Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Sicherungsverwahrung; Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 699/95
Datum
09.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Vergewaltigung mit Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der BGH bestätigte Schuldspruch und Strafe, hob jedoch den Maßregelausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob statt Sicherungsverwahrung eine Unterbringung nach §64 StGB ausreichend sein kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in den Urteilsgründen zu prüfen und darzulegen, ob statt der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung nach § 64 StGB in Betracht kommt (§ 72 Abs. 1 StGB).

2

Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB in den Urteilsgründen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Feststellung des Gerichts, dass keine Alkoholkrankheit oder -sucht vorliegt, schließt nicht generell die Annahme eines Hang zur behandlungsbedürftigen Störung im Sinne des § 64 StGB aus.

4

Der Tatrichter hat bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls auch die Frage eines teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. August 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1964 in ███, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gegen Schuldspruch und Strafausspruch richtet.

Hingegen führt die Revision mit der Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:

„Die Anwendungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB liegen vor. Indessen verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob entsprechend § 72 Abs. 1 StGB statt der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung nach § 64 StGB in Betracht kommt und ausreichend sein kann. Auch darauf aber kommt es an (Hanack in LK 10. Aufl. § 72 Rdn. 15 unter Hinweis auf u.a. BGH, Urt. v. 10. Januar 1964 – 4 StR 482/63; ebenso Lackner, StGB 21. Aufl. § 66 Rdn. 21).

Die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 64 StGB sind hier nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere muss es nicht an Erfolgsaussichten nach Maßgabe von BVerfGE 91, 1 (= NStZ 1994, 578) fehlen. Ebensowenig lässt sich von vornherein ausschließen, dass mit solcher Anordnung die Allgemeinheit ausreichend geschützt werden kann, so dass es einer Sicherungsverwahrung nicht bedarf. Dafür können die festgestellten intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten sprechen, während seiner Haftschwäche u.U. therapeutisch begegnet werden kann. Das wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung – nach sachverständigem Rat – zu beurteilen haben.“

Dem schließt sich der Senat an. Die Urteilsfeststellungen zur fehlenden Alkohol-„Krankheit“ oder -„sucht“ stehen der Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4; BGH bei Holtz MDR 1994, 432). Gegebenenfalls wird der neue Tatrichter sich im vorliegenden Fall auch mit der hier nicht fernliegenden Anordnung teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) auseinanderzusetzen haben.

SchaferHorstkotteHager
LaufhütteBasdorf