Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 701/95
Datum
11.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Totschlags verurteilt worden; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hält die Feststellungen zum äußeren Tathergang für zutreffend, bemängelt jedoch, dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht zuverlässig ausgeschlossen wurden. Aufgrund besonderer Tatumstände ordnet der Senat die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB sind vom Tatrichter zu prüfen; liegen konkrete Anhaltspunkte für verminderte oder fehlende Steuerungsfähigkeit vor, ist dies durch sachverständige Begutachtung abzuklären.

2

Bei entlastenden Angaben des Angeklagten, deren Richtigkeit nicht durch ausreichende Beweise gestützt ist, kann der Richter diese nicht ohne Weiteres als unerschütterlich der Entscheidungsgrundlage zugrunde legen.

3

Allein aus den vom Angeklagten zu Alkoholmengen gemachten Angaben darf der Tatrichter nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine erhebliche Alkoholisierung im Sinne des § 21 StGB annehmen.

4

Ist die subjektive Tatseite (insbesondere Schuldfähigkeit) nicht rechtsfehlerfrei aufgeklärt, kann der Schuldspruch und der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. August 1995

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 11. Januar 1996 in der Strafsache gegen

███████ am ███ ███ 1964 in ██████ (Mongolische Volksrepublik), █████ ███████

Ze ███████ am 0. █████ in ████ (Volksrepublik), alias ██████████

G ███████ am 8. ██ 1963 in ████ (Volksrepublik), alias Chan geboren am 0C. ██ 1963 in ███ (China), ██ alias Dorij geboren 1961 in ███ ████████ alias Dorij Ty geboren 1961 in ████ ███████

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. Januar 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tathergang sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die insoweit von der Revision geltend gemachten Einwendungen haben keinen Erfolg.

Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte das Tatopfer ████ ██ durch 34 mit voller Wucht geführte Messerstiche in Tötungsabsicht verletzt, wobei mit einem Bruststich beide Herzkammern eröffnet wurden, so dass ████ daran verblutete. Nach der Tat schrieb der Angeklagte mit einem Filzstift an die Wand des von ihm und [REDACTED] gemeinsam bewohnten Containers: "Ich heiße ██████ █████ Ich muss sterben".

Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat der Tatrichter auf eine Gesamtwürdigung zahlreicher Beweismittel gestützt. Das Ergebnis der Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden sind.

Zwar hat der Tatrichter die Frage einer möglicherweise durch Alkoholwirkung erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit erörtert und rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass für entlastende Angaben eines Angeklagten, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, vom Richter nicht ohne Weiteres als unwiderlegbar der Entscheidung zugrunde zu legen sind (BGHR StPO § 261 Einlassung 5), war der Tatrichter ohne jeden Anhalt und lediglich aufgrund der Alkoholmengenangaben des Angeklagten nicht gehalten, eine erhebliche Alkoholisierung zugrunde zu legen, die den Bereich des § 21 StGB erreicht.

Allerdings weist der vorliegende Fall mit den oben dargestellten Tatumständen Besonderheiten auf, die dazu drängten (vgl. BGH, Beschluss vom 2.8.1995 – 5 StR 231/95 –; BGH, Urteil vom 23.3.1995 – 4 StR 746/94 –, NJW 1995, 2300), der Frage nachzugehen, ob wegen des Zustands des Angeklagten – etwa auch unter dem Gesichtspunkt des Affekts – die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war. Hierzu wird der Tatrichter einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen haben.

Der Senat hat nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch aufgehoben, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, die subjektive Tatseite ohne Bindung neu festzustellen.

SchaferHarmsHager
LaufhütteBasdorf