Revision teilweise stattgegeben: Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach §27 VersG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 126/84
- Datum
- 02.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt das Unrechtsgehalt eines Straftatbestands, weil es durch einen anderen, schwereren Tatbestand miterfasst ist, ist die tateinheitliche Verurteilung des erstgenannten Tatbestands zu streichen.
Die Streichung einer nachgeordneten Verurteilung ist vorzunehmen, wenn Gesetzeskonkurrenz oder eine inhaltliche Überdeckung vorliegt und der wegfallende Tatbestand demgegenüber vollständig vom Haupttatbestand erfasst wird.
Eine Änderung des Strafausspruchs infolge der Streichung einer Nebenverurteilung ist nur erforderlich, wenn die Strafzumessung konkret durch die weggefallene Verurteilung beeinflusst worden ist; wird die Strafhöhe durch andere tateinheitlich berücksichtigte, schwerere Taten getragen, bleibt der Strafausspruch bestehen.
Bei der Prüfung von Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz ist auf die konkreten zusätzlichen Unrechtselemente und die gesetzliche Strafdrohung der beteiligten Tatbestände abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 24. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 126/84 in der Strafsache gegen ██ Genossen Studenten Holger Frank Bodo aus ██, geboren am █████████████ in ███████ wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts und zu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 2. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. November 1983 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz (§ 27 VersG) entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer unter anderem wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall nach § 125a Nr. 2 StGB verurteilt. Daneben tritt der ebenfalls erfüllte Straftatbestand des § 27 VersG zurück, da dessen Unrechtsgehalt von der Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs miterfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 – 5 StR 699/67, bei Dallinger MDR 1968, 727 zum Verhältnis von § 125 Abs. 2 StGB aF zu § 303 StGB; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1982 – 3 StR 33/82 zum Verhältnis von § 243 Abs. 1 Nr. 2 zur Sachbeschädigung; KG JR 1979, 249 mit zustimmender Anmerkung Geerds zum Verhältnis von § 243 Abs. 1 Nrn. 1, 2 zu § 303 StGB; vgl. auch BT-Drucks. 8/1845, S. 11, wonach § 27 VersG zu § 53 Abs. 3 Nr. 5 WaffG in Gesetzeskonkurrenz steht).
Die Annahme von Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Versammlungsgesetz hat sich nach der Überzeugung des Senats auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt; soweit das Landgericht bei der Strafzumessung darauf abhebt, dass die Tat des Angeklagten mehrere Straftatbestände erfüllt hat (UA S. 23), waren dafür ersichtlich maßgebend der tateinheitlich mit dem Landfriedensbruch begangene Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und die gefährliche Körperverletzung, die zusätzliche Unrechtselemente enthalten und mit gegenüber § 27 VersG wesentlich höheren Strafdrohungen bewehrt sind.
| Laufhütte | Dr. Schauenburg | Gribbohm | |||
| Krauth | Dr. Zschockelt |