Landfriedensbruch: Beweisfragen, Gehörsverletzung und Tateinheit bei Sachbeschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 699/67
- Datum
- 07.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, der das Begehren, einen Zeugen nach früheren Vorbelastungen zu befragen, ohne nachvollziehbare Begründung zurückweist, verstößt gegen §§ 240, 241 Abs. 2 StPO, sofern nicht erkennbar ist, dass die Fragen ungeeignet oder nicht zur Sache gehörig sind.
Bei § 125 StGB (Landfriedensbruch) genügt die Feststellung einer ausreichend großen Menschenmenge und der gemeinschaftliche Wille zu gewalttätigen Handlungen; räumliche und zeitliche Verbindung sowie Kenntnis der Umstände können den Anschluss eines Einzelnen an die Menge indizieren.
Eine behauptete Putativnotwehr rechtfertigt gewalttätiges Verhalten nicht, wenn die Beteiligten von vornherein zum Angriff zusammengekommen sind oder sich dem Angriff durch aktives Mitwirken angeschlossen haben.
Die tateinheitliche Erfassung einer Handlung im Rahmen des Landfriedensbruchs schließt eine gesonderte Strafbarkeit desselben Verhaltens wegen Sachbeschädigung aus; eine doppelte Bestrafung derselben Tatbestandsverwirklichung ist unzulässig.
Das bloße Anschließen des Verteidigers eines Angeklagten an einen Hilfsbeweisantrag eines anderen begründet nicht ohne weiteres eine Ausdehnung zugunsten des Anschließenden; eine Wahrunterstellung zugunsten eines anderen Angeklagten setzt eigene Anknüpfungstatsachen voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 10. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
███████, █████, ███, ██ MC zu ████, RT na ███, SiC_D, GC_D und ████
wegen Landfriedensbruch u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████ JausC ███ als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████, █████, ███, ██ MC zu ████ RT na ███ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. Mai 1967 gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten SiC_D wird das Urteil gegen ihn
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Sachbeschädigung wegfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten SiC_D und die Revisionen der Angeklagten GC_D und ████ werden verworfen.
Die Angeklagten GC_D und ████ tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, das insoweit auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten SiC_D, ████████, ███, ████ MC_D we ██ CD, RD und HD in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wegen schweren Landfriedensbruchs, SiC_D zudem in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten ███████████ wegen Landfriedensbruchs verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
A.
Die Revisionen der Angeklagten ████, ███████, ███, MC zu ███ und ███ ringen mit folgender Verfahrensbeschwerde durch.
Das Landgericht hat das Begehren des Verteidigers dieser Angeklagten, den Zeugen Polizeiobermeister █████████ zu befragen, „ob ihm bekannt sei, dass einige der Hochzeitsgäste in Schlagereien schon einmal verwickelt worden seien und evtl. auch deswegen vorbestraft seien“, durch den Beschluss zurückgewiesen: „Fragen danach, ob einer der Zeugen wegen Körperverletzung bestraft ist, werden nicht zugelassen.“
Mit Recht erblicken die Beschwerdeführer hierin einen Verstoß gegen die §§ 240, 241 Abs. 2 StPO. Der Beschluss enthält keine Begründung. Er hätte nur darauf gestützt werden können, dass die Fragen ungeeignet seien oder nicht zur Sache gehörten. Das scheidet hier aus. Die Vorbelastungen der Zeugen, die der Verteidiger erfragen wollte, standen mit den gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfen der gemeinschaftlichen Körperverletzung und des schweren Landfriedensbruchs, der weitgehend durch Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen wurde, in engem Zusammenhang. Sie konnten zumindest für die Glaubwürdigkeit der Zeugen von Bedeutung sein. Die Pflicht zur Wahrheitserforschung hatte es daher auch nicht gestattet, die Fragen etwa aus Rücksicht auf das Ansehen der Zeugen zurückzuweisen.
B.
Von den übrigen Revisionen hat nur die des Angeklagten SiC_D zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden versagen.
1. Der Angeklagte Giese kann die Aufklärungsrüge nicht darauf stützen, dass der Tatrichter die Angeklagten nicht genügend befragt habe.
