch nicht darauf an, ob der Baupflichtige den Eintritt des vereinbarten Erfolges vor oder nach Verwendung des anvertrauten Geldes verhindert. Entscheidend ist allein, dass er, ohne den Baukostenzuschuss zurückzuerstatten, das vereitelt, was der Geldgeber erkennbar mit der Hingabe des Geldes beabsichtigt hatte.

In diesem Sinne hat auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden und dabei anerkannt, „eine Verletzung der bezüglich des eingezahlten Baukostenzuschusses übernommenen Vermögensbetreuungspflicht liegt auch dann vor, wenn der Bauherr den Zuschuss zwar zum Aufbau der vermieteten Wohnung verwendet, die damit aufgebaute Wohnung dann aber einem anderen überlässt oder sonst veranlasst, dass der erste Mieter die Wohnung nicht erhält, ohne ihm den Baukostenzuschuss zurückzuzahlen“ (vgl. BGH in 3 StR 787/53 vom 21. Januar 1954).

Die Verurteilung beider Angeklagten wegen Untreue ist also zu Recht erfolgt. Die Revision des Beschwerdeführers Hagemann musste daher verworfen werden.

IV. Straffrage:

Die Revision des Angeklagten Ahrens greift notwendig auch in Bezug auf die Strafaussprüche der Untreueverurteilung und der übrigen Betrugsverurteilungen durch, weil die Möglichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe dieser Bestrafungen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen (Weinberg und Scheer) mit beeinflusst worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

LG HildesheimDr. RotbergSchmitt
SchmidtDr. KoffkaBörker

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