Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung – Prüfung alternativer Maßregeln (§64 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 704/95
- Datum
- 11.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass das Tatgericht erkennbar geprüft hat, ob andere Maßregeln (insbesondere die Unterbringung nach §64 StGB) zur Abwendung der vom Täter ausgehenden Gefahr ausreichend sind.
Bei Bestehen einer Suchtproblematik ist zu prüfen, ob eine Unterbringung nach §64 StGB wegen Aussicht auf Besserung in Betracht kommt; eine bloße Feststellung von Alkoholproblemen genügt nicht ohne weitere Feststellungen.
Die erfolglose Teilnahme an Entwöhnungsmaßnahmen begründet nicht automatisch die Aussichtslosigkeit einer Maßregel nach §64 StGB; hierzu sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen des Tatrichters erforderlich.
Vorherige Jugendstrafen und die konkrete Art der früheren Tatentscheidung sind bei der Abwägung und bei der Frage der Geeignetheit von Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Oliver, geboren am ███ ██ 1967 in ████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. Januar 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
„Der Ausspruch der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann indes keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob auch die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen und deshalb der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr schon durch diese Maßregel begegnet werden kann (§ 72 StGB, vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1964 – 4 StR 482/63).
Dazu bestand hier deshalb Anlass, weil der Angeklagte Alkoholmissbrauch betreibt (UA S. 3, 14) und bei ihm eine „abhängigkeitsnahe (sog. sekundärer Alkoholismus)“ Alkoholproblematik besteht (UA S. 5). Bei der (Symptom-)Tat vom 8. Januar 1988 wirkte auf ihn eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 ‰ ein. Bei der jetzt abgeurteilten Tat war er alkoholisch enthemmt (UA S. 6, 13). Auch wenn der Angeklagte an zwei Entwöhnungstherapien „erfolglos teilgenommen“ hat, da er anschließend weitergetrunken hat (UA S. 3), kann im Revisionsverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass eine Unterbringung nach § 64 StGB wegen Aussichtslosigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) unzulässig ist. Hierüber wird der Tatrichter zu befinden haben.“
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass angesichts der Art und Weise der Begehung der Tat, die zu der Verurteilung im Jahre 1988 führte, und des Umstands, dass wegen dieser Tat Jugendstrafe verhängt wurde, Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen.
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