2. § 244 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Der Hilfsbeweisantrag, den der Verteidiger eines anderen Angeklagten (Altenbernd) gestellt hatte, betraf nur dessen eigenes Verhalten während der Schlägerei. Indem sich der Verteidiger des Beschwerdeführers ███████ diesem Antrag „anschloss“, behauptete er nicht, dieser Angeklagte habe ebenso wie Altenbernd gehandelt. Entgegen der Meinung der Revision hatte die Strafkammer daher keinen Grund, die Wahrunterstellung, die sie zugunsten Altenbernds vorgenommen hat, auf den Beschwerdeführer „auszudehnen“.
II.
Das Einzelvorbringen der Revisionen zur Sachrüge ist unbegründet.
1. Sämtliche Revisionen rügen Verletzung des § 125 StGB. Die Merkmale des Landfriedensbruchs sind indessen im Urteil einwandfrei dargetan.
a) Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten mit früheren Mitangeklagten zusammengetan und eine aus 118 Personen bestehende Hochzeitsgesellschaft im Nachbardorf Barkhausen mit Schlägen und Steinwürfen angegriffen, um sich mit vereinten Kräften für eine Abfuhr zu rächen, die der Angeklagte ████ von dem Zeugen █████████ eingesteckt hatte. Zutreffend bejaht das Landgericht, dass sämtliche 12 Teilnehmer eine Menschenmenge bildeten. Ihre Zahl war, wie der Sachverhalt ergibt, groß genug, um den Platz vor der Gastwirtschaft, den sie zunächst freipriigelten, zu beherrschen und anschließend von dort aus mit Steinen und anderen Wurfgeschossen gegen die Hochzeitsgäste vorzugehen, die in den Räumen der Gastwirtschaft zum Teil vergeblich Schutz suchten.
b) Das Landgericht meint, die Angeklagten hätten sich noch nicht zusammengerottet, als sie in Buer abfuhren. Hierauf kommt es entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer auch nicht an. Das Landgericht erachtet es mit Recht für ausreichend, dass sich die Angeklagten auf dem Vorplatz der Gastwirtschaft vereinigten und alsbald eine Schlägerei begannen oder fortsetzten. Spätestens in diesem Augenblick trat ihr Wille zu gemeinsamen gewalttätigen Handlungen offen zutage.
c) Als öffentlich erachtet das Landgericht die Zusammenrottung, weil an der Gastwirtschaft vorbeikommende Passanten, vor allem aber andere Teilnehmer der Festveranstaltungen in Buer jederzeit die Möglichkeit hatten, sich den Angeklagten anzuschließen. Das Landgericht bestätigt diese Feststellung durch den Hinweis, dass eine Gruppe aus Buer nach Barkhausen kam, um dem Geschehen zuzusehen. Hiergegen lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
d) Zum inneren Tatbestand sagt das Landgericht, die Angeklagten wussten, dass sich eine unbestimmte Zahl von Personen an der Zusammenrottung beteiligen konnte (UA S. 32). Es stellt weiterhin fest, dass allen Angeklagten „die Umstände des Geschehens spätestens im Zeitpunkt der Ankunft in Barkhausen“ bekannt waren, und dass sich die einzelnen Angeklagten an der Zusammenrottung beteiligten, nachdem sie die Schlägerei vor der Gastwirtschaft wahrgenommen hatten. Da die Teilnehmer entweder selbst Gewalttätigkeiten begangen haben oder sie geraume Zeit vor Augen hatten, bedurfte es keiner Hervorhebung, dass sich jeder einzelne bewusst war, durch seinen Anschluss oder durch sein Verbleiben die rechtswidrigen Ziele der gewalttätigen Menge zu unterstützen.
e) Abwegig ist das Vorbringen sämtlicher Revisionen, die Schlägerei auf dem Vorplatz und die späteren Steinwürfe seien durch Notwehr gerechtfertigt oder durch vermeintliche Notwehr entschuldigt. Der Angeklagte ████ erhielt von dem Zeugen ████████ einen Schlag, als er mit der ersten Gruppe in gewalttätiger Absicht auf die Gastwirtschaft zuging. Der Angeklagte MC_D zu ██ wurde von den Hochzeitsgästen in das Lokal gezogen, nachdem er sich an der Schlägerei beteiligt und versucht hatte, die Tür zur Gastwirtschaft aufzureißen. Im Übrigen hatten sich die Angeklagten von vornherein zum Angriff auf die Hochzeitsgesellschaft gesammelt. Bei dieser Sachlage kann auch von einer Putativnotwehr keine Rede sein.
2. Zu den einzelnen Revisionen ist folgendes zu bemerken:
a) SiC_D brauchte nicht in der Absicht zu handeln, den öffentlichen Frieden zu stören. Insoweit genügt der nachgewiesene Vorsatz. Seine Behauptung, er habe sämtliche Teilnehmer persönlich gekannt, widerspricht den Feststellungen (UA S. 15). Auch das übrige Revisionsvorbringen entfernt sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.
b) GC_D war „in der ersten Minute auf die Gastwirtschaft zugekommen“ (UA S. 28). Diese Feststellung steht mit UA S. 16 nicht in Widerspruch, wonach von den zuerst Angekommenen zumindest drei auf die Gastwirtschaft zugingen. Darauf, ob sie und die etwas später eintreffenden Angeklagten bereits in diesem Zeitpunkt eine Einheit bildeten, kommt es nicht an. Denn beide Gruppen hatten sich jedenfalls in dem Augenblick zusammengerottet, in dem die übrigen Angeklagten ihre Autos verlassen hatten und auf dem Wege zum Vorplatz waren (UA S. 30). Die Ansicht des Landgerichts, nunmehr hätten beide Gruppen auch räumlich in so enger Verbindung gestanden, dass der gemeinsame friedensstörende Wille erkennbar geworden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Schlägerei zwischen SiC_D, ███████ und ihren Gegnern noch im Gange (UA S. 16). Da ██ „schon in Buer wusste, dass SiC_D sich mit verstärkten Kräften in Barkhausen rächen wollte“ (UA S. 23), bedurfte es keiner näheren Darlegung, dass GC_D mit dem Bewusstsein in die Schlägerei hineinging, die anderen Angeklagten stünden mit ihrem Willen und ihren vereinten Kräften hinter ihm.
c) MC_D sah der Schlägerei für 5 bis 10 Minuten aus einer Entfernung von 12 bis 15 m zu. Was er davor oder danach tat, ist rechtlich unerheblich, sodass die Revisionsangriffe insoweit ins Leere gehen. Für seine Verurteilung aus § 125 Abs. 1 StGB kommt es allein darauf an, ob die räumliche Verbindung des Angeklagten zu der Menschenmenge, die während seiner Anwesenheit Gewalttätigkeiten beging, eng genug war, um seine Gegenwart als Anschluss erscheinen zu lassen. Das hat die Strafkammer mit rechtsirrtumsfreier Begründung bejaht. Der Vorsatz wird durch die Feststellung ausgewiesen, der Angeklagte habe gewusst, was in Barkhausen geschehen solle; er habe ████ ██████████ unterstützen wollen (UA S. 24). Was die Revision hiergegen vorbringt, beruht auf abwegiger Deutung der Urteilsgründe oder auf unzulässiger eigener Beweiswürdigung. Zwischen dem Freispruch des früheren Mitangeklagten █████████ und der Verurteilung des Angeklagten besteht kein Widerspruch. Denn im Gegensatz zu ██████ hat sich der Angeklagte █████████████████ an einer Stelle aufgehalten, an der er weder von den Hochzeitsgästen noch von den Angeklagten gesehen werden konnte (UA S. 33, 34).
III.
Auf die allgemeinen Sachrügen hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei hat sich nur folgender Rechtsfehler ergeben:
Bei dem Angeklagten SiC_D erblickt das Landgericht die Merkmale des schweren Landfriedensbruchs u. a. darin, dass er die Brauereireklame zerstört hat. Er durfte deshalb nicht außerdem wegen Sachbeschädigung bestraft werden (vgl. Schinke-Schröder, 13. Aufl., Anm. 18 zu § 125 StGB). Indem dieser Teil der tateinheitlichen Verurteilung entfällt, kann auch der Strafausspruch gegen SiC_D keinen Bestand haben.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Borker